Ist der DCGK-Entwurf 2026„international anschlussfähig“?

Synopse der neun Corporate-Governance-Kodizes zu allen materiellen Änderungsvorschlägen der Regierungskommission

Stand7. September 2026
VergleichDeutschland, Belgien, Frankreich, Italien, Niederlande, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich und Schweiz (Informelles Forum Nine Chairs)

Ergänzend: Internationale Best Practices jenseits der 21 Änderungspunkte – „Was gibt es sonst noch?“

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Kurzfazit

Die Konsultationsunterlagen definieren „international anschlussfähig“ nicht und legen keinen systematischen Auslandsvergleich vor. Im engen strukturellen Sinn – weniger Einzelfallregeln, stärkerer Rückgriff auf Grundsätze – trifft die Formel teilweise zu. Inhaltlich ergibt die Synopse aber ein gemischtes, überwiegend kritisches Bild: Bei Altersgrenzen, Sitzungsformaten und festen Berichtsfristen folgt der Entwurf dem Ausland. Bei Geschäftsordnungen, Ausschüssen, Nachhaltigkeitskompetenz, Vergütungsberatung, Zielfestlegung, Ergebnisnachvollziehbarkeit und Aktienbindung entfernt er sich dagegen von mehreren ausländischen Standards.

Kernaussage: International anschlussfähig ist nicht gleichbedeutend mit anlegerfreundlich. Ein Kodex kann kürzer und prinzipienorientierter sein, zugleich aber konkrete, überprüfbare Anlegerinformationen verlieren.

Methode und Leseschlüssel

• Verglichen wird ausschließlich die Kodexebene. Gesetz, Börsenregeln, Übernahme- und Aufsichtsrecht können zusätzliche Vorgaben enthalten.

• „Keine unmittelbar entsprechende Kodexregel“ bedeutet nicht, dass das betreffende Land ungeregelt ist.

• „Besser“ bezeichnet hier eine aus Sicht von Finanzmarktteilnehmern klarere, entscheidungsnützlichere oder konfliktfestere Kodexregel – nicht die Überlegenheit der gesamten Rechtsordnung.

• Die ausländischen Bestimmungen werden knapp auf Deutsch paraphrasiert; maßgeblich bleibt der verlinkte Originaltext.

• Rein redaktionelle Umnummerierungen werden nicht als eigener Änderungspunkt behandelt. D.7 wird aufgenommen, weil die internationale Ausgestaltung der Abschlussprüferkommunikation sachlich relevant ist.

Kodizes und offizielle Links

LandFassungPrimärquelle
DE · DeutschlandDCGK-Entwurf 2026Kodex öffnen
BE · BelgienBelgian Code 2020Kodex öffnen
FR · FrankreichAFEP-MEDEF Code 2022Kodex öffnen
IT · ItalienCorporate Governance Code 2020Kodex öffnen
NL · NiederlandeDutch Code 2025Kodex öffnen
ES · SpanienGood Governance Code 2020Kodex öffnen
SE · SchwedenSwedish Code, ab 1.1.2024Kodex öffnen
UK · Vereinigtes KönigreichUK Code 2024Kodex öffnen
CH · SchweizSwiss Code 2023Kodex öffnen

DCGK-Konsultationsseite 2026 · amtliche Vergleichsfassung 2022/2026

Gesamtbewertung in sechs Sätzen

• Plausibel internationalisiert: Herabstufung fester Altersgrenzen; Verzicht auf die Aufschlüsselung von Präsenz-/Video-/Telefonformaten.

• Vertretbar, aber kapitalmarktpolitisch diskutabel: Streichung der freiwillig verkürzten Veröffentlichungsfristen; im Ausland fehlen meist Kodexfristen, doch Anleger verlieren einen Zeitstandard.

• Positiv: sichtbare Maximalvergütung; klarere Verbindung von außergewöhnlichen Entwicklungen mit Malus und Clawback; präzisierte IKS-/RMS-Berichterstattung.

• Unzureichend: bloße Verlagerung des Hinweisgeberschutzes in einen Grundsatz ohne Dritte, Anonymität, unabhängige Untersuchung, Eskalationsweg und Folgemaßnahmen.

• Nicht durch den Vergleich gedeckt: Streichung der Ausschussempfehlung, der Veröffentlichung der Geschäftsordnung und der Unabhängigkeitsregel für Vergütungsberater.

• Besonders anlegerkritisch: spätere Festlegung von Leistungszielen, Wegfall der nachvollziehbaren Zielerreichung, Abschwächung des Aktienanteils und Streichung der Peer-Group-Warnung.

DCGK 2026 · Internationale Synopse

Synopse der 21 materiellen Änderungspunkte

Hinweis: Jede Länderbezeichnung in der folgenden Synopse ist mit dem jeweiligen amtlichen Kodex verlinkt.

1. Hinweisgebersystem – Grundsatz 5 / Streichung A.4

Deutscher Entwurf: Der geschützte Hinweis auf Rechtsverstöße wird in Grundsatz 5 aufgenommen; die Empfehlung für Beschäftigte und die Anregung für Dritte entfallen. Als Grundsatz ist die Aussage nicht Gegenstand der Entsprechenserklärung nach § 161 AktG.

