Volkswagen AG

Hauptversammlung am 3. Dezember 2009

Die Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. wird auch an der Hauptversammlung am 3. Dezember 2009 teilnehmen. Wir sind gerne dazu bereit, auf Weisung auch weitere Aktionäre zu vertreten.

Dazu können Sie Ihrer Bank den Auftrag erteilen, die Eintrittskarten direkt an unsere Geschäftsstelle in der Hiddenseer Straße 22, 10437 Berlin zu schicken. Falls Ihnen die Eintrittskarten schon vorliegen, müssen Sie den Abschnitt mit der Vollmacht ausfüllen und unterschreiben und uns dann zuschicken. Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen auch telefonisch für Rückfragen zur Verfügung.

Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 23. April 2009 gem. § 122 Abs. 2 AktG

Die VzfK e.V. vertritt viele Aktionäre der Volkswagen AG. Angesichts aktueller Ereignisse ist geplant, die Ergänzung der Tagesordnung der anstehenden ordentlichen Hauptversammlung am 23. April 2009 gemäß § 122 Abs. 2 AktG mit folgendem Punkt zu verlangen:

Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AktG zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Großaktionäre sowie deren verantwortliche Organmitglieder sowie gegen verantwortliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Volkswagen AG gemäß §§ 317, 318, 117, 93, 116 AktG als Gesamtschuldner im Zusammenhang mit der Nichtausnutzung des genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Satzung seit Oktober 2008.

Andere Aktionäre werden aufgerufen, sich diesem Verlangen anzuschließen. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass Sie der VzfK diese Vollmacht erteilen und Ihre Bank uns diese Bankbestätigung übermittelt.

 

Begründung:

Im Zusammenhang mit den nach Presseberichten (z.B. FAZ vom 8. November 2008, „Alle verlieren, weil einer nicht fair spielt“) zutage getretenen zweifelhaften Methoden der Porsche Automobil Holding SE („Porsche“) bei der intransparenten Machtübernahme in der Volkswagen Aktiengesellschaft („VW“) ist der Aktienkurs der VW-Stammaktien stark angestiegen. Vorstand und Aufsichtsrat von VW haben diesen hohen Aktienkurs und die durch die intransparenten Optionsspekulationen von Porsche hervorgerufene extrem hohe Sondernachfrage nach VW-Stammaktien jedoch nicht genutzt, um durch Ausnutzung des in der Satzung vorgesehenen genehmigten Kapitals im Unternehmensinteresse Milliardenbeträge einzunehmen. Diese Milliarden hätten in der derzeitigen Weltwirtschaftskrise und während des besonderen Einbruchs in der Automobilwirtschaft zur Sicherung von VW und zum antizyklischen Ausbau der Marktstellung genutzt werden können. Der Hauptversammlung soll daher ermöglicht werden, einen besonderen Vertreter zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Organmitglieder und Großaktionäre zu bestellen, weil die Chance auf einen Milliardenerlös durch Ausnutzung des genehmigten Kapitals vertan wurde, ohne dass irgendwelche sachlichen Gründe im Unternehmensinteresse von VW auch nur im Ansatz erkennbar gewesen wären.

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Milliardenhöhe

Nach Auffassung der VzfK und vieler Aktionäre haben Vorstand und Aufsichtsrat die mit dem Börsenkurs der VW-Stammaktie verbundene einmalige Chance, mit den in der Satzung bestehenden Möglichkeiten eine Kapitalerhöhung durchzuführen, bewußt pflichtwidrig ungenutzt gelassen. Im Unternehmensinteresse hätte jedoch der Umstand genutzt werden müssen, dass die Kursbewertung wegen der Porsche Spekulationen von Sonderfaktoren bestimmt wird und offenbar auch unabhängig von der sonstigen negativen Börsenlage eine ausreichende Nachfrage nach VW-Stammaktien bestand und besteht. Die Kurse gingen Ende Oktober ausgelöst durch eine Pressemitteilung von Porsche, direkt oder über sogenannte cash gesettelte Optionen auf 74 % der VW-Stämme zugreifen zu können, in der Spitze auf über € 1000,-, was bis heute den DAX signifikant verzerrt (vgl. Die Welt vom 19. Februar 2009, Die irre VW-Aktie verzerrt den Dax bis heute) mit entsprechend negativen Auswirkungen für alle anderen Kapitalanleger. Porsche nutzte dieses Kursfeuerwerk, um cash gesettlete Optionen aufzulösen und Gewinne in Milliardenhöhe einzustreichen. Mitglieder des VW-Vorstands nützten ebenfalls die Marktmöglichkeiten und realisierten immerhin rund 25 Millionen Euro Spekulationsgewinne, von denen man angeblich großzügigerweise 10 % wohltätigen Zwecken zuführen will. Die Organe von VW hätten jedoch durch eine kurzfristige Kapitalerhöhung im Interesse aller Aktionäre Liquidität beschaffen und die Kapitalbasis von VW stärken und die Verwerfungen durch die VW-Stämme in den wichtigen Aktienindizes beseitigen können und müssen. VW selbst hätte es damit in der Hand gehabt, die VW-Aktien von dem Makel eines reinen Zockerpapiers zu befreien.

