Wirecard Aktie (WKN: 747206, ISIN: DE0007472060) und Anleihe v.19(19/24)Reg.S ( WKN: A2YNQ5, ISIN: DE000A2YNQ58 )
Bedauerlicherweise ist der Niedergang von Wirecard kein Einzelfall: Schon bei diversen Banken (Deutsche Bank, Commerzbank, IKB / HRE, Landesbanken wie NordLB) und Dieselgate hat sich gezeigt, dass die präventiven Kontrollsysteme nicht funktioniert haben. Das gilt nicht nur für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e.V., die Wirtschaftsprüfer und die Deutsche Börse. Auch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) und diverse andere Kontrollbehörden wie z.B. für die Fleischindustrie haben ihrem Prüfungsauftrag nicht entsprochen. Leider sind diese Stellen den Hinweisen von Whistleblowern nicht gefolgt. Entsprechendes gilt für CumEx, wo ersichtlich ebenfalls kein politischer Handlungswille bestand. Damit besteht ein strukturelles Problem, welches zwangsläufig zu ganz erheblichen, volkswirtschaftlich relevanten Schäden geführt hat. Besonders schwer trifft es auch hier die Anleger, die nach der Insolvenz mit einem Totalverlust rechnen müssen. Zudem zeigen die seit Jahrzehnten laufenden „Telekom-Klagen“ und die geringe Vergleichsquote in der Musterfeststellungsklage von Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Volkswagen AG , dass es bedauerlicherweise keinen lückenlosen Rechtsschutz sowie keinen funktionierenden kollektiven Rechtsschutz für Anleger gibt.
Worauf kommt es jetzt für Anleger an?
- Zugang zu den Beweismitteln
- Bonität der Haftungsschuldner
- Bei Rechtsverletzungen: Handelt es sich um rechtstechnische Normen oder haben sie individualschützenden Charakter?
Bei jeder Anspruchsgrundlage hat der Insolvenzverwalter einen strukturellen Vorsprung: Er hat einen umfassenden Zugang zu allen Beweismitteln und kann sofort klagen. Gegenüber Anlegern und Vertragspartnern hat er einen erheblichen Zeitvorsprung.
Das sind die möglichen Ansatzpunkte für eine Haftung:
- Der Gesamtschaden von Vertragspartnern und Anlegern dürfte mehrere Milliarden ausmachen. Daher kommt es auf die Bonität möglicher Haftungsschuldner bei Rechtskraft der Entscheidungen in fünf bis zehn Jahren an. Hier dürfte es vor allem um Bilanzmanipulation und Verstöße gegen die Kapitalmarktkommunikation sowie Organhaftung gehen.
- Der Prozesserfolg hängt auch davon ab, ob die Kläger umfassende Kenntnisse vom anspruchsbegründenden Sachverhalt und Zugang zu gerichtsverwendbaren Beweismitteln erhalten. Den ersten Zugriff auf diese Beweismittel hat der Insolvenzverwalter, der etwaige Ansprüche z.B. gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat sowie leitende Mitarbeiter geltend machen muss.
- Erst wenn man den Sachverhalt, mögliche Haftungsschuldner und Anspruchsgrundlagen kennt, lässt sich die Verjährung prüfen.
- Bei Wirecard dürfte bei Normverstößen zusätzlich zu berücksichtigen sein, dass die meisten Normen im Kapitalmarktrecht (z.B. im Wertpapierhandelsgesetz – WpHG) keinen drittschützenden Charakter haben, siehe zum Beispiel § 4 Abs. 4 FinDAG. Das gilt vor allem für die Tätigkeiten von Wirtschaftsprüfern oder anderen Beratern für die Wirecard AG sowie für BaFin und DPR. (Hier geht es zum Gesetzgebungsverfahren Bilanzkontrollgesetz – BilkoG – BT Drucks 15/4055 – und einem Beitrag von Prof. Dr. Peter Hommelhoff in (Seiten 10 f.) der Jubiläumbroschüre „10 Jahre Bilanzkontrolle in Deutschland (2005-2015)“ durch die Deutsche Prüfstelle Rechnungsprüfung.