KodexFundstelle / Kurzinhalt
BE · BelgienZiff. 4.13: vertraulicher Kanal; Beschäftigte können den Prüfungsausschussvorsitzenden direkt informieren; bei Bedarf verhältnismäßige und unabhängige Untersuchung sowie angemessene Folgemaßnahmen.
FR · FrankreichKeine unmittelbar entsprechende Kodexregel gefunden; gesetzliche, börsen- oder aufsichtsrechtliche Vorgaben bleiben möglich.
IT · ItalienKeine unmittelbar entsprechende Kodexregel gefunden; gesetzliche, börsen- oder aufsichtsrechtliche Vorgaben bleiben möglich.
NL · NiederlandeZiff. 2.6.1–2.6.5: veröffentlichte Verfahrensordnung, Schutz vor Nachteilen, direkte Eskalation bei Vorstandsbezug, Pflichten von Abschlussprüfer und Interner Revision sowie eigenes Untersuchungsrecht des Aufsichtsrats.
ES · SpanienEmpf. 42(c): Kanal auch für Organmitglieder, Aktionäre, Lieferanten und Auftragnehmer; Vertraulichkeit und anonyme Meldung ausdrücklich garantiert.
SE · SchwedenKeine unmittelbar entsprechende Kodexregel gefunden; gesetzliche, börsen- oder aufsichtsrechtliche Vorgaben bleiben möglich.
UK · Vereinigtes KönigreichProvision 6: vertrauliche und auf Wunsch anonyme Meldung; regelmäßige Überprüfung durch das Board; proportionale unabhängige Untersuchung und Folgemaßnahmen.
CH · SchweizZiff. 12 (Unternehmenskultur): Meldung an eine unabhängige interne oder externe Stelle ohne erwartbare Nachteile; Untersuchung und angemessene Reaktion.

Bewertung für Finanzmarktteilnehmer: Die Aufwertung zum Grundsatz erhöht die Sichtbarkeit. Anlegerfreundlicher wäre jedoch eine Kombination aus der niederländischen und der spanischen Lösung: weiterer Adressatenkreis, veröffentlichte Verfahrensordnung, anonyme Meldung, unabhängige Untersuchung, Eskalationsweg zum Aufsichtsrat und kontrollierte Folgemaßnahmen.

2. Bericht über IKS und RMS – A.4 neu (vormals A.5)

Deutscher Entwurf: Im Lagebericht sollen die wesentlichen Merkmale der rechnungslegungsbezogenen und nicht rechnungslegungsbezogenen internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme beschrieben und ihre Angemessenheit und Wirksamkeit beurteilt werden. Das missverständliche Wort „gesamt“ entfällt.

KodexFundstelle / Kurzinhalt
BE · BelgienZiff. 2.14: Board genehmigt den Rahmen für interne Kontrolle und Risikomanagement und überprüft seine Umsetzung; weniger detaillierte öffentliche Wirksamkeitsaussage.
FR · FrankreichZiff. 4 und 17.2: Jahresbericht beschreibt Verfahren zur Ermittlung und Überwachung außerbilanzieller Verpflichtungen und wesentlicher Risiken; Prüfungsausschuss überwacht IKS/RMS.
IT · ItalienEmpf. 33(g): Governance-Bericht beschreibt Hauptmerkmale, Koordination, verwendete Referenzmodelle und die Gesamtbeurteilung der Angemessenheit durch das Board.
NL · NiederlandeZiff. 1.4.2–1.4.3: sehr detaillierter Bericht über Ausgestaltung, operative Wirksamkeit, wesentliche Mängel und Verbesserungen; Management-Statement mit abgestuften Wirksamkeits- und Sicherheitsaussagen.
ES · SpanienEmpf. 42, 45 und 46: umfassende Überwachung finanzieller und nichtfinanzieller Risiken, Konsolidierungskreis, interne Revision und eigenständige Risikofunktion.
SE · SchwedenZiff. 8.1–8.2 und 10.2: Governance-Bericht beschreibt Kontrollen der Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie die Überwachung ihrer Funktionsfähigkeit.
UK · Vereinigtes KönigreichProvisions 28–29: robuste Risikobeurteilung; jährliche Wirksamkeitsprüfung aller wesentlichen Kontrollen; Erklärung zur Wirksamkeit und Offenlegung unwirksamer Kontrollen samt Maßnahmen.
CH · SchweizZiff. 26–27: IKS umfasst Risikomanagement, Compliance und finanzielle Überwachung; jährliche Risikobeurteilung; keine gleich detaillierte öffentliche Wirksamkeitserklärung.

Bewertung für Finanzmarktteilnehmer: Die Änderung kann Missverständnisse vermeiden, sollte aber nicht als Absenkung verstanden werden. Vorbildlich sind die konkreten Mängel- und Maßnahmenangaben in NL 1.4.2/1.4.3 und UK 29.

3. Übernahmeangebot und außerordentliche Hauptversammlung – Streichung A.8

Deutscher Entwurf: Die Anregung, bei einem Übernahmeangebot eine außerordentliche Hauptversammlung zur Beratung und gegebenenfalls zur Beschlussfassung einzuberufen, soll ersatzlos entfallen.