Nach § 4 Abs. 4 der Satzung ist der Vorstand ermächtigt, bis zum 21. April 2009 das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt nominal € 400 Mio. zu erhöhen, wobei den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen ist. Danach hätten bis zu  156.250.000 VW-Stammaktien ausgegeben werden können. Im November 2008 hätten bei Kursen von stets über € 300 bei einem Ausgabepreis von € 300 etwa bis zu € 46,875 Mrd. durch eine Kapitalerhöhung erlöst werden können. Selbst bei einem Ausgabebetrag von nur € 200 je Stammaktie hätten noch bis zu € 31,25 Mrd. durch eine Kapitalerhöhung erlöst werden können.

Nach § 4 Absatz 5 der VW-Satzung besteht für Vorstand und Aufsichtsrat sogar zusätzlich die Möglichkeit, ohne vorherige Beschlussfassung der Hauptversammlung bis zum 2. Mai 2011 bis zu 35.156.250 stimmberechtigte Aktien auszugeben und dabei das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Bei einem Ausgabekurs  von €  300,- je Aktie könnten über € 10 Mrd. erlöst werden und bei einem Ausgabebetrag von nur € 200 immerhin noch bis zu € 7 Mrd.

Selbst bei einem substantiellen Platzierungsabschlag zum Börsenkurs hätte also problemlos ein Erlös von mehreren Milliarden EURO erzielt werden können. Dies zu Beginn der schwersten Krise der Automobilindustrie seit vielen Jahrzehnten, deren Dauer derzeit niemand seriös einschätzen kann. Die gesteigerte Nachfrage nach stimmberechtigten VW-Aktien könnte mit einer Kapitalerhöhung in einer Weise befriedigt werden, dass alle Aktionäre und die Mitarbeiter von den Erlösen profitieren und wieder einer Normalisierung des Börsenhandels stimmberechtigter VW-Aktien gefördert wird. Mit den Erlösen aus der Kapitalerhöhung könnte man beispielsweise:

  • die reputationsschädigende und völlig überflüssige Inanspruchnahme von Staatshilfe für die VW-Bank zu Lasten der Steuerzahler vermeiden;
  • man könnte aus eigener Stärke den Absatz von Fahrzeugen durch attraktive Finanzierungshilfen optimal fördern;
  • die hoch qualifizierten Mitarbeiter auch ohne  Beantragung von Kurzarbeit durch die Krise in Lohn und Brot halten;
  • zusätzliche Investitionen in die Erforschung zukunftsweisender und alternativer Technologien tätigen, um als Gewinner aus der Krise hervorzugehen;
  • Beteiligungen an angeschlagenen Automobilzulieferunternehmen wie Continental und Schaeffler eingehen, um die Versorgung mit wichtigen Komponenten sicherzustellen;
  • Interessante Assets von Wettbewerbern wie etwa Opel, Saab oder sogar BMW oder Daimler vorbehaltlich der kartellrechtlichen Genehmigung übernehmen, um durch eine aktive Rolle von der derzeit beginnenden Marktbereinigung zu profitieren bzw.
  • durch Vorhalten einer komfortablen Liquiditäts- und Kapitalausstattung Flexibilität während der Krise bewahren und damit einen signifikanten Wettbewerbsvorteil gegenüber allen weltweiten Wettbewerbern begründen.

