Gremialverfahren

In Österreich wird der Squeeze-out als Gesellschafterausschluss bezeichnet und ist im Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) geregelt. § 2 GesAusG sieht eine angemessene Barabfindung für die ausgeschlossenen Minderheitsaktonäre vor. Der Ausschluss bedarf der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung und der Eintragung im Firmenbuch.

Für die Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung ist nach § 6 GesAusG sinngemäß das Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses bei einer Verschmelzung nach §§ 225c östrereichisches AktG  anwendbar. Das gerichtliche Nachprüfungsverfahren findet nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes statt und wird an ein zur Überprüfung der Abfindung zuständiges Gremium bei der Finanzmarktaufsicht Österreich (FMA) verwiesen. Das Gremialverfahren regeln die §§ 225g österreichisches AktG.

Die VzfK e.V. kann auch in Österreich für Sie tätig werden und einen Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung stellen. Die einzelnen von uns durchgeführten und laufenden Verfahren finden Sie hier:

Mit der Einleitung eines Spruchverfahrens entsteht ein Nachbesserungsrecht, das handelbar ist. Es kommt immer wieder zu Kaufangeboten, auf die wir hier verweisen.