- Im Augenblick werden die Ad-hoc-Mitteilungen / Insiderinformationen nach Art. 17 MAR – VO (EU) Nr. 596/2014 vom 12.03.2020 und 22.04.2020, unterlassene Ad-hoc-Mitteilungen sowie den Korrekturbedarf für die Jahresabschlüsse 2016, 2017 und 2018 diskutiert (Handelsblatt 01.07.2020). Hier steht die gesamte Finanzmarktkommunikation auch aus weiteren Jahren auf dem Prüfstand. Das träfe – neben der allgemeinen Organhaftung wegen möglichem „multiplem Organversagen“ – den Vorstand (z.B. Dr. Markus Braun, Alexander von Knoop, Jan Marsalek, Susanne Steidl) und den Aufsichtsrat (z.B. Wulf Matthias, Stefan Klestil, Thomas Eichelmann, Dr. Anastassia Lauterbach, Vuyiswa V. M´Cwabeni, Susanna Quintana-Plaza).
- Haftung der Wirtschaftsprüfer: Hier muss man sich genau die Gründe für eine Versagung bzw. einen Widerruf ansehen und sich ein Bild von ihrer Arbeitsweise (Handelsblatt 28.06.2020) machen. Die Financial Times geht davon aus, dass drei Jahre lang die Prüfung von Kontoauszüge versäumt und die Lage der Gesellschaft grob verkannt wurde. Einen weiteren Ansatz bietet Cezar Consing, CEO der Bank of Philippine Island (Reuters 22.06.2020): Er habe erst am 15. Juni 2020 von einer Anfrage zur Echtheit durch EY erfahren.
- Kerngeschäft mit Verlusten: Während die offiziellen Geschäftszahlen steigende Gewinne auswiesen, sollen auch 2018 (Aufstieg in den DAX) Verluste erwirtschaftet worden sein. (Handelsblatt 05.07.2020)(Financial Times 05.07.2020)
- Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, § 195 BGB. Daher gibt es keinen Grund für eine sofortige Klageerhebung. Die Kosten bleiben die Gleichen, nur das Klagerisiko mag sich reduzieren. Im Augenblick kommt es erst mal darauf an, den haftungsbegründenen Sachverhalt aus der Presse und Registerunterlagen zu ermitteln. Dann kann überlegen, für welche Beweismittel nach § 142 ZPO eine Vorlage verlangt werden kann.
Die Bonität möglicher Haftungsschuldner lässt sich gegenwärtig wie folgt einschätzen:
- Vorstand und Aufsichtsrat: Vermögensverlagerungen zum Beispiel auf Ehepartner (Breuer / Winterkorn) lassen sich im Insolvenzrecht anfechten. Das ist aber ein weiter Weg. Außerdem kann man sich im Ausland der Rechtsverfolgung entziehen (Hanno Berger / Jan Marsalek). Ihre Vermögen und die D&O Versicherungen dürften kaum ausreichen, um alle Schäden zu decken.
- Wirecard AG: Nach der Insolvenz gibt es nur noch eine Quote.
- Wirtschaftsprüfer: Falls man Fehler nachweisen kann, stellt sich die Frage nach der Dritthaftung gegenüber Anlegern und Vertragspartnern, der Deckungshöhe der Haftpflichtversicherung und dem Vermögen der verantwortlichen Prüfer. EY hat offenbar schon die wirtschaftliche Lage von Wirecard über Jahre hinweg verkannt. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass § 323 Abs. 2 Satz 2 HGB auf 4 (vier) Millionen Euro pro Prüfung beschränkt.
- Neben EY könnte es noch weitere Vertragspartner wie Treuhänder, Banken, Beratungsunternehmen oder sonstige Dienstleister wie die Ratingagentur Moodys geben, die entweder bei der Schadensverursachung oder seiner Verdunkelung mitgewirkt haben. Auch hier: persönliche Haftung und D & O / Haftpflicht.
- Staatshaftung: Nur bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e.V. dürfte es keine betragsmäßige Obergrenze im Haftungsfall geben. Etwaige Rechtsverstöße müssen aber dritthaftende Normen betreffen. § 4 Abs. 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz – FinDAG ordnet jedenfalls an, dass die „Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse“ wahrgenommen werden.
Was können Anleger jetzt ohne Rechtsanwalt machen?
- Anmeldung beim Insolvenzverwalter wenn das Insolvenzverfahren (AG München 1542 IN 1308/20) eröffnet und der vorläufige Insolvenzverwalter RA Dr. Michael Jaffe oder jemand anders zum Insolvenzverwalter bestellt wird.
