ABO Invest AG / ABO Wind AG

ABO Invest AG: WKN A1EWXA / ISIN DE000A1EWXA4 – ABO Wind AG: WKN 576002 / ISIN DE0005760029

Die Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. (VzfK ) beobachtet die Situation bei diesen Gesellschaften schon seit einigen Jahren. Die VzfK ist Aktionärin und befasst sich seit vielen Jahren mit Missständen vor allem in der Corporate Governance und Compliance. Auf eine Anfechtungsklage der VzfK wurde beispielsweise die ursprüngliche Beiratsverfassung vom Landgericht als aktienrechtswidrig („Unvereinbarkeit mit dem Wesen der Aktiengesellschaft“, rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2016, Az. 3-05 0164/15) angesehen.

Die Governance Struktur der Gesellschaft bedarf nach Analyse der VzfK einer personellen Neuausrichtung. Es bestehen zu viele Fragen: So besteht zum Beispiel zwischen der ABO Invest AG und der ABO Wind AG eine organisatorische Verflechtung, ohne dass die Hauptversammlung hierfür die erforderliche unternehmensvertragliche Grundlage beschlossen hätte. Die ABO Invest AG hat bislang alle Projekte von der ABO Wind AG erworben. Neue problematische Transaktionen stehen möglicherweise an bzw. sind aufgrund der öffentlichen Aussagen der beteiligten Personen zu befürchten. Die Vorstände der ABO Invest AG, Herr Dr. Jochen Ahn und Herr Andreas Höllinger sind zugleich in Doppelfunktion Vorstand der ABO Wind AG. Vor diesem Hintergrund besteht evident ein schwerwiegender und dauerhafter Interessenskonflikt.

Dieser Interessenskonflikt zeigt sich exemplarisch an den nachfolgenden aktuellen Sachverhalten:

  • Obwohl der Genehmigungsbescheid für den Windpark Weilrod noch nicht bestandskräftig war, hat die ABO Invest AG von der ABO Wind AG (genauer der WPE, einem Gemeinschaftsunternehmen mit der Mainova AG) 80 Prozent des Windparks erworben, ohne dass Abo Wind das Genehmigungsrisiko weiterträgt oder dieses Risiko auch nur beim Kaufpreis o.ä. berücksichtigt wurde. Wie ein unabhängiger Vorstand agiert, zeigte dagegen das Verhalten der Mainova AG, die von einem festen Erwerb der 20 Prozent abgesehen hat, solange noch Klagerisiken bestehen. Zwischenzeitlich hat die ABO Invest AG zu allem Überfluss auch diese 20 Prozent am Windpark Weilrod von der WPE übernommen und das zu sehr fragwürdigen Konditionen. Durch eine einen Umweltverband stützende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in Kassel vom 30. April 2019 steht nun in der Berufung (Az. 9 A 918/19) die Genehmigung für den gesamten Windpark auf dem Spiel. Laut Auskunft des Vorstands in früheren Hauptversammlungen trägt das Risiko allein die Käuferin ABO Invest, die im Jahr 2015 an ABO Wind den vollen Kaufpreis ohne Berücksichtigung des  Genehmigungsrisikos zahlen musste.
  • Eine ähnlich fragwürdige Transaktion mit der ABO Wind AG wird nun offenbar auch hinsichtlich griechischer Solarprojekte (Kapazität 45 MW) vorbereitet. Laut öffentlich zugänglichen Informationen hat die ABO Wind AG das Projekt über Ausschreibungen in Griechenland zu Konditionen erlangt, die deutlich ungünstiger waren als Mitbewerber zu bieten bereit waren. Die restlichen erfolgreichen Gebote der Mitbewerber von der ABO Wind AG lagen bis zu 12% über den Geboten der ABO Wind AG. Mit anderen Worten hat die ABO Wind AG das Solarprojekt zu viel zu ungünstigen Konditionen erlangt. Nach unserer Einschätzung können mit dem gesicherten Tarif von 6,3 Cent/kWh die bei vergleichbaren Solarprojekten in Griechenland in der Vergangenheit erzielten Renditen im deutlich zweistelligen Prozentbereich bei dem Solarparkprojekt nicht erreicht werden. Dies wäre zum alleinigen Vorteil der ABO Wind AG und zum erheblichen Nachteil der ABO Invest AG.
  • Verschärfend tritt hinzu, dass die Kapitalmarktkommunikation im Zusammenhang mit dem griechischen Solarprojekt (45 MW) nach unserer Einschätzung irreführend ist und trotz Hinweisen nicht klar gestellt wird. Während in parallelen Presseverlautbarungen beider Gesellschaften, also ABO Wind AG und ABO Invest AG, vom 5. Dezember  2018 der Erwerb der griechischen Solarprojekte dem Markt angekündigt wurde, hat Dr. Ahn der VzfK bereits mit Schreiben vom 4. Februar 2019 in seiner Eigenschaft als Vorstand der ABO Wind AG mitgeteilt, dass eine Entscheidung über den Käufer von Solarprojekten in Griechenland auf Seiten der ABO Wind AG noch nicht gefallen sei. Die Freigabe des Inhalts einer von der Abo Invest AG beauftragten und bezahlten Studie vom 23. April 2019 (SMC Research), die zu dem Ergebnis eines Kurspotentials von 24 Prozent unter Zugrundelegung des Kaufs der griechischen Solarprojekte mit einer „Kapazität von 45 MW“ gelangt, was offensichtlich die griechischen Solarprojekte der ABO Wind AG meint, führt nach unserer Einschätzung erneut zu Irreführungen des Kapitalmarktes.