KodexFundstelle / Kurzinhalt
BE · BelgienKeine unmittelbar entsprechende Kodexregel gefunden; gesetzliche, börsen- oder aufsichtsrechtliche Vorgaben bleiben möglich.
FR · FrankreichKein unmittelbares Übernahme-Pendant. Ziff. 6 verlangt aber bei Veräußerung von mindestens der Hälfte der Vermögenswerte einen Bericht an die Hauptversammlung, ein beratendes Votum sowie einen zu mindestens zwei Dritteln unabhängigen Ad-hoc-Ausschuss.
IT · ItalienKeine unmittelbar entsprechende Kodexregel gefunden; gesetzliche, börsen- oder aufsichtsrechtliche Vorgaben bleiben möglich.
NL · NiederlandeZiff. 2.8: enge und rechtzeitige Einbindung des Aufsichtsrats, Behandlung konkurrierender Due-Diligence-Anfragen und öffentliche begründete Stellungnahme zu bestimmten privaten Geboten; keine Pflicht zur außerordentlichen Hauptversammlung.
ES · SpanienDer Kodex behandelt Gleichbehandlung, elektronische Teilnahme und Abwehrmaßnahmen, enthält aber keine entsprechende Einberufungspflicht.
SE · SchwedenKeine unmittelbar entsprechende Kodexregel gefunden; gesetzliche, börsen- oder aufsichtsrechtliche Vorgaben bleiben möglich.
UK · Vereinigtes KönigreichKein Pendant im UK Corporate Governance Code; Übernahmen werden in einem gesonderten Takeover-Regime geregelt.
CH · SchweizKeine unmittelbar entsprechende Kodexregel gefunden; gesetzliche, börsen- oder aufsichtsrechtliche Vorgaben bleiben möglich.

Bewertung für Finanzmarktteilnehmer: Die fehlende Parallele im Ausland ist kein Sachgrund für die Streichung. A.8 sichert in einer Ausnahmesituation einen organisierten Aktionärsdialog und sollte mindestens als Anregung erhalten bleiben.

4. Altersgrenze für Vorstandsmitglieder – B.5

Deutscher Entwurf: „Soll“ wird zu „sollte“: Die Festlegung und Offenlegung einer Altersgrenze wird von einer Empfehlung zur unverbindlichen Anregung herabgestuft.

KodexFundstelle / Kurzinhalt
BE · BelgienKeine feste Altersgrenze; Ziff. 3.3 verlangt Altersdiversität in der Zusammensetzung.
FR · FrankreichKeine feste Kodex-Altersgrenze für die operative Leitung; der Kodex setzt stärker auf Eignung und Transparenz.
IT · ItalienKeine feste Altersgrenze; Kompetenz, Professionalität und Diversität stehen im Vordergrund.
NL · NiederlandeKeine feste Altersgrenze; Alter ist Diversitätsmerkmal nach Grundsatz 2.1; persönliche Daten werden offengelegt.
ES · SpanienKeine feste Altersgrenze; Auswahlpolitik soll Alter als Diversitätsfaktor berücksichtigen (Empf. 14).
SE · SchwedenKeine feste Altersgrenze; jährliche Wahl der von der Hauptversammlung bestimmten Board-Mitglieder.
UK · Vereinigtes KönigreichKeine feste Altersgrenze; jährliche Wiederwahl aller Directors (Provision 18) und Amtszeitgrenze von regelmäßig neun Jahren für den Chair (Provision 19).
CH · SchweizKeine feste Altersgrenze; Diversität einschließlich Alter und Nachfolgeplanung (Ziff. 13–14).

Bewertung für Finanzmarktteilnehmer: Die Flexibilisierung entspricht dem Vergleichsbild. Anlegerfreundlicher als eine starre Altersgrenze sind Offenlegung von Alter und Amtsdauer, transparente Nachfolgeplanung und häufige Wiederwahl.

5. Nachhaltigkeitsexpertise im Aufsichtsrat – C.1

Deutscher Entwurf: Die ausdrückliche Aufnahme unternehmensrelevanter Nachhaltigkeitsexpertise in das Kompetenzprofil und der Bezug der Wahlvorschläge auf Ziele und Profil sollen entfallen; Kompetenzprofil und Qualifikationsmatrix bleiben.

KodexFundstelle / Kurzinhalt
BE · BelgienZiff. 3.3 verlangt passende Expertise und Diversität; Nachhaltigkeit wird über Strategie und nachhaltige Wertschöpfung adressiert, aber nicht ausdrücklich im Kompetenzprofil.
FR · FrankreichZiff. 5, 16 und 14: CSR-/Klimafragen als Board-Aufgabe und Gegenstand spezialisierter Ausschüsse; Schulung der Directors soll CSR und Klima einschließen.
IT · ItalienArt. 1, Empf. 12(d) und 17: nachhaltiger Erfolg als Board-Aufgabe; fortlaufende Fortbildung und kompetente Ausschussbesetzung.
NL · NiederlandeZiff. 2.1.4: jedes Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied benötigt aufgabenbezogene Expertise; Erläuterung verlangt vertiefte Kenntnisse zu Nachhaltigkeit und Digitalisierung und bindet dies an Zusammensetzung und Fortbildung.
ES · SpanienEmpf. 39 sowie 52–54: Prüfungsausschusskompetenz auch für nichtfinanzielle Risiken; spezialisierte Governance-/Nachhaltigkeitsüberwachung mit unabhängiger Mehrheit.
SE · SchwedenZiff. 3.1: Board identifiziert Auswirkungen von Nachhaltigkeit auf Risiken und Chancen; Ziff. 4.1 verlangt passende breite Qualifikation.
UK · Vereinigtes KönigreichPrinzip K verlangt einen passenden Mix aus Fähigkeiten, Erfahrung und Wissen; keine ausdrückliche Nachhaltigkeitskompetenz im Profil.
CH · SchweizZiff. 13, 21 und 22: bedarfsgerechte Kompetenzen; mögliche Nachhaltigkeitsausschüsse; zusätzliche Kompetenz etwa zu nichtfinanzieller Berichterstattung je nach Risiko.

