Wirecard AG

Wirecard Aktie (WKN: 747206, ISIN: DE0007472060) und Anleihe v.19(19/24)Reg.S ( WKN: A2YNQ5, ISIN: DE000A2YNQ58 )

Diese Seite berichtet über die Aktivitäten von Regierung bzw. in den Parlamenten und Behörden, soweit es sich um offizielle Mitteilungen handelt.

Bedauerlicherweise ist der Niedergang von Wirecard kein Einzelfall: Schon bei diversen Banken (Deutsche Bank, Commerzbank, IKB / HRE, Landesbanken wie NordLB) und Dieselgate hat sich gezeigt, dass die präventiven Kontrollsysteme nicht funktioniert haben. Das gilt nicht nur für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e.V., die Wirtschaftsprüfer und die Deutsche Börse. Auch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) und diverse andere Kontrollbehörden wie z.B. für die Fleischindustrie haben ihrem Prüfungsauftrag nicht entsprochen. Leider sind diese Stellen den Hinweisen von Whistleblowern nicht gefolgt. Entsprechendes gilt für CumEx, wo ersichtlich ebenfalls kein politischer Handlungswille bestand. Damit besteht ein strukturelles Problem, welches zwangsläufig zu ganz erheblichen, volkswirtschaftlich relevanten Schäden geführt hat. Besonders schwer trifft es auch hier die Anleger, die nach der Insolvenz mit einem Totalverlust rechnen müssen. Zudem zeigen die seit Jahrzehnten laufenden „Telekom-Klagen“ und die geringe Vergleichsquote in der Musterfeststellungsklage von Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Volkswagen AG , dass es bedauerlicherweise keinen lückenlosen Rechtsschutz sowie keinen funktionierenden kollektiven Rechtsschutz für Anleger gibt.

Worauf kommt es jetzt für Anleger an?

  • Zugang zu den Beweismitteln
  • Bonität der Haftungsschuldner
  • Bei Rechtsverletzungen: Handelt es sich um rechtstechnische Normen oder haben sie individualschützenden Charakter?

Bei jeder Anspruchsgrundlage hat der Insolvenzverwalter einen strukturellen Vorsprung: Er hat einen umfassenden Zugang zu allen Beweismitteln und kann sofort klagen. Gegenüber Anlegern und Vertragspartnern hat er einen erheblichen Zeitvorsprung.

Das sind die möglichen Ansatzpunkte für eine Haftung:

  • Der Gesamtschaden von Vertragspartnern und Anlegern dürfte mehrere Milliarden ausmachen. Daher kommt es auf die Bonität möglicher Haftungsschuldner bei Rechtskraft der Entscheidungen in fünf bis zehn Jahren an. Hier dürfte es vor allem um Bilanzmanipulation und Verstöße gegen die Kapitalmarktkommunikation sowie Organhaftung gehen.
  • Der Prozesserfolg hängt auch davon ab, ob die Kläger umfassende Kenntnisse vom anspruchsbegründenden Sachverhalt und Zugang zu gerichtsverwendbaren Beweismitteln erhalten. Den ersten Zugriff auf diese Beweismittel hat der Insolvenzverwalter, der etwaige Ansprüche z.B. gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat sowie leitende Mitarbeiter geltend machen muss.
  • Erst wenn man den Sachverhalt, mögliche Haftungsschuldner und Anspruchsgrundlagen kennt, lässt sich die Verjährung prüfen.
  • Bei Wirecard dürfte bei Normverstößen zusätzlich zu berücksichtigen sein, dass die meisten Normen im Kapitalmarktrecht (z.B. im Wertpapierhandelsgesetz – WpHG) keinen drittschützenden Charakter haben, siehe zum Beispiel § 4 Abs. 4 FinDAG. Das gilt vor allem für die Tätigkeiten von Wirtschaftsprüfern oder anderen Beratern für die Wirecard AG sowie für BaFin und DPR. (Hier geht es zum Gesetzgebungsverfahren Bilanzkontrollgesetz – BilkoG – BT Drucks 15/4055 – und einem Beitrag von Prof. Dr. Peter Hommelhoff in (Seiten 10 f.) der Jubiläumbroschüre „10 Jahre Bilanzkontrolle in Deutschland (2005-2015)“ durch die Deutsche Prüfstelle Rechnungsprüfung.
  • Im Augenblick werden die Ad-hoc-Mitteilungen / Insiderinformationen nach Art. 17 MAR – VO (EU) Nr. 596/2014 vom 12.03.2020 und 22.04.2020, unterlassene Ad-hoc-Mitteilungen sowie den Korrekturbedarf für die Jahresabschlüsse 2016, 2017 und 2018 diskutiert (Handelsblatt 01.07.2020). Hier steht die gesamte Finanzmarktkommunikation auch aus weiteren Jahren auf dem Prüfstand. Das träfe – neben der allgemeinen Organhaftung wegen möglichem „multiplem Organversagen“ – den Vorstand (z.B. Dr. Markus Braun, Alexander von Knoop, Jan Marsalek, Susanne Steidl) und den Aufsichtsrat (z.B. Wulf Matthias, Stefan Klestil, Thomas Eichelmann, Dr. Anastassia Lauterbach, Vuyiswa V. M´Cwabeni, Susanna Quintana-Plaza).
  • Haftung der Wirtschaftsprüfer: Hier muss man sich genau die Gründe für eine Versagung bzw. einen Widerruf ansehen und sich ein Bild von ihrer Arbeitsweise (Handelsblatt 28.06.2020) machen. Die Financial Times geht davon aus, dass drei Jahre lang die Prüfung von Kontoauszüge versäumt und die Lage der Gesellschaft grob verkannt wurde. Einen weiteren Ansatz bietet Cezar Consing, CEO der Bank of Philippine Island (Reuters 22.06.2020): Er habe erst am 15. Juni 2020 von einer Anfrage zur Echtheit durch EY erfahren.
  • Kerngeschäft mit Verlusten: Während die offiziellen Geschäftszahlen steigende Gewinne auswiesen, sollen auch 2018 (Aufstieg in den DAX) Verluste erwirtschaftet worden sein. (Handelsblatt 05.07.2020)(Financial Times 05.07.2020)
  • Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, § 195 BGB. Daher gibt es keinen Grund für eine sofortige Klageerhebung. Die Kosten bleiben die Gleichen, nur das Klagerisiko mag sich reduzieren. Im Augenblick kommt es erst mal darauf an, den haftungsbegründenen Sachverhalt aus der Presse und Registerunterlagen zu ermitteln. Dann kann überlegen, für welche Beweismittel nach § 142 ZPO eine Vorlage verlangt werden kann.