Diese Themen und verschiedene von der VzfK in der Vergangenheit aufgeworfenen Haftungsthemen, insbesondere auch für den Vorstand der ABO Invest AG, für deren Durchsetzung in erster Linie der Aufsichtsrat zuständig ist, stehen jetzt zur Aufarbeitung an. Angesicht der jüngsten Korrespondenz mit dem Aufsichtsrat hat sich diesseits der Eindruck zur Gewissheit verfestigt, dass der Aufsichtsrat in der derzeitigen Besetzung hierzu entweder nicht Willens oder nicht in der Lage bzw. ungeeignet ist. Unsere Anregung, dass  Aufsichtsratsmitglieder nebst Ersatzmitgliedern die jeweiligen Mandate spätestens zum Ablauf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung niederlegen, wurde bisher nicht aufgegriffen. Deshalb soll nun die Hauptversammlung über eine personelle Neubesetzung des Aufsichtsrats bestimmen.

Aufruf im Bundesanzeiger: Gerichtliche Durchsetzung der Sonderprüfung nach HV am 27.06.2019

Die VzfK hatte in der Hauptversammlung am 27. Juni 2019 als Gegenantrag zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 den unten wiedergegebenen Sonderprüfungsantrag gestellt, der in der Hauptversammlung keine Mehrheit fand.

„Die  Hauptversammlung bestellt Herrn  Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Jochen Jahn, c/o Krammer Jahn Rechtsanwälte PartG mbB, Telemannstraße 11, 95444 Bayreuth, zum Sonderprüfer. Er kann geeignete Hilfspersonen zur Prüfung heranziehen. Mit dem Sonderprüfer wird unverzüglich ein entsprechender Vertrag geschlossen. Sollte der Sonderprüfer das Mandat nicht übernehmen oder die Tätigkeit nicht abschließen können, bestellt der Präsident des OLG Frankfurt am Main einen anderen Prüfer, der nachweislich über die erforderliche Sachkunde verfügt.

Die  Sonderprüfung gemäß § 142  Abs. 1 AktG  hat die nachfolgend aufgeführten Vorgänge der  Geschäftsführung bezogen auf das Geschäftsjahr Jahr 2018 zum  Gegenstand und  dient  der  Aufdeckung von Pflichtwidrigkeiten und Verstößen gegen das Aktiengesetz durch Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der ABO Invest AG; dabei sind mögliche Ansprüche der ABO Invest AG auf Schadensersatz zu ermitteln und festzustellen:

1) Erwerb mit Wirkung zum 31. März 2018 der verbleibenden 20 Prozent am laufenden Windpark Weilrod im Jahr 2018 von der hessischen Windpark-Entwicklungsgesellschaft WPE, einem Gemeinschaftsunternehmen des Frankfurter Energiedienstleisters Mainova und des Projektierers ABO Wind, insbesondere vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren erzielten Erträge und des laufenden Anfechtungsverfahrens eines Umweltverbandes gegen die Genehmigung des Windparks Weilrod sowie der damit verbundenen Risiken.

2) Veräußerung des Windparks Wennerstorf im Geschäftsjahr 2018 an die ABO Wind AG für ein sogenanntes Repowering und die damit im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen.

Zur Aufklärung  der  vorstehenden  Prüfungsgegenstände wird  der  Sonderprüfer ermächtigt, nach eigenem Ermessen Personen zu befragen sowie Zugriff auf sämtliche Unterlagen (auch in elektronischer Form) der ABO Invest AG  zu nehmen, insbesondere auf Dokumentationen der Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen, Korrespondenz zwischen Organen, Mitgliedern und Angestellten der Gesellschaft sowie die Korrespondenz (auch in elektronischer Form) zwischen der Gesellschaft und ihren Rechtsberatern sowie sonstigen Beratern einschließlich sämtlicher Stellungnahmen und Gutachten. Die Sonderprüfung bezieht sich ausdrücklich auch darauf, ob und inwieweit Dokumente (unter Einschluss elektronischer Dokumente) im Zusammenhang mit den vorstehenden Prüfungsgegenständen nachträglich geändert oder beseitigt wurden bzw. ob es Anweisungen hierzu gab.“