Bewertung für Finanzmarktteilnehmer: Mindestens die Gesamtgremiumskompetenz zu wesentlichen Nachhaltigkeits- und Digitalisierungsfragen sollte – nach niederländischem Vorbild – ausdrücklich erhalten bleiben. Ebenso sollte erkennbar sein, dass Wahlvorschläge das Kompetenzprofil tatsächlich umsetzen.

6. Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder – C.2

Deutscher Entwurf: Auch hier wird „soll“ zu „sollte“; Festlegung und Offenlegung einer Altersgrenze werden zur Anregung.

KodexFundstelle / Kurzinhalt
BE · BelgienKeine feste Grenze; Altersdiversität in Ziff. 3.3.
FR · FrankreichKeine feste Kodexgrenze; Alter und Amtsdaten jedes Directors sind offenzulegen (Ziff. 15.3).
IT · ItalienKeine feste Grenze; Diversitätskriterien und regelmäßige Unabhängigkeitsprüfung.
NL · NiederlandeKeine feste Grenze; Alter ist Diversitätsmerkmal, wird individuell offengelegt (Ziff. 2.1.1–2.1.2).
ES · SpanienKeine feste Grenze; Auswahlpolitik berücksichtigt Alter und Eignung (Empf. 14).
SE · SchwedenKeine feste Grenze; Board-Mitglieder werden grundsätzlich nur bis zum Ende der nächsten Hauptversammlung bestellt (Ziff. 4.7).
UK · Vereinigtes KönigreichKeine feste Grenze; jährliche Wiederwahl und regelmäßige Erneuerung des Boards (Prinzip K, Provision 18).
CH · SchweizKeine feste Grenze; Altersdiversität und Nachfolgeplanung (Ziff. 13–14).

Bewertung für Finanzmarktteilnehmer: Eine starre Grenze ist international unüblich. Die deutsche Anregung sollte mit vollständiger Alters- und Amtsdauertransparenz sowie einer nachvollziehbaren Nachfolgeplanung verbunden werden.

7. Veröffentlichung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats – D.1

Deutscher Entwurf: Die Empfehlung, die Geschäftsordnung auf der Internetseite zugänglich zu machen, soll entfallen; die Empfehlung, dass sich der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung gibt, bleibt bestehen.

KodexFundstelle / Kurzinhalt
BE · BelgienZiff. 1.2: Corporate Governance Charter auf der Website mit Aufgabenordnung von Board und Ausschüssen.
FR · FrankreichZiff. 2: Organisation und Arbeitsweise in internen Regeln; Veröffentlichung teilweise oder vollständig auf Website oder im Governance-Bericht.
IT · ItalienEmpf. 11: interne Regeln; Governance-Bericht informiert angemessen über deren Hauptinhalte und Einhaltung der Informationsverfahren.
NL · NiederlandeZiff. 2.3.1: Geschäftsordnung des Aufsichtsrats einschließlich Organbeziehungen auf der Website; Ziff. 2.3.3 ebenso für Ausschüsse.
ES · SpanienDer Kodex setzt Board- und Ausschussregeln voraus, enthält aber keine ebenso klare eigenständige Veröffentlichungsempfehlung; weitere Transparenz folgt aus dem gesetzlichen Berichtssystem.
SE · SchwedenSchriftliche Geschäftsordnung ist vorgeschrieben; der Kodex verlangt keine vollständige Veröffentlichung derselben.
UK · Vereinigtes KönigreichProvision 14: Verantwortlichkeiten von Chair, CEO, Senior Independent Director, Board und Ausschüssen schriftlich festlegen und öffentlich zugänglich machen.
CH · SchweizOrganisations- und Ausschussreglemente sollen Verantwortlichkeiten klar definieren; keine ausdrückliche Veröffentlichungspflicht.

Bewertung für Finanzmarktteilnehmer: Belgien, Frankreich, Niederlande und UK zeigen, dass Organisationsautonomie und Veröffentlichung vereinbar sind. D.1 sollte erhalten oder auf die wesentlichen Inhalte begrenzt werden.

8. Bildung und Offenlegung von Aufsichtsratsausschüssen – Streichung D.2 alt

Deutscher Entwurf: Die Empfehlung zur Bildung fachlich qualifizierter Ausschüsse sowie zur namentlichen Offenlegung von Mitgliedern und Vorsitzenden soll entfallen.

