Steinhoff International Holdings N.V.

Steinhoff International Holdings N.V.

Bei der Steinhoff International Holdings N.V. (ISIN NL0011375019 / WKN A14XB9) zeichnete sich schon seit Dezember 2015 ein Bilanzskandal (u.a. Verschiebungen zwischen verbundenen Unternehmen) ab. Die Ausmaße stehen auch jetzt noch nicht fest.

Beim gegenwärtigen Kenntnisstand spricht einiges dafür, dass Aktionäre unter den folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Schadensersatz haben können:

  • Kauf zwischen dem 04.12.2015 und dem 06.12.2017. Vom weiteren Verlauf der Untersuchungen hängt ab, ob sich dieser Zeitraum verlängert.
  • Es spielt keine Rolle, ob Sie die Aktien heute noch halten oder nicht.
  • Für Ansprüche wegen Verletzung der Ad-hoc-Pflichten gewähren die §§ 37b, 37c WpHG Schadensersatz. Hier dürfte die regelmäßige Verjährung von drei Jahren gelten, die nach § 199 BGB Ende 2020 eintritt.
  • Falls sich der Börsenzulassungsprospekt in wesentlichen Aussagen als unvollständig oder unrichtig erweisen sollte, greift die Prospekthaftung. Alle Aktionäre haben dann seit dem Börsengang im Jahr 2015 zehn Jahre für eine Klage Zeit.
  • Weitere Ansprüche bestehen bei Fehlern in der Regelberichterstattung (z.B. Halbjahres- oder Jahresfinanzbericht, Lagebericht oder „Geschäftsbericht“).

Risiken:

  • Die Vorläufergesellschaften der Steinhoff International Holding N.V. und die wesentlichen Beteiligungen wurden in Deutschland gegründet bzw. haben hier ihren Sitz. Das gilt aber nicht für die Steinhoff International Holdings Ltd.: Sitz in Amsterdam und Hauptzentrale in Sandton (Johannesburg/Südafrika). Dennoch dürfte der Gerichtsstand in Deutschlandsein.
  • Hier stellt sich natürlich die Frage nach der Zahlungsfähigkeit des Haftungsschuldners. Falls der Emittent (Steinhoff International Holdings N.V.) vor oder während des Rechtsstreits insolvent wird, gehen etwaige Titel ins Leere. Insolvenzverwalter investieren in die Zukunft und zahlen keine Milliarden für (ehemalige) Aktionär. Daher spricht einiges dafür, sich auch über andere Haftungsschuldner Gedanken zu machen.
    • Aufwendige Klagen wegen z.B. Prospekthaftung oder Bilanzhaftung gegen z.B. Wirtschaftsprüfer erfordern eine hohe betriebswirtschaftliche Expertise. Das ist nur bei großen Investments bezahlbar.
    • Für Kleinanleger bleibt es bei Ansprüchen aus §§ 37b, 37c WpHG wegen fehlerhaften Kapitalmarktinformationengegen Steinhoff oder das zuständige Management. Erfolgte das Investment nach einer Bankberatung kommt in Einzelfällen auch eine Beraterhaftung in Betracht.
  • Eine Musterfeststellungsklage nach den Regelungen des KapMuG dauert lange. Erst wenn der Musterentscheid des Oberlandesgerichtes rechtskräftig vom Bundesgerichtshof entschieden ist, beginnen die Einzelklagen. Daher muss im Einzelfall genau geprüft und gemeinsam entschieden werden, ob ein Musterantrag gestellt werden soll.
  • Zeitpunkt der Klageerhebung: Einiges spricht dafür, bis zum Abschluss der PwC-Untersuchungen und zur Veröffentlichung der endgültigen Jahresabschlüsse abzuwarten. Die ersten Kläger haben aber einen Vorsprung bei der Forderungsdurchsetzung.

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