Diesen Gegenantrag werden wir auf der Hauptversammlung stellen.
ISIN: DE000A11QWW6 / WKN: A11QWW
Am 27. Juli 2021 hatte die HomeAdvisor GmbH (die „Bieterin“) ein öffentliches Delisting-Erwerbsangebot gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von 22,02 Euro je Stückaktie der MyHammer Holding AG veröffentlicht. (Hier geht es zum Übernahmeangebot). (Sonderseite des Bieters) Die Notierung am regulierten Markt endete mit Ablauf des 24. August 2021. Die am 11. Februar 2021 angekündigte Verschmelzung wurde in einer Mitteilung vom 17. Juni 2021 auf das Jahr 2022 verschoben. (Zusammenfassung von Ad-hoc-Mitteilungen)
Die MyHammer Holding AG führt am 23. Juni 2022 eine Präsenz-Hauptversammlung in Berlin (Hotel Estrel) durch. Tagesordnungspunkt 4: Beschlussfassung über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag zwischen der MyHammer Holding AG als übertragendem Rechtsträger und der Instapro II AG, Düsseldorf, als übernehmendem Rechtsträger (Verschmelzung der MyHammer Holding AG auf die Instapro II AG)
Die Aktionäre erhalten als Gegenleistung für die Übertragung von 14 Inhaberaktien der MyHammer AG 9 Inhaberaktien der Instapro II AG. Dazu gelangt der Prüfbericht auf der Seite 188 zu einem Wert von 31,50 für eine Aktie der Instapro II AG und von 20,22 Euro für eine Aktie der MyHammer AG. Für das Spruchverfahren (SpruchG) gibt es zwei Ansatzmöglichkeiten:
- Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 UmwG ist bei einer börsennotierten Gesellschaft jedem Aktionär, der in der Hauptverammlung Widerspruch zur Niederschrift beim Notar erklärt, der Erwerb der Aktien gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten. Die gerichtliche Nachprüfung der Angemessenheit erfolgt dann im Spruchverfahren, § 34 UmwG. Gegenwärtig werden die Aktien der MyHammer AG an der Börse in Hamburg gehandelt, allerdings nicht auf Veranlassung der Gesellschaft. Im Jahr 2021 hat sie ein Delisting durchgeführt. Dem „Delisting-Angebot“ zu 22,02 Euro vom 26. Juli 2021 folgte am 4. August 2021 ein Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien im regulierten Markt. Mit Ablauf des Handels am 24. August 2021 wurde der Handel eingestellt. Wir werden hier nicht der Rechtsfrage nachgehen, ob es sich bei der MyHammer AG um eine börsennotierte Gesellschaft handelt oder nicht. Es liegt bei jedem einzelnen Aktionär, ob er vorsichtshalber beim Notar einen Widerspruch zu Protokoll erklärt. Dann kann er im Spruchverfahren die Überprüfung von Abfindung und Umtauschverhältnis beantragen. Wir bieten es an, auf der Hauptversammlung einen Widerspruch zur Niederschrift gegen das Umtauschverhältnis und „gegen den Verschmelzungsbeschluss“ zu erklären (§ 29 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Das erfolgt allerdings ohne eine Rechtseinschätzung. Jeder Aktionär muss die Rechtslage selber einschätzen bzw. sich beraten lassen.
- Das Umtauschverhältnis kann nach § 15 UmwG im Spruchverfahren überprüft werden.
Unser Angebote an die Aktionäre der MyHammer Holding AG:
- Die VzfK vertritt Sie kostenlos und freibleibend auf der Hauptversammlung und legt für Sie Widerspruch ein, wenn Sie das aus Rechtsgründen für erforderlich halten. Dazu ist folgendes erforderlich:
- Zuerst erhalten Sie von Ihrer Bank eine Einladung für die Hauptversammlung der MyHammer AG am 23. Juni 2022. Melden Sie sich selber und nicht einen Vertreter für eine Teilnahme an der Hauptversammlung an. Dann stehen Sie und nicht ein Vertreter in der notariellen Niederschrift.