KodexFundstelle / Kurzinhalt
BE · BelgienZiff. 4.1–4.3: spezialisierte Ausschüsse; Audit-, Vergütungs- und Nominierungsausschuss mit mindestens drei Mitgliedern und kollektiv angemessener Kompetenz und Unabhängigkeit.
FR · FrankreichZiff. 16: spezialisierte Vorarbeit für Audit, Vergütung, Nominierung und CSR; Tätigkeiten und Ausschussregeln werden berichtet.
IT · ItalienEmpf. 16–17: Ausschüsse für Nominierung, Vergütung sowie Kontrolle/Risiken; angemessene Offenlegung von Aufgaben, Tätigkeiten und Zusammensetzung.
NL · NiederlandeZiff. 2.3.2–2.3.5: ab mehr als vier Aufsichtsräten Audit-, Vergütungs- und Nominierungsausschuss; Geschäftsordnungen online; Zusammensetzung, Sitzungszahl und Hauptthemen im Bericht.
ES · SpanienEmpf. 39, 47–53: verpflichtende bzw. empfohlene Fachgremien; unabhängige Mehrheiten, Kompetenzanforderungen und detaillierte Funktionen.
SE · SchwedenZiff. 7: Vergütungsausschuss; Audit-Ausschuss gesetzlich oder Gesamtboard; zusätzlich aktionärsgetragener Nominierungsausschuss; Ausschusszusammensetzung und -aufgaben im Bericht.
UK · Vereinigtes KönigreichProvisions 17, 24 und 32: Nominierungs-, Audit- und Vergütungsausschuss mit konkreten Unabhängigkeits- und Kompetenzvorgaben.
CH · SchweizZiff. 21–25: Audit-, Vergütungs- und Nominierungsausschuss als Regelmodell; weitere Fach- und Transaktionsausschüsse möglich.

Bewertung für Finanzmarktteilnehmer: Der Vergleich liefert keinen positiven internationalen Beleg für die Streichung der allgemeinen Ausschussempfehlung. Zwar bleiben Grundsatz 14 und besondere Vorgaben zum Prüfungs- und Nominierungsausschuss erhalten; international üblich sind jedoch konkrete Regeln zu Qualifikation, Aufgaben und Offenlegung.

9. Sachverstand des Prüfungsausschusses – D.2 neu (vormals D.3)

Deutscher Entwurf: Die detaillierten Definitionen zu Rechnungslegung und Abschlussprüfung sowie die individualisierte Offenlegung der einschlägigen Mitglieder und ihrer Expertise sollen entfallen. Unverändert bleibt die Empfehlung, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zumindest auf einem der beiden Gebiete sachverständig sein soll.

KodexFundstelle / Kurzinhalt
BE · BelgienZiff. 4.3 verlangt kollektiv notwendige Fähigkeiten und Erfahrung; weitere Mindestvorgaben folgen aus dem Gesellschaftsrecht.
FR · FrankreichZiff. 17.1: Mitglieder sollen in Finanz- oder Rechnungslegungsfragen kompetent sein; mindestens zwei Drittel unabhängig, keine Executive Officers.
IT · ItalienEmpf. 35: Ausschusskompetenz passend zu Branche und Risiken; mindestens ein Mitglied mit Rechnungslegungs-, Finanz- oder Risikomanagementerfahrung.
NL · NiederlandeZiff. 2.1.4 verweist für Rechnungslegungs- und Prüfungsexpertise auf gesetzliche Anforderungen; keine gleich detaillierte individualisierte Kodexoffenlegung.
ES · SpanienEmpf. 39: alle Ausschussmitglieder, besonders der Vorsitzende, nach Kenntnissen und Erfahrung in Rechnungslegung, Prüfung sowie finanziellen und nichtfinanziellen Risiken auswählen.
SE · SchwedenZiff. 7.2 verweist auf die gesetzliche Pflicht, wonach mindestens ein Mitglied Rechnungslegungs- oder Prüfungskompetenz besitzen muss.
UK · Vereinigtes KönigreichProvision 24: mindestens ein Mitglied mit aktueller einschlägiger Finanzerfahrung; Gesamtgremium mit Branchenkompetenz; Chair des Boards kein Mitglied.
CH · SchweizZiff. 22: Vorsitzender und/oder Mehrheit mit praktischer Finanz-, Rechnungslegungs- oder Prüfungserfahrung; je nach Risiko weitere Kompetenzen, etwa Compliance, RMS und nichtfinanzielle Berichterstattung.

Bewertung für Finanzmarktteilnehmer: Die spanische und schweizerische Funktionssicht ist klarer als der Entwurf. Eine Qualifikationsmatrix gewährleistet die bisherige individualisierte Transparenz nur dann, wenn sie die zuständigen Personen und ihren einschlägigen Sachverstand ebenso konkret erkennen lässt.

10. Sitzungsform und Teilnahme – D.6 neu (vormals D.7)

Deutscher Entwurf: Die Angabe, wie viele Sitzungen in Präsenz bzw. als Video- oder Telefonkonferenz stattfanden, soll entfallen. Die individualisierte Teilnahmequote bleibt.