Die Bonität möglicher Haftungsschuldner lässt sich gegenwärtig wie folgt einschätzen:

Was können Anleger jetzt ohne Rechtsanwalt machen?

  • Anmeldung beim Insolvenzverwalter wenn das Insolvenzverfahren (AG München 1542 IN 1308/20) eröffnet und der vorläufige Insolvenzverwalter RA Dr. Michael Jaffe oder jemand anders zum Insolvenzverwalter bestellt wird.
  • Herausgabe der KPMG-Berichte: § 321 a Abs. 2 HGB ermöglicht es Aktionären, die ein Prozent der Aktien oder einen Börsenwert in der Höhe von EUR 100.000 halten, Einsicht in Prüfungsunterlagen zu nehmen. (Manager-Magazin am 07.07.2020) Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, können Sie die Unterlagen über den Insolvenzverwalter RA Dr. Michael Jaffe anfordern.

Unser Angebot für Anleger:

  • Schildern Sie uns formlos Ihren Schaden (WKN-ISIN, Datum, Stückzahl, Kauf-Verkauf, Angaben zu möglicher Rechtsschutzversicherung).
  • Für uns beginnt ein relevanter Zeitraum spätestens Anfang 2016, als sich Fraser Perring bzw. Zatarra bzw. mit begründeten Zweifeln an die BaFin gewandt haben.
  • Wenn wir realistische Möglicheiten (Solvenz, Anspruchsgrundlagen mit Drittwirkung) sehen, unterbreiten wir einen konkreten Vorschlag für die weitere Rechtsverfolgung.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Anfang August 2020) lassen sich die wesentlichen Ereignisse wie folgt (mit Links zur Origianlmeldungen) zusammenfassen:

Unsere Überlegungen zu den gesetzgeberischen Konsequenzen finden Sie auf einer Sonderseite. Dort finden Sie auch Berichte über die Vorgehensweisen in anderen Ländern, zum Beispiel in China: Etwa drei Monate nach einem Bericht von Muddy Waters Research meldete Luckin Coffin nach internen Untersuchungen vorgetäuschte Umsätze in der Höhe von 310 Mio US $. Der Chariman der China Securities Regulatory Commission Ci Huiman reagierte in einem Interview am 24.Juni 2020. Dort gibt es jetzt auch Sammelklagen für Anleger.

Die folgenden Seiten enthalten wesentlichen Informationen zur weiteren parlamentarischen Entwicklung sowie verschaffen einen Überblick:

Bitte nehmen Sie bei Interesse mit per E-Mail oder telefonisch Kontakt auf, wenn Sie von uns über die laufende Entwicklung informiert werden möchten.

Das anwaltliche Konzept finden Sie auch auf der Homepage von RA Dr. Martin Weimann (Vorstand der VzfK) www.weimann.de sowie als Rechtstipp bei Anwalt.de und in einem Interview mit Businesstalk am Kudamm am 15. Juli 2020.