RWE AG

Hauptversammlung am 18. April 2014

Folgen und Umgang mit der Energiewende sind ein wichtiges Thema bei der RWE AG. Die Art und Weise des Ausbaus der Aktivitäten im Bereich erneuerbarer Energien bedarf einer eingehenden Überprüfung. Insbesondere ist in diesem Bereich auf die strikte Einhaltung von strengsten Compliance Regeln zu achten. Dies gilt umso mehr, da im Bereich Renewables häufig Kooperationen mit Partnern aus dem sogenannten grauen Kapitalmarkt eingegangen werden.

Konkreten Anlass zu größter Sorge geben Vorgänge bei der Tochtergesellschaft SÜWAG. Mit dem Joint Venture Partner juwi, der dem grauen Kapitalmarkt zugerechnet wird, soll in Neu-Anspach ein Windpark mit fünf 200 Meter hohen WKA in exponierter Lage auf dem Taunuskamm mitten im unberührten Wald im Naturpark Hochtaunus entstehen. Wie im Sommer dieses Jahres bekannt wurde, hat die Staatsanwaltschaft in Erfurt in einer anderen Angelegenheit gegen einen Gründungsaktionär und Vorstand der juwi AG Anklage gestützt auf Korruptionsvorwürfe erhoben. Der Projektleiter des Projektes Neu-Anspachs ist von juwi zu SÜWAG gewechselt. In der öffentlichen kontroversen Diskussion zu diesem umstrittenen Projekt stehen weitere, höchst besorgniserregende Befürchtungen im Raume. All dies gibt Anlass, anhand dieses Projektes die penible Einhaltung von Compliance-Standards zu überprüfen.

Abgesehen von dem Compliance Thema stellt sich aber auch die Frage, welche Auswirkungen es auf das Geschäft von RWE hat, wenn solche Projekte zwar mit Unterstützung von Teilen der örtlichen Politik aber gegen den Widerstand von eigenen Kunden in den betroffenen Gemeinden und der gesamten Region rücksichtslos durchgesetzt werden. Aufrufe zum Stromanbieterwechsel weg von der Tochter SÜWAG in der Region häufen sich. In diesem Zusammenhang gilt es auch die Seriosität von Bürgerbeteiligungsmodellen durch den Joint Venture Partner juwi kritisch und sorgfältig zu überprüfen, da enttäuschte Kapitalanleger gleichzeitig auch enttäuschte Kunden der RWE Tochter SÜWAG wären.

Die VzfK wird hier in der Hauptversammlung durch Ausübung des Auskunftsrechts nach § 132 AktG für Aufklärung sorgen und gegebenenfalls die Einsetzung eines Sonderprüfers nach § 142 AktG zur Überprüfung der Compliance Regeln im Bereich Renewables im Grundsätzlichen und im von der Tochtergesellschaft SÜWAG im gemeinsam mit der juwi AG betriebenen Projekt Windpark Neu-Anspach im Besonderen beantragen.