- Herausgabe der KPMG-Berichte: § 321 a Abs. 2 HGB ermöglicht es Aktionären, die ein Prozent der Aktien oder einen Börsenwert in der Höhe von EUR 100.000 halten, Einsicht in Prüfungsunterlagen zu nehmen. (Manager-Magazin am 07.07.2020) Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, können Sie die Unterlagen über den Insolvenzverwalter RA Dr. Michael Jaffe anfordern.
Unser Angebot für Anleger:
- Schildern Sie uns formlos Ihren Schaden (WKN-ISIN, Datum, Stückzahl, Kauf-Verkauf, Angaben zu möglicher Rechtsschutzversicherung).
- Für uns beginnt ein relevanter Zeitraum spätestens Anfang 2016, als sich Fraser Perring bzw. Zatarra bzw. mit begründeten Zweifeln an die BaFin gewandt haben.
- Wenn wir realistische Möglicheiten (Solvenz, Anspruchsgrundlagen mit Drittwirkung) sehen, unterbreiten wir einen konkreten Vorschlag für die weitere Rechtsverfolgung.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Anfang August 2020) lassen sich die wesentlichen Ereignisse wie folgt (mit Links zur Origianlmeldungen) zusammenfassen:
- Die SdK wollte die Beschlüsse der Wirecard-Hauptversammlung vom 24. Juni 2008 für nichtig erklären lassen. Der Vorwurf lautete, die Konzernrechungslegung des im TecDax notierten Anbieters von Internet-Zahlungssystemen sei „in verschiedenen wesentlichen Punkten unvollständig und irreführend“ gewesen. Die Aktien verloren an Wert. Wirecard warf der SdK Insiderhandel sowie mittäterschaftliche Marktmanipulation vor und erstattete Anzeige gegen einen Vorstand. Weil dieser von den fallenden Kurs profitiert hatte, trat er zurück. (Manager-Magazin vom 29.07.2008) Zwei ehemalige Mitglieder der SdK wurden zu Haftstrafen verurteilt. Wirecard reagiert auf den Vorwurf der Bilanzmanipulation und gibt ein Sondergutachten bei Ernst & Young in Auftrag (Handelsblatt vom 05.08.2008).
- Ein ehemaliger Vorstand hat behauptet, dass er 2008 den Aufsichtsratsvorsitzenden darüber informiert habe, dass die veröffentlichten Zahlen nur durch massive Eingriffe in die Buchhaltung zustande kamen. Wirecard soll schon 15 Jahre vor der Insolvenz defizitär gewesen sein (Handelsblatt 28.07.2020).
- Die Staatsanwaltschaft am LG München I geht nach Informationen der Süddeutschen Zeitung vom 2. Juli 2020 davon aus, dass bereits im Jahr 2014 der Entschluss gefasst wurde, mit vorgetäuschten, also erfundenen Einnahmen die Umsätze und Erlöse künstlich aufzublähen.
- Schon im April 2015 berichtete die Financial Times unter der Überschrift „The House of Wirecards„. Dan McCrum bekam 2019 eine Anzeige der BaFin, siehe unten.
- Anfang 2016 schickt der Investor Fraser Perring einen mehr als 100 Seiten langen Report seiner Analysefirma Zatarra an die BaFin.
- Auch nach einem Bericht im Spiegel mit Vorwürfen gegenüber Wirecard im Frühjahr 2016 ist es zu keinen weiteren Untersuchungen gekommen. Insgesamt sollen 72 Verdachtsmeldungen bei der Financial Intelligence Unit (FIU) in Köln eingegangen sein, die zu keinem Ergebnis geführt haben. (Süddeutsche Zeitung 16. Juli 2020) Später wurde die Zahl auf 97 Verdachtsmeldungen erhöht und der Vorwurf erhoben, die Meldungen seien nicht an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden. (n-tv am 12.08.2020).
- Die Compliance Abteilung der Bayerischen Landesbank (Bayern LB) hat Wirecard 2018 und 2019 bei der „Financial Intelligence Unit“ des Zolls wegen Geldwäsche gemeldet. Daher gab es auch keine Kredite mehr von der Bayern LB für Wirecard.