All diese Maßnahmen wären im Unternehmensinteresse von VW, also im Interesse der Vorzugs- und Stammaktionäre, der Mitarbeiter und der steuerzahlenden Bevölkerung gewesen. Sachliche Gründe, die gegen die Ausnutzung des genehmigten Kapitals sprechen, sind schlicht nicht ersichtlich. Die Beantragung von Staatshilfen für die Banktochter zeigt, dass auch VW in der Krise ganz offenbar Probleme bei der Refinanzierung hat. VW war während der letzten sechs Monate wohl eines der wenigen Unternehmen in der Welt, das ohne Probleme am Kapitalmarkt eine Kapitalerhöhung zu angemessenen Konditionen hätte platzieren können. Vor diesem Hintergrund dürfte hinsichtlich der Entscheidung über das „Ob“ einer Kapitalerhöhung für Vorstand und Aufsichtsrat keinerlei Ermessensspielraum bestanden haben bzw. bestehen. Relevantes unternehmerisches Ermessen wäre allenfalls beim „Wie“ zuzubilligen, nämlich in welchem Umfang und zu welchem Ausgabebetrag Kapitalerhöhungen durchgeführt werden. Trotz frühzeitiger Aufforderungen von Großanlegern (vgl. manager-magazin online vom 18. Dezember 2008, Großanleger drängen auf Kapitalerhöhung) haben die Organe von VW bislang keine Kapitalmaßaßnahmen angestoßen und sich – soweit bekannt – noch nicht einmal öffentlich zu diesen begründeten Forderungen geäußert.

Der einzige nachvollziehbare Grund, weshalb diese einmalige Chance, durch eine Kapitalerhöhung mit der Ausgabe von VW-Stammaktien bis zu € 46 Mrd. (mit Bezugsrecht) bzw. über € 10 Mrd (bezugsrechtsfrei) einzunehmen, ausgelassen wurde, scheint allein die Verfolgung von Sonderinteressen durch die Großaktionäre zu sein. Porsche hatte durch gigantische Optionsspekulationen und die damit verbundene Verknappung der VW-Stammaktien das Interesse, entsprechend ihrem Plan alleine von dem hohen Aktienkurs zu profitieren. Abgesehen davon wollten sich die beiden derzeitigen Großaktionäre offenbar nicht durch eine Kapitalerhöhung in ihren Stimmanteilen verwässern lassen. Solche oder ähnliche Motive sind allerdings bei der Frage einer Kapitalerhöhung unbeachtlich. Vorstand und Aufsichtsrat dürfen sich bei ihren Entscheidungen allein am Unternehmensinteresse von VW orientieren und nicht an Sonderinteressen von Großaktionären. Verstoßen Organmitglieder dagegen, haften sie nach §§ 93, 116, 318 AktG der Gesellschaft für daraus entstandene Schäden. Großaktionäre bzw. deren verantwortliche Repräsentanten, die ihre Sonderinteressen zum Nachteil von VW durchsetzen, haften außerdem als Gesamtschuldner nach § 317 AktG bzw. § 117 AktG.

Unabhängiger besonderer Vertreter notwendig

Die VzfK hält es deshalb für dringend geboten, einen besonderen Vertreter zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen hinsichtlich der bereits zugefügten Nachteile und Schäden zu bestellen. Das Minderheitsrecht zur Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 AktG beruht auf der zutreffenden gesetzgeberischen Erwägung, dass erfahrungsgemäß nicht damit gerechnet werden kann, dass der Vorstand Schadensersatzansprüche gegen Großaktionäre oder Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der eigenen Gesellschaft geltend macht. Die Erfahrung lehrt zudem, dass weder die Organe noch die Kontrolle über die Abschlussprüfer, die schließlich ein wirtschaftliches Interesse haben, für die Abschlussprüfung oder lukrative Beratungsleistungen im Konzern auch künftig mandatiert zu werden, regelmäßig die Rechte und berechtigten Interessen der Minderheitsaktionäre hinreichend gewährleisten können. Der besondere Vertreter kann dagegen objektiv die Interessen der Gesellschaft im Interesse sämtlicher Aktionäre wahrnehmen, da er keinerlei Interessenkonflikten ausgesetzt ist.

