Musterfeststellungsklage (MFK) – §§ 606 ff. ZPO

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Zusammen mit der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. und der Initiative Minderheitsaktionäre e.V. hat die VzfK am 8. Mai 2018 die folgende Presseerklärung herausgegeben:

Anlegerschutzorganisationen: Musterfeststellungsklage wird bis zur Wirkungslosigkeit beschränkt

  • Zu hohe Anforderungen an Klagebefugnis der Verbraucherverbände
  • SPD und CDU/CSU stellen Unternehmensinteressen vor Verbraucherinteressen
  • Die Praxis fordert eine Verlängerung der Verjährungsfrist.

Berlin, 8. Mai 2018 –Die Anlegerschutzorganisationen „Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.“(SdK), „Initiative Minderheitsaktionäre e.V.“ und „Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V.“ (VzfK) kritisieren den Gesetzesentwurfder Großen Koalition, der die Klagemöglichkeiten von Verbrauchern mit der im Koalitionsvertrag geplanten Musterfeststellungsklage immer mehr beschränkt. In demvom Kabinett zu verabschiedenden Gesetzentwurf sind die Anforderungen an die Klagebefugnis von qualifizierten Einrichtungen derart hoch angesetzt worden, dass nur noch einige wenige Verbraucherorganisationen befugt sein werden, überhaupt Musterfeststellungsklagen durchzuführen. Damit haben sich die Wirtschaftsverbände mit ihren Warnungen vor „amerikanischen Verhältnissen“ durchgesetzt unddas Interesse vonVerbrauchernan effektivem Rechtsschutz unverhältnismäßig stark eingeschränkt.

Ursprünglich sollten Musterklagen solchen qualifizierten Einrichtungen offenstehen, die auch eine Unterlassungsklage einreichen dürfen. Klagebefugt wären gem. § 4 UKlaG demnach Institutionen, die bei Klageerhebung etwa mindestens 75 stimmberechtigte Mitglieder haben. Nun aber, so die Vereinbarungzwischen SPDund Union, sollen klageberechtigte Verbände mindestens 350 Mitglieder oder als Dachverband mindestens zehn Mitgliedsverbände vorweisen. Weitere Verschärfungen wie eine ausdrückliche staatliche Zulassung oder eine Rückwirkung von vier Jahrenvor Klagerhebung stehen zur Diskussion.Damit wird die Musterfeststellungsklage als Instrument des kollektiven Rechtsschutzes nahezu wirkungslos.

„Die Musterfeststellungsklage war ohnehin nie ein großer Wurf. Diese weiteren Einschränkungen machen die Musterfeststellungsklage immer mehr zu einem ‚gefühlten Rechtsbehelf’. Ein effektiver kollektiver Rechtsschutz würde die Feststellung der Anspruchsgrundlage und das Leistungsurteil vereinen, etwa wie die Gruppenzahlungsklage, die in der Schweiz und in Österreich diskutiert wird.Das sollte auchfür Anleger gelten“, erklärt Robert Peres, Vorsitzender der Initiative Minderheitsaktionäre e.V.

Dazu weiter Dr. Martin Weimann von der Verbraucherzentrale für Kapitalanleger(VzfK e.V.): „Auf Dieselgate folgen Updategate und Valuegate, wobei sich bei den möglichen Wertverlusten auch bis zum Jahresende noch keine Schäden beziffern lassen. Daher spricht alles für eine Verlängerung der Verjährung zum Beispiel in einem neuen § 196a BGB. Dann bleibt auch genug Zeit, um einen durchdachten kollektiven Rechtsschutz zu entwerfen.“

Daniel Bauer von der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK e.V.) fordert: „Der kollektive Rechtsschutz muss endlich gestärkt werden und sinnvolle Vorschläge dürfen nicht nach und nach durch die Lobbyisten der Konzerne aufgeweicht werden. Nur dadurch kann sichergestellt werden, dass man für fehlerhaftes Verhalten auch mit den entsprechenden Konsequenzen bestraft wird. Dies führt dann entsprechend zu einem Rückgang von Manipulationen und Betrug.“