KodexFundstelle / Kurzinhalt
BE · BelgienZiff. 3.9: Zahl der Board- und Ausschusssitzungen sowie individuelle Teilnahme; digitale Formate zulässig, aber keine Offenlegung der Verteilung nach Medium.
FR · FrankreichZiff. 12.1: Zahl der Board- und Ausschusssitzungen sowie individuelle Teilnahme; keine Aufschlüsselung nach Sitzungsformaten.
IT · ItalienKeine unmittelbar gleich detaillierte Kodexvorgabe zur individuellen Sitzungsberichterstattung.
NL · NiederlandeZiff. 2.3.5 und 2.4.4: Zahl der Ausschusssitzungen und individuelle Abwesenheitsquote; keine Aufschlüsselung nach Sitzungsformaten.
ES · SpanienEmpf. 27: Abwesenheiten sind zu quantifizieren; keine Aufschlüsselung nach Sitzungsformaten.
SE · SchwedenZiff. 10.2: Sitzungszahl und individuelle Teilnahme für Board und Ausschüsse; keine Aufschlüsselung nach Sitzungsformaten.
UK · Vereinigtes KönigreichProvision 14: Zahl der Board- und Ausschusssitzungen und individuelle Teilnahme; keine Aufschlüsselung nach Sitzungsformaten.
CH · SchweizDigitale Board-Sitzungen sind zulässig (Ziff. 16); keine Pflicht zur Veröffentlichung der Formatverteilung.

Bewertung für Finanzmarktteilnehmer: Die Teilnahmeinformation bleibt erhalten; die Formatangabe ist international unüblich. Wer die Intensität der Gremienarbeit beurteilen will, verliert gleichwohl eine nützliche Zusatzinformation.

11. Kommunikation mit dem Abschlussprüfer – D.7 neu

Deutscher Entwurf: D.8 und D.9 werden sprachlich zusammengeführt: unverzügliche Mitteilung wesentlicher Prüfungsfeststellungen und Hinweise auf eine unrichtige Entsprechenserklärung bleiben erhalten.

KodexFundstelle / Kurzinhalt
BE · BelgienZiff. 4.15–4.16: direkter und unbeschränkter Zugang von Abschlussprüfer und Interner Revision zum Vorsitzenden; Prüfungsplan und Prüfungsfragen auf der Tagesordnung jeder Ausschusssitzung, mindestens jährliche besondere Erörterung mit den Prüfern.
FR · FrankreichZiff. 17.2–17.3: regelmäßige Anhörung der Abschlussprüfer, bei Bedarf ohne Management; Prüfung wesentlicher Risiken, Unsicherheiten und Bilanzierungsfragen.
IT · ItalienEmpf. 33(f), 35 und 37: Auswertung von Hinweisschreiben, Informationsaustausch zwischen Kontrollorgan und Risikoausschuss, regelmäßige Audit-Berichte.
NL · NiederlandeZiff. 1.6–1.7: detaillierte Regeln zu Prüfungsplan, Feststellungen, Konflikten, Sitzungen ohne Vorstand und Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen.
ES · SpanienEmpf. 42: jährliche Sitzung des Abschlussprüfers mit dem Gesamtboard; Wechselgründe und etwaige Meinungsverschiedenheiten werden transparent gemacht.
SE · SchwedenZiff. 7.6–7.7: mindestens jährliche Sitzung von Board und Abschlussprüfer ohne CEO/Management; prüferische Durchsicht des Sechs- oder Neunmonatsberichts.
UK · Vereinigtes KönigreichProvisions 24–26 in Verbindung mit dem Audit Committees and the External Audit: Minimum Standard: umfangreiche Ausschuss-, Prüfungs- und Berichtspflichten.
CH · SchweizZiff. 23: regelmäßige Kommunikation; mindestens einmal jährlich eine Sitzung ohne Management; Prüfung von Qualität und Unabhängigkeit.

Bewertung für Finanzmarktteilnehmer: Die Konsolidierung ist sachgerecht. Für den nächsten Reformschritt bieten sich direkter Zugang, verpflichtende Sitzungen ohne Management und eine ausdrückliche Behandlung von Meinungsverschiedenheiten an.

12. Veröffentlichungsfristen – Streichung F.2

Deutscher Entwurf: Die Kodexfristen von 90 Tagen für Konzernabschluss/Konzernlagebericht und 45 Tagen für verpflichtende unterjährige Finanzinformationen sollen entfallen; gesetzliche Fristen bleiben unberührt.

KodexFundstelle / Kurzinhalt
BE · BelgienKeine festen Kodextage für diese Veröffentlichungen.
FR · FrankreichKeine festen Kodextage.
IT · ItalienKeine festen Kodextage.
NL · NiederlandeKeine festen Kodextage im Kodex.
ES · SpanienKeine festen Kodextage im Kodex.
SE · SchwedenKeine festen Kodextage; Ziff. 7.7 verlangt jedoch die Prüfung des Sechs- oder Neunmonatsberichts.
UK · Vereinigtes KönigreichKeine festen Kodextage; gesetzliche und Listing-Vorgaben liegen außerhalb des Kodex.
CH · SchweizKeine festen Kodextage im Kodex.

Bewertung für Finanzmarktteilnehmer: Der Auslandsvergleich erklärt die deutsche Sonderstellung, aber nicht die Streichung. Schnelle Finanzinformation ist unmittelbar entscheidungsrelevant; F.2 sollte als Best-Practice-Anspruch erhalten oder durch einen flexiblen, begründungspflichtigen Zielwert ersetzt werden.

13. Maximalvergütung – Ergänzung Grundsatz 24

Deutscher Entwurf: Grundsatz 24 soll ausdrücklich festhalten, dass der Aufsichtsrat eine Maximalvergütung festlegt. Dies bildet die gesetzliche Vorgabe des § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG im Kodex ab.