Nach § 142 Abs. 2 AktG kann in diesen Fällen eine Bestellung des Sonderprüfers durch das Gericht erfolgen. § 142 Abs. 2 AktG lautet:

„Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines Vorgangs bei der Gründung oder eines nicht über fünf Jahre zurückliegenden Vorgangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, Sonderprüfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind; dies gilt auch für nicht über zehn Jahre zurückliegende Vorgänge, sofern die Gesellschaft zur Zeit des Vorgangs börsennotiert war. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Für eine Vereinbarung zur Vermeidung einer solchen Sonderprüfung gilt § 149 entsprechend.“

Die Finanzierung derEinleitung eines gerichtlichen Verfahren nach § 142 Abs. 2 AktG mit dem Antrag zur Bestellung eines Sonderprüfers ist gesichert.

Die VzfK erreicht allerdings allein nicht das gesetzlich erforderliche Quorum. Für einen Antrag zur gerichtlichen Bestellung eines Sonderprüfers sind gemäß § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG insgesamt 100.000 Aktien erforderlich. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie die Aktien bereits seit mindestens drei Monate vor der Hauptversammlung am 27. Juni 2019 gehalten haben und sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten (§ 142 Abs. 2 Satz 2).

Wir rufen daher alle Aktionäre der ABO Invest AG auf, unseren beabsichtigten Antrag zur gerichtlichen Bestellung eines Sonderprüfers zu unterstützen. Wir benötigen hierfür entsprechende Vollmachten der Aktionäre und Bankbestätigungen. Bitte setzen Sie sich wegen der weiteren Einzelheiten mit uns in Verbindung.

Aufruf im Bundesanzeiger zur HV am 27.06.2019

Für ein Minderheitsverlangen zur Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung sind gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG insgesamt 500.000 Aktien erforderlich. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie die Aktien bereits seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft halten und sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten (§ 122 Abs. 1 Satz 3. Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens 24 Tage vor der Hauptversammlung zugehen.

Wir rufen daher alle außenstehenden Aktionäre der ABO Invest AG auf, unser beabsichtigtes Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu unterstützen. Wir benötigen hierfür entsprechende Vollmachten der Aktionäre und Bankbestätigungen. Bitte setzen Sie sich wegen der weiteren Einzelheiten mit uns in Verbindung.

In vielen Fällen hat die VzfK bereits für Hauptversammlungen das erforderliche Quorum erfolgreich auf diesem Wege organisieren können. Die VzfK ist zuversichtlich, dass dies auch bei der ABO Invest AG gelingt.

Im Bundesanzeiger haben wir am 15.05.2019 die folgenden Aufforderung platziert:

Bekanntmachung von Gegenständen zur Beschlussfassung, § 122 Abs. 2 AktG / Termin der Hauptversammlung: 27.06.2019

Die VzfK beabsichtigt, die Ergänzung der Tagesordnung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung (vorgesehen für den 27. Juni 2019) zu verlangen. Die Hauptversammlung soll nach § 103 Abs. 1 AktG die amtierenden Aufsichtsratsmitglieder Jörg Lukowsky, Christoph Kuhrt, Jörg Schattner, Dr. Thomas Wagner und Christof Schneider sowie bestellte Ersatzmitglieder abberufen und nach § 101 AktG andere Aufsichtsratsmitglieder bestellen. Wir fordern die Aktionäre auf, sich diesem Verlangen anzuschließen.

Einladung für die Hauptversammlung am 27.06.2019

Die ABO Invest AG hat ebenfalls am 15. Mai 2019 im elektronischen Bundesanzeiger die Einladung zur Hauptversammlung am 27. Juni 2019 bekannt gemacht. Die Einladung und die weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Informationen stehen auch auf der Homepage der ABO Invest AG. Zu den Teilnahmevoraussetzungen ergibt sich aus der Einladung:

  • Nachweisstichtag ist der 6. Juni 2019, 00:00 Uhr.
  • Die Anmeldung muss bei der Gesellschaft bis zum 20. Juni 2019, 24:00 Uhr eingehen.

Falls Sie auf der Hauptversammlung der ABO Invest AG (WKN A1EWXA / ISIN DE000A1EWXA4) eine Stimmrechtsvertretung von der VzfK wünschen, bestellen Sie bei der Bank bitte für sich selbst Eintrittskarten. Auf der Eintrittskarten können Sie der VzfK eine Vollmacht erteilen. Bitte schicken Sie uns die Eintrittskarte dann vorab per E-Mail bzw. per Telefax und dann im Original auf dem Postweg zu. Hier finden Sie unsere Kontaktdaten. Bitte erteilen Sie uns für die einzelnen Tagesordnungspunkte dann eine Weisung. Gegebenenfalls werden wir vor der Hauptversammlung hier unser Abstimmungsverhalten ankündigen.