ÖKO-TEST AG

Die ÖKO-TEST AG gibt seit 1985 das Verbrauchermagazin „ÖKO-TEST“ heraus. Die Auflage liegt angeblich bei deutlich mehr als 100.000 Exemplaren. Hauptaktionärin soll die GLG Green Lifestyle GmbH mit einer Beteiligung von etwa 80 % (Sommer 2020) der Aktien sein. Dabei handelt es sich um eine 100 % Beteiligung der Deutsche Druck- und Verlagsgesellschaft mbH (ddvg), eine Medienbeteiligungsgesellschaft der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD).

Seit geraumer Zeit steht „ÖKO-TEST“ selber in den Schlagzeilen. Es geht um Verluste in China, die über eine Cavete Global Limited in Hongkong sowie eine Cavete Consulting Limted in Peking angefallen sein sollen. Immerhin hatte sich die Staatsanwaltschaft Frankfurt für die hier geleisteten Zahlungen interessiert. Dazu soll es Hausdurchsuchungen beim der ÖKO-TEST AG sowie der DDVG und weiteren Personen gegeben haben. Die wesentlichen Presseberichte stellen wir auf einer Unterseite zusammen. Auf einer weiteren Unterseite bieten wir Aktionären, die nicht an der Hauptversammlung am 19.08.2019 teilnehmen können, eine Vertretung auf Weisungsgrundlage an.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hat mit Verfügung vom 25. September 2020 die Ermittlungen gegen insgesamt sieben frühere Organe der Gesellschaft eingestellt. Angesichts der massiven Schäden und der Erkenntnisse des Aufsichtsrats aus den bisherigen Ermittlungen darf das aber nicht dazu führen, das die bestehenden zivilrechtlichen Ansprüche nicht weiter verfolgt werden. Schließlich verfügt eine Staatsanwalt nicht über die Erkenntnismöglichkeiten von Vorstand und Aufsichtsrat. Vielmehr stellt sich die Frage, ob Vorstand und Aufsichtsrat die Ermittlungen im erforderlichen Umfang und damit auch mit rechtlicher Expertise begleitet haben. Der eindeutige Sach- und Rechtsstand sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kettenverjährung (Urteil vom 18.09.2018 – II ZR 152/17) spricht jedenfalls dafür, gegen die Verfügung Rechtsmittel einzulegen und die Klageerzwingung nach § 172 StPO zu betreiben. Die Einstellungsverfügung wirkt sich jedenfalls auf das Pflichten- und Anspruchsgefüge innerhalb der ÖKO-Test AG nicht aus.

Die Öko-Invest-Verlags-GmbH hält insgesamt etwa 1,7 % aller Aktien an der ÖKO-Test AG. Seit 29 Jahren gibt Max Deml als Chefredakteur den Börsenbrief ÖKO-Invest heraus. Er hat sich am 13.10.2020 in zwei offenen Briefen an Vorstand und Aufsichtsrat der ÖKO-Test AG sowie die beiden Bundesminister Christine Lambrecht (Bundesministerium der Justiz und für Verbaucherschutz) und Olaf Scholz (Bundesministerium der Finanzen) – beide SPD und MdB – gewandt. Darin geht es um die besonderen Belange der nicht in den Organen vertretenen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) sowie die Eigeninteressen einer juristischen Person.

Die Aufarbeitung dieser Schäden soll auf der ordentlichen Hauptversammlung am 26. August 2022 einen Abschlus finden. Unter Tagesordnungspunkt 4 geht es um einen Deckungsvergleich sowie Vergleichsverträge mit den Haftungsschuldnern: „Beschlussfassung über die Zustimmung zum Deckungsvergleich zwischen der VOV GmbH, der Deutsche Druck- und Verlagsgesellschaft mbH sowie der ÖKO-TEST AG und Zustimmung zu den gesonderten Vergleichsverträgen zwischen der VOV GmbH, der ÖKO-TEST AG sowie Herrn Jürgen Stellpflug, Frau Kerstin Thomberg, Herrn Jens Berendsen, Herrn Oliver Ortlepp sowie Herrn Dirk Trapp“ Zu diesem Tagesordnungspunkt und weiteren Themen wie Wechsel im Vorstand, Jahresabschluss, Aktionärsstruktur (Angebot an Streubesitz), Verträge zu TOP 4, Kosten-/Nutzenrelation und Höhe des Schadensersatzes werden einige Fragen gestellt.