KodexFundstelle / Kurzinhalt
BE · BelgienKein Gesamtmaximum im Kodex; Ziff. 7.10 verlangt eine Obergrenze für kurzfristige variable Vergütung.
FR · FrankreichZiff. 26.3.2 begrenzt die Jahresvariable als Prozentsatz des Fixums; weitere Teilobergrenzen für Aktien-/Optionspläne und Abfindungen.
IT · ItalienEmpf. 27(b) verlangt Obergrenzen für variable Komponenten; Abfindungen ebenfalls gedeckelt.
NL · NiederlandeKein Gesamtmaximum im Kodex; Abfindung regelmäßig höchstens ein Jahresfixum (Ziff. 3.2.3).
ES · SpanienEmpf. 58 und 64: Limits für variable Vergütung und regelmäßig zwei Jahresvergütungen für Beendigung; kein Gesamtmaximum.
SE · SchwedenKein entsprechendes Gesamtmaximum im Kodex; Vergütungsrichtlinien der Hauptversammlung beruhen auf Gesetz.
UK · Vereinigtes KönigreichKein pauschales Gesamtmaximum im Kodex.
CH · SchweizZiff. 35–36: Aktionäre tragen die höchste Verantwortung und stimmen jährlich über Gesamtbeträge ab; funktional stärkerer ex-ante Einfluss, aber kein einheitliches Kodexmaximum.

Bewertung für Finanzmarktteilnehmer: Die Ergänzung ist zu begrüßen. Für Anleger entscheidend bleiben Höhe, Herleitung, Änderungsgründe und Bindungswirkung des Maximums.

14. Inhalt des Vergütungssystems – G.1

Deutscher Entwurf: Aus dem Katalog entfallen relative Anteile von Fixum, STI und LTI, die Benennung finanzieller und nichtfinanzieller Kriterien sowie Form und Verfügungszeitpunkt der variablen Vergütung. Ziel-/Maximalvergütung und Zusammenhang zwischen Zielerreichung und variabler Vergütung bleiben.

KodexFundstelle / Kurzinhalt
BE · BelgienZiff. 7.7–7.12: Balance fix/variabel und bar/aufgeschoben, Unternehmens- und Individualleistung, Mindestaktienbestand, STI-Cap sowie Malus/Clawback.
FR · FrankreichZiff. 26: umfassende Prinzipien und detaillierte Vorgaben für Jahresvariable, langfristige Vergütung, Kriterien, Obergrenzen, Aktienpläne und Abfindungen.
IT · ItalienEmpf. 27–28: Verhältnis fix/variabel, Caps, vorab bestimmte messbare, überwiegend langfristige Kriterien, Aufschub, Rückforderung und fünfjährige Aktienbindung.
NL · NiederlandeZiff. 3.1.2: Szenarioanalyse, Pay Ratios, Aktienkurs, Verhältnis fix/variabel, vorab messbare, überwiegend langfristige Kriterien und fünfjährige Haltefrist.
ES · SpanienEmpf. 58–63: Limits, vorab messbare finanzielle und nichtfinanzielle Kriterien, Risikoanpassung, zeitlicher Zielmix, Überprüfung, Aktienanteil und Clawback.
SE · SchwedenDer Kodex regelt vor allem Verfahren und Kontrolle des Vergütungsausschusses; Detailanforderungen liegen wesentlich im Gesetz und in HV-Richtlinien.
UK · Vereinigtes KönigreichProvisions 36–41: fünfjährige Bindung, Haltepflicht nach dem Ausscheiden, Malus/Clawback und Erläuterung von Struktur, Kennzahlen und Angemessenheit.
CH · SchweizZiff. 39–42: transparente Kriterien, fix/variabel, kurz-/mittel-/langfristig, Aktien- und Haltekomponenten, Malus/Clawback sowie Bericht über Kriterien und Umsetzung.

Bewertung für Finanzmarktteilnehmer: Die entfallenden Angaben sind keine bloße Redundanz. Gerade die Zusammensetzung, Kriterienarten und Verfügbarkeit erlauben Anlegern, Risikoanreize und Langfristigkeit zu beurteilen.

15. Angemessenheit, Peer Group und Aufwärtsautomatik – G.2

Deutscher Entwurf: Entfallen sollen die ausdrückliche Proportionalität zu Aufgaben, Leistung und Unternehmenslage, die Begrenzung auf die übliche Vergütung ohne besondere Gründe und die Warnung vor einer automatischen Aufwärtsentwicklung durch Peer-Group-Vergleiche. Vergleichsgruppe und vertikaler Vergleich bleiben.

