Musterfeststellungsklage – §§ 606 ff. ZPO

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 9. Mai 2018 den „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage“ veröffentlicht. Er kann über die Homepage des Bundesministerium für Justiz und Verbraucherrecht bezogen werden.

Dazu hat die VzfK zusammen mit der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. sowie der Inititative Minderheitsaktionäre e.V. am 9. Mai 2018 eine erste Presseerklärung herausgegeben.

Schon ein erster Blick auf den Gesetzentwurf führt zu den folgenden Kritikpunkten:

  • Gewerbetreibende erhalten von der Bundesregierung keine Unterstützung. Das Gesetz glit nur für Verbraucher.
  • In einer Musterfeststellungsklage geht es ausschließlich um die Klärung von Rechtsfragen. Jeder Anspruchsinhaber muss dann einzeln und mit vollem Kostenrisiko seinen Zahlungs- bzw. Leistungsanspruch mit einer Leistungsklage einklagen. Daher sind wir für eine Gruppenzahlungsklage.
  • Die nachfolgende Leistungsklage jedes einzelnen Anspruchsinhabers bedeutet keine Justizentlastung.
  • Zur Rechtsdurchsetzung werden einige wenige Vereine – faktisch wie Beliehene – jetzt von staatlichen Stellen mit einer Verwaltungsstrutkur und Geld für die Rechtsdurchsetzung ausgestattet. Damit wird nicht nur mit Steuermitteln eine „Klageindustrie“ und ein „Monopol“ geschaffen, deren Eigeninteressen die Vorgehensweise überlagern können. Außerdem trägt die Kosten der Rechtsverfolgung systemwidrig der Steuerzahler, der Verursacher wird entlastet.
  • Die Quoren von zehn bzw. fünfzig Anspruchsinhabern sind viel zu hoch, die Anmeldefrist von zwei Monaten für eine Anmeldung zu kurz.
  • Völlig unklar sind der Status der „qualifzierten Einrichtungen“ sowie ihre Haftungsrisiken.

Bezeichnenderweise haben sich im Vorfeld der Bekanntmachung fast nur Verbände zu Wort gemeldet, deren strukturelles Interesse eigentlich darauf hinauslaufen müsste, ihren Mitgliedern (Gewerbetreibenden) Zugang zu einem effektiven Rechtsschutz zu verschaffen.

In der Presse fanden sich sehr schnell erste realistische Einschätzungen:

Der Bundestag hat nach einer ersten Lesung am 8. Juni 2018 (Plenarprotokoll) und einer Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 11. Juni 2018 das Gesetz schon wenige Tage später am 14. Juni 2018 (Plenarprotokoll) verabschiedet. Dabei hatten fast alle Sachverständigen in der Anhörung und in ihren Stellungnahmen erhebliche Kritik an der Musterfeststellungsklage (§§ 606 ff. ZPO) geäußert. Der Bundesrat hat am 6. Juli 2018 darauf verzichtet, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Damit kann das Gesetz am 1. November 2018 in Kraft treten. Das ist allerdings zu spät, um das gesetzliche Fristengefüge bis zum 31. Dezember 2018 einmal zu durchlaufen.

Über die weitere Entwicklung berichtet www.kollektiverrechtsschutz.de .