vom 07.02.2018 – 19. Legislaturperiode
Im Koalitionsvertrag vom 7. Februar 2018 haben CDU, CSU und SPD auf den Seiten 124 f. unter den Randnummern 5810 ff. vereinbart:
„Musterfeststellungsklage
Durch die Einführung einer Musterfeststellungsklage werden wir die Rechtsdurchsetzung für die Verbraucherinnen und Verbraucher verbessern.
Wir wollen die Klagebefugnis auf festgelegte qualifizierte Einrichtungen beschränken, um eine ausufernde Klageindustrie zu vermeiden. Bewährte wirtschaftliche Strukturen sollen nicht zerschlagen werden.
Wir werden drohende Verjährungen zum Jahresende 2018 verhindern und deshalb das Gesetz (spätestens) zum 1. November 2018 in Kraft treten lassen.
Wir werden für die Einleitung des Verfahrens die schlüssige Darlegung und Glaubhaftmachung einer Mindestzahl von zehn individualisierten Betroffenen sowie für die Durchführung des Verfahrens von 50 Anmelderinnen und Anmeldern zum Klageregister in einer Frist von zwei Monaten festsetzen, um die Effektivität des Verfahrens für Gerichte und Parteien zu gewährleisten.
Die Feststellungen des Urteils sind für die Beklagte oder den Beklagten und die im Klageregister angemeldeten Betroffenen bindend. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die Anmeldung bis zum Beginn der ersten mündlichen Verhandlung zurückgenommen ist.
Mit Blick auf kleine „Streuschäden“ prüfen wir einen Ausschluss von Abtretungsverboten für Forderungen in AGB.“
Am 14.06.2018 hat der Bundestag für die Musterfeststellungsklage gestimmt, die ab dem 1. November 2018 in den §§ 606 ff. ZPO geregelt ist. Die meisten Kritikpunkte, die Sachverständige in der Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 11.06.2018 geäußert haben, wurden nicht berücksichtigt. Daher erscheint es durchaus als vorstellbar, dass es noch in dieser Legislaturperiode zu einer Novellierung kommen kann.
Für die weiteren Einzeleinheiten und Entwicklungen: www.kollektiverrechtsschutz.de