KodexFundstelle / Kurzinhalt
BE · BelgienZiff. 7.1–7.2: strategische Ziele, Risikoneigung, nachhaltige Wertschöpfung und Konsistenz mit dem unternehmensweiten Vergütungsrahmen.
FR · FrankreichZiff. 26.1.2: Marktvergleich darf nicht allein maßgeblich sein; Aufgaben, Ergebnisse und Arbeit sind einzubeziehen; Konsistenz und Proportionalität ausdrücklich verlangt.
IT · ItalienEmpf. 25: Branchen-, Größen- und internationale Vergleichspraxis; mögliche Unterstützung durch unabhängige Beratung; kein ausdrückliches Ratchet-Verbot.
NL · NiederlandeZiff. 3.1.2: Szenarioanalysen, interne Pay Ratios, Aktienkurs und angemessenes Verhältnis fix/variabel; unzureichende Leistung darf nicht belohnt werden.
ES · SpanienGrundsatz 25 und Empf. 56/58: Höhe passend zu Aufgabe, Fähigkeiten und Verantwortung, ohne das unabhängige Urteil zu beeinträchtigen; allgemeine Markt- und Sektoreffekte dürfen die variable Vergütung nicht treiben.
SE · SchwedenVergütungsausschuss überwacht Strukturen und Niveaus; keine ausdrückliche Peer-Group-Bremse im Kodex.
UK · Vereinigtes KönigreichProvisions 33, 39 und 41: Verhältnis zur Belegschaft, interne und externe Maßstäbe, Pay Ratios/Gaps und breitere Umstände.
CH · SchweizZiff. 39: Angemessenheit im Verhältnis zu Ausschüttungen, Investitionen, nachhaltiger Entwicklung und Einkommensverteilung; Ziff. 42 legt Vergleiche offen.

Bewertung für Finanzmarktteilnehmer: Die Warnung vor dem Vergütungs-Ratchet sollte erhalten bleiben. AFEP-MEDEF 26.1.2 zeigt eine international anschlussfähige, prinzipienbasierte Alternative: Marktvergleich ja, aber nie als alleiniger Maßstab.

16. Unabhängigkeit externer Vergütungsberater – Streichung G.5 alt

Deutscher Entwurf: Die Empfehlung, bei externen Vergütungsexperten auf Unabhängigkeit von Vorstand und Unternehmen zu achten, soll entfallen.

KodexFundstelle / Kurzinhalt
BE · BelgienKeine ausdrückliche Kodexvorgabe speziell zur Unabhängigkeit des Vergütungsberaters.
FR · FrankreichZiff. 16.3: Ausschüsse müssen sicherstellen, dass externe Berater – ausdrücklich auch Vergütungsberater – objektiv sind.
IT · ItalienEmpf. 25: Marktvergleiche können mit Unterstützung eines unabhängigen Beraters erfolgen.
NL · NiederlandeKeine spezifische Vergütungsberaterregel; allgemeiner Zugang des Aufsichtsrats zu externen Beratern.
ES · SpanienEmpf. 50(d): Interessenkonflikte dürfen die Unabhängigkeit externer Beratung nicht beeinträchtigen.
SE · SchwedenZiff. 7.5: Vergütungsausschuss/Board muss Konflikte aus anderen Mandaten des Beraters für Gesellschaft oder Management ausschließen.
UK · Vereinigtes KönigreichProvision 35: Bestellung durch Vergütungsausschuss; Berater und sämtliche Verbindungen zu Gesellschaft oder Directors im Jahresbericht offenlegen; unabhängiges Urteil.
CH · SchweizZiff. 42: Vergütungsbericht nennt externe Berater und beschreibt die vorgenommenen Vergleiche; keine ausdrückliche Unabhängigkeitsformel.

Bewertung für Finanzmarktteilnehmer: Eine überzeugende Lösung kombiniert UK 35 und Schweden 7.5: Bestellung durch den Vergütungsausschuss, Offenlegung des Beraters und seiner Verbindungen sowie Prüfung sonstiger Mandate auf Interessenkonflikte.

17. Zeitpunkt und Differenzierung der Leistungskriterien – G.4 neu (vormals G.7)

Deutscher Entwurf: Leistungskriterien dürfen künftig bis zum Ende des ersten Quartals statt vor Beginn des Geschäftsjahres festgelegt werden. Die Klarstellung zu individuellen und gemeinsamen Vorstandszielen entfällt.

KodexFundstelle / Kurzinhalt
BE · BelgienZiff. 7.8 verknüpft variable Vergütung mit Unternehmens- und Individualleistung; kein ausdrücklicher Festlegungszeitpunkt.
FR · FrankreichZiff. 26.3.2: Ziele und Kriterien müssen präzise und vorab bestimmt sein; qualitative Kriterien sind genau zu definieren und zu begrenzen.
IT · ItalienEmpf. 27(c): Kriterien sind vorab bestimmt, messbar und überwiegend langfristig.
NL · NiederlandeZiff. 3.1.2(v): messbare, im Voraus festgelegte und überwiegend langfristige Kriterien.
ES · SpanienEmpf. 58(a) und (c): vorab bestimmte und messbare, risikoadjustierte Kriterien; Mix kurz-, mittel- und langfristiger Ziele.
SE · SchwedenKeine entsprechende Timing-Regel im Kodex.
UK · Vereinigtes KönigreichVergütungspolitik und Bericht erläutern Kennzahlen und strategische Begründung; kein ausdrücklicher Jahresbeginn als Stichtag.
CH · SchweizZiff. 40–41: transparente nachvollziehbare Kriterien und mittel-/langfristige Ziele; kein ausdrücklicher Festlegungszeitpunkt.

Bewertung für Finanzmarktteilnehmer: Aus Anlegersicht sollte „predetermined“ heißen: Festlegung vor Beginn der Leistungsperiode. Andernfalls kann bereits beobachtbare Geschäftsentwicklung in die Zielsetzung einfließen. Individuelle und kollektive Ziele sollten weiterhin erkennbar getrennt werden.

18