Außerordentliche Hauptversammlung am 6. August 2020

Die Hauptversammlung hatte nur zwei Tagesordnungspunkte: Die Abberufung des ehemaligen Vorsitzenden aus dem Aufsichtsrat, Rechtsanwalt Dr. Dirk Hamann (TOP 1) und die Nachwahl in den Aufsichtsrat von Matthias Linnekugel, Geschäftsführer der Deutschen Druck- und Verlagsgesellschaft mbH (ddvg) (TOP 2). Grund für den Wechsel sind offenbar Differenzen über die Art und Weise, wie mögliche Ersatzansprüche ermittelt und geltend gemacht werden. Die VzfK bzw. die von uns vertretenen Aktionäre beteiligen sich an diesen Diskussionen nicht, halten aber die Vorgehensweisen von Herrn Dr. Hamann im Wesentlichen für sachgerecht und zielführend. Wir messen Großaktionärin, Vorstand und Aufsichtsrat an den Ergebnissen:

  • Die Grundsätze des Bundesgerichtshofs zur Kettenverjährung schaffen den zeitlichen Spielraum für eine Sonderprüfung nach § 142 AktG bzw. die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach § 147 AktG. Wir erwarten aber, dass die gebotenen und vor allem gegenüber einer D & O Versicherung möglichen Schritte nach umfassenden Ermittlungen nun zügig geltend gemacht werden. Die Gesellschaft hat Zugang zu allen Informationen und ist nicht auf die Ermittlungsergebnisse einer Staatsanwaltschaft angewiesen.
  • Außerdem stellt sich die Frage, wie die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) als mittelbarer Hauptaktionärin mit den etwa 20 % Kleinaktionären umgehend wird. Über die „GLG Green Lifestyle GmbH“ hält sie etwa 80 % der Aktien.
  • Der jetzt relevante Rechtsrahmen sowie der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) tragen eine sozialdemokratische Handschrift. Auch die gegenwärtig zuständigen Minister Christine Lambrecht (Bundesministerin für Justiz und Verbraucherschutz) sowie Olaf Scholz (Bundesministerium für Finanzen) stammen aus der SPD. Damit steht nicht nur der Rechtsrahmen auf dem Prüfstand, sondern auch die umfassende unternehmerische Verantwortung einer Bundestagspartei als Eigentümerin.

Hauptversammlung am 19. August 2019

In der Zusammenarbeit mit der Zeitschrift Öko-Invest aus Wien wird die VzfK die Aktionäre der ÖKO-TEST AG auf der anstehenden Hauptversammlung unterstützen.

  • Max Deml, langjähriger ÖKO-TEST-Aktionär und Chefredakteur der Zeitschrift Öko-Invest, stellt den Gegenantrag, die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat auf einen späteren Zeitpunkt zu vertagen. Erst wenn die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft bzw. eines Sonderprüfers nach § 142 AktG vorliegen, besteht eine Entscheidungsgrundlage.
  • Die VzfK bietet den Aktionären für die Hauptversammlung am 19.08.2019 eine Vertretung mit Weisungen für die Abstimmung an. Eine entsprechende Vollmacht gibt es auf unserer Sonderseite zum Download.
  • In der Rede wird die VzfK die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat ansprechen. Die Entscheidung „ARAG-Garmenbeck“ (Urteil vom 21.04.1997 – II ZR 175/95, BGHZ 135, 244) regelt z.B. die Organpflichten im Haftungsfall grundlegend. Eine erst kürzlich ergangene weitere Entscheidung zeigt die Grundsätze zur Kettenverjährung (Urteil vom 18.09.2018 – II ZR 152/17) auf. Im Hinblick auf die Veranlasserhaftung aus § 117 AktG stehen somit auch die Verantwortlichen bei der DVVG vor der Aufgabe, dass die von ihr gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats diesen Pflichten umfassend und vor Ablauf der Verjährung nachkommen.
  • Die VzfK wird auf der Hauptversammlung auch fragen, welche Möglichkeiten die ÖKO-TEST AG für einen Verkauf bzw. Kauf von Aktien durch Kleinaktionäre sieht.