Als erfolgreiches Beispiel sei der von der Hauptversammlung bestellte besondere Vertreter bei der DIS AG erwähnt, der im Jahr 2007 der Hauptversammlung berichtete, dass der Vorstand mit einer Maßnahme im Interesse der Großaktionärin nachteilig und ermessensfehlerhaft gehandelt hatte und dadurch eine konkrete Vermögensgefährdung eingetreten sei. Obwohl die Organe der DIS AG zuvor stets die Rechtmäßigkeit betonten und der Abschlussprüfer keine Einwände zum Abhängigkeitsbericht hatte, räumten die DIS AG und deren Großaktionärin nach den Ermittlungen des besonderen Vertreters die Nachteiligkeit praktisch unmittelbar ein, indem umfassende Nachteilsausgleichsverpflichtungen durch die Großaktionärin anerkannt wurden. Dieses Beispiel aus der Praxis zeigt die besondere Bedeutung eines besonderen Vertreters, insbesondere als objektive Kontrollinstanz bei abhängigen Aktiengesellschaften.

Nach § 147 AktG ist zwar für die Bestellung des besonderen Vertreters eine Mehrheit bei der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung erforderlich. Dies macht jedoch die Beschlussfassung in der angestrebten außerordentlichen Hauptversammlung keineswegs aussichtslos, denn die Großaktionäre unterliegen insoweit einem gesetzlichen Stimmverbot (§ 136 AktG). Für uns Minderheitsaktionäre besteht damit die ganz reale und greifbare Möglichkeit, einen besonderen Vertreter zu bestellen. Nur wenn Minderheitsaktionäre aktiv ihre Interessen geltend machen und die gesetzlichen Schutzrechte nutzen, können sie sich vor der skrupellosen Machtausübung der Großaktionäre schützen, die sich mit ihren Aktienpaketen allein in Stammaktien und ohne Beherrschungsvertrag aufführen, als gehöre ihnen die Gesellschaft allein.

Der besondere Vertreter hat weitreichende Befugnisse, die Schadensersatzansprüche weiter aufzuklären und ist verpflichtet, diese gerichtlich durchzusetzen. Die bereits durch die Nichtausnutzung des genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung bis zum 21. April 2009 entstandenen Nachteile können dementsprechend bereits im Interesse des Unternehmens und ihren Minderheitsgesellschaftern geltend gemacht werden. Die Inanspruchnahme der Großaktionäre, deren Organvertretern und den verantwortlichen Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitgliedern von VW hat dann hoffentlich auch den positiven Nebeneffekt, dass die Organe bei künftigen Entscheidungen über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung, das bis zum 2. Mai 2011 gilt,  vor dem Hintergrund ihrer konkreten persönlichen Haftung präventiv die Interessen aller Aktionäre vertreten – so wie es das Gesetz vorsieht – und nicht nur die Sonderinteressen ihrer Großaktionäre

195.313 Aktien für Antrag erforderlich; zahlreiche Zusagen liegen bereits vor

Für ein Tagesordnungsergänzungsverlangen sind nach § 122 Abs. 2 AktG 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft oder der anteilige Betrag von € 500.000 erforderlich. Dieses gesetzlich verlangte Mindestquorum wird bereits bei der Unterstützung von Aktionären mit insgesamt 195.313 Aktien erfüllt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Vorzugsaktien bei der Ermittlung dieses Quorums Stammaktien gleichstehen. Die Aktien sollten sich allerdings schon drei Monate im Besitz des unterstützenden Aktionärs befinden.

Bislang liegen der VzfK Vollmachten bzw. entsprechende Zusagen von zahlreichen Aktionären vor. In vielen Fällen in der Vergangenheit hat die VzfK bereits für Hauptversammlungen das erforderliche Quorum erfolgreich auf diesem Wege organisieren können. Die VzfK ist zuversichtlich, dass dies auch bei VW gelingt. Wir bitten deshalb alle Aktionäre von VW, die Tagesordnungsergänzung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu unterstützen und entsprechende Vollmachten gemäß dem oben bereit gestellten Muster an die VzfK zu schicken.