- Am 30. Januar 2019 schreibt Dan McCrum in der Financial Times: „Executive At Wirecard suspected of using forged Contracts – Internal presentation pointed to possible „falsification of accounts„.
- Am 7. Februar 2019 berichtet die Financial Times über einen „accounting scandal“ bei Wirecard. Wenige Tage später erlässt die BaFin am 18. Februar 2019 eine „Allgemeinverfügung … zum Verbot der Begründung und der Vergrößerung von Netto-Verkaufspositionen in Aktien der Wirecard AG“ . Außerdem erstattet die BaFin 2019 eine Anzeige gegen Dan McCrum von der Financial Times.
- Heinz-Roger Dohms auf www.finanz-szene.de am 04. Februar 2019: „Die große Analayse: Was ist eigentlich Sache bei Wirecard?“ fasst den aufgeworfenen Sachstand sowie die sich daraus ergebenden Fragen zusammen.
- Am 19. Februar 2019 soll Olaf Scholz über die Betrugsvorwürfe gegenüber Wirecard informiert worden sein. (Bild 16.07.2020)
- Heinz-Roger Dohms fasst auf www.finanz-szene.de am 19.Februar 2019 mal die Reaktionen der Presse und der Fachwelt zusammen: „Kommentar: „Der Finanzplatz Deutschland“ und sein irritierendes Verhalten in der Causa Wirecard“
- Am 15. März 2019 hat Fahmi Quadir von SaFKHeT Capital einen offenen Brief an Dr. Jean-Pierre Busselb von der BaFin geschrieben und Einschätzungen zu Wirecard übermittelt. Auch diesen Hinweisen scheint die BaFin nicht nachgegangen zu sein. Am 19. August 2019 spricht sie in einem Podcast und Pressebeitrag deutlich die „strukturellen Besonderheiten“ in Deutschland an die sich auch als regulatory capture zusammenfassen lassen. Von der Arbeit der Aufsichtsbehörden hat Fahmir Quadir ohnehin keine hohe Meinung – es habe einen wiederkehrenden „Widerwille des deutschen finanziellen und regulatorischen Establishments, Vorwürfen gegen Wirecard nachzugehen“, gegeben. Insofern sei der Skandal auch „eine Geschichte, die sich offenbar in Deutschland immer wieder wiederholt“, sagt Quadir. „Große Finanzinstitute werden immer wieder riesige Geldwäscheskandale hineingezogen. Das ist der Status quo in Deutschland.“ (Capital 18.08.2020)
- Im April 2020 legt KPMG den Bericht zu einer Sonderprüfung vor, der nicht alle Daten auswerten konnte. Dazu heißt es dann: „Insofern liegt ein Untersuchungshemmnis vor.“ Vor allem zur Höhe und zur Existenz der Umsätze aus sogenannten Drittpartnergeschäften in den Jahren 2016 bis 2018 konnte keine Aussage getroffen werden. Dabei ging es um mehr als 200 Millionen Datensätze, die noch analysiert werden müssten. (Download Bericht / Download Kernaspekte)
- Eine im Juni 2020 abgegebene „Audit Opinion“ von EY hält einer Prüfung nicht stand. (FT 23.07.2020: „EY prepared unqualified audit for Wirecard in early June“)
- Die Einschätzungen in zwei Ad-hoc-Mitteilungen bzw. veröffentlichten Insiderinformationen nach Art. 17 VO (EU) Nr. 596/2014 stehen jetzt auf dem Prüfstand:
- In der Mitteilung vom 12.03.2020 heißt es unter anderem: „Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG hat die Wirecard AG darüber informiert, dass die Sonderuntersuchung in Bezug auf die Geschäftstätigkeit der Wirecard AG in Indien und Singapur sowie den Geschäftsbereich Merchant Cash Advance (MCA) / Digital Lending weitestgehend abgeschlossen ist. Diese Teile des Audits haben in diesen Untersuchungsgebieten aus heutiger Sicht keine substanziellen Feststellungen ergeben, die zu Korrekturbedarf für die Jahresabschlüsse im Untersuchungszeitraum 2016, 2017 und 2018 führen würden.„
- In der Mitteilung vom 22.04.2020 heißt es dann unter anderem: „Bislang haben sich entsprechend des Prüfauftrages in allen vier Prüfbereichen – den Geschäftsbereichen Dritt-Partnergeschäft (TPA) und Merchant Cash Advance (MCA) / Digital Lending sowie bei den Geschäftstätigkeiten in Indien und Singapur – keine substanziellen Feststellungen ergeben, die für die Jahresabschlüsse im Untersuchungszeitraum 2016, 2017 und 2018 zu Korrekturbedarf geführt hätten. Belege für die öffentlich erhobenen Vorwürfe der Bilanzmanipulation wurden nicht gefunden.„
- Der Vorstand der Wirecard AG teilt in einer Stellungnahme zur aktuellen Lage des Unternehmens mit am 22.06.2020 unter anderem mit:
- „Der Vorstand der Wirecard AG geht aufgrund weiterer Prüfungen derzeit davon aus, dass die bisher zugunsten von Wirecard ausgewiesenen Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insg. 1,9 Mrd. Euro mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht bestehen. Die Gesellschaft ging bisher davon aus, dass diese Treuhandkonten im Zusammenhang mit dem sog. Drittpartnergeschäft (Third Party Acquiring) zugunsten der Gesellschaft bestehen und hatte sie entsprechend in der Rechnungslegung als Aktivposten ausgewiesen. Vorstehendes führt auch dazu, dass die Gesellschaft die Annahmen über die Verlässlichkeit der Treuhandbeziehungen in Frage stellen muss.
- Der Vorstand geht außerdem davon aus, dass die bisherigen Beschreibungen des sog. Drittpartnergeschäfts (Third Party Aquiring) durch die Gesellschaft unzutreffend sind. Die Gesellschaft untersucht weiter, ob, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang dieses Geschäft tatsächlich zugunsten der Gesellschaft geführt wurde.“
- Am 25. Juni 2020 stellt die Wirecard AG einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. (Ad-hoc-Mitteilung) Ebenfalls am 25. Juni 2020 teilte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY unter anderem mit: „Es gibt deutliche Hinweise, dass es sich um einen umfassenden Betrug handelt, an dem mehrere Parteien rund um die Welt und in verschiedenen Institutionen mit gezielter Täuschungsabsicht beteiligt waren“.
- Die amerikanische Unternehmensberatung Alix Partners soll Wirecard bei internen Untersuchungen unterstützten. (Handelsblatt am 21.07.2020)
Unsere Überlegungen zu den gesetzgeberischen Konsequenzen finden Sie auf einer Sonderseite. Dort finden Sie auch Berichte über die Vorgehensweisen in anderen Ländern, zum Beispiel in China: Etwa drei Monate nach einem Bericht von Muddy Waters Research meldete Luckin Coffin nach internen Untersuchungen vorgetäuschte Umsätze in der Höhe von 310 Mio US $. Der Chariman der China Securities Regulatory Commission Ci Huiman reagierte in einem Interview am 24.Juni 2020. Dort gibt es jetzt auch Sammelklagen für Anleger.
Die folgenden Seiten enthalten wesentlichen Informationen zur weiteren parlamentarischen Entwicklung sowie verschaffen einen Überblick:
- Lothar Binding, MdB SPD (Obmann Finanzausschuss)
- Kay Gottschalk, MdB AfD (Obmann Finanzausschuss)
- Fabio de Masi, MdB Linkspartei (Obmann Finanzausschuss, stv. Fraktionsvorsitzender ) : Dosier zu parlamentarischen Initiativen und Presseberichte zur Parlamentsarbeit
- Prof. Dr. h.c. (Univ Kyiv) Hans Michelbach MdB CDU/CSU (Obmann Finanzausschuss)
- Lisa Paus, MdB Grüne/Bündnis90 (Obfrau Finanzausschuss): umfassende Berichterstattung unter „Finanzen“ und Suche nach Hinweisen / Informationen zur Aufklärung von Wirecard
- Dr. Florian Toncar, MdB FDP (Obmann Finanzausschuss)
Bitte nehmen Sie bei Interesse mit per E-Mail oder telefonisch Kontakt auf, wenn Sie von uns über die laufende Entwicklung informiert werden möchten.
Das anwaltliche Konzept finden Sie auch auf der Homepage von RA Dr. Martin Weimann (Vorstand der VzfK) www.weimann.de sowie als Rechtstipp bei Anwalt.de und in einem Interview mit Businesstalk am Kudamm am 15. Juli 2020.