- Dann erhalten Sie nach einigen Tagen die Eintrittskarte Übersenden Sie uns die Eintrittskarte mit einer Vollmacht für die VzfK, Hiddenseer Straße 9, 10437 Berlin oder RA Dr. Martin Weimann, Prenzlauer Allee 8, 10405 Berlin. Den Text für die Vollmacht finden Sie auf der Eintrittskarte oder in der von der MyHammer Holding AG angeboten Vollmachtserklärung.
- Schicken Sie uns die Eintrittskarte mit der Vollmacht zu – per E-Mail und möglichst auch auf dem Postweg. In der E-Mail können Sie uns formlos den Auftrag erteilen, Widerspruch zur Niederschrift des Notars zu erklären.
- Wir vertreten Sie im Spruchverfahren. Dazu können Sie uns nach der Hauptversammlung eine entsprechende Vollmacht übersenden.
Bitte nehmen Sie bei weiterem Klärungsbedarf mit uns Kontakt auf.
C.1. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen. … Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich also auf Donnerstag, den 02. Juni 2022, 00:00 Uhr, (Nachweisstichtag) zu beziehen und muss der Gesellschaft – ebenso wie die Anmeldung zur Hauptversammlung – bis spätestens Donnerstag, den 16. Juni 2022, 24:00 Uhr, … zugehen.
Zu einer Börsennotierung steht im „Gemeinsamen Verschmelzungsbericht“ (2.4.4.) auf Seite 33: Danach geht die Vertragspartner davon aus, dass es sich bei der MyHammer AG nicht mehr um eine börsennotierte Gesellschaft handelt.
2.4.4. Börsenhandel
Die Aktien der MyHammer waren bis zum 24. August 2021 an der Frankfurter Wertpa-
pierbörse im regulierten Markt (General Standard) unter der WKN A11QWW und ISIN
DE000A11QWW6 zugelassen und wurden zudem über das elektronische Handelssystem
XETRA der Deutsche Börse AG gehandelt. Mit Ablauf des 24. August 2021 wurde die
Börsenzulassung der MyHammer widerrufen. Seit Wirksamwerden des Widerrufs sind
die Aktien der MyHammer weder zum Handel im regulierten Markt einer Börse zugelas-
sen noch werden sie, abgesehen von einem nicht von der MyHammer veranlassten Frei-
verkehrshandel an der Hamburger Wertpapierbörse, im Freiverkehr einer Börse gehan-
delt. Ein künftiger Börsenhandel der Aktien der MyHammer ist nicht geplant.
Im „Gemeinsamen Verschmelzungsbericht“ steht zur gerichtlichen Überprüfung des Umtauschverhältnisses (2.6.) auf Seite 54:
Aktionäre der MyHammer haben die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten ab dem
Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung (und damit deren Wirksamwerden) nach
den Vorschriften des UmwG bekannt gemacht worden ist, nachträglich eine gerichtliche
Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses beim Landgericht Berlin in
einem Spruchverfahren zu beantragen, sofern sie der Ansicht sein sollten, das Umtausch-
verhältnis sei im Verschmelzungsvertrag zu ihren Lasten unangemessen niedrig bemes-
sen worden (§ 15 Abs. 1 UmwG in Verbindung mit §§ 1 ff. Spruchverfahrensgesetz
(„SpruchG“)).
Das Umtauschverhältnis würde in diesen Fällen vom Landgericht Berlin überprüft wer-
den. Sollte in dem Spruchverfahren rechtskräftig festgestellt werden, dass das Umtausch-
verhältnis für die MyHammer-Aktien zu niedrig bemessen ist, könnten alle ehemaligen
Aktionäre der MyHammer für ihre MyHammer-Aktien, die im Rahmen der Verschmel-
zung gegen Instapro II-Aktien getauscht wurden, von der Instapro II den gerichtlich fest-
gestellten Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.
Die bare Zuzahlung ist mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs („BGB“) zu verzinsen (§ 15 Abs. 2 Satz 1
UmwG). Die Verzinsung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Ver-
schmelzung nach den Vorschriften des UmwG bekannt gemacht worden ist.
Eine Klage von Aktionären der MyHammer gegen die Wirksamkeit des Verschmel-
zungsbeschlusses der Hauptversammlung der MyHammer kann indes nicht auf die Be-
gründung gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis zu niedrig bemessen worden sei
(§ 14 Abs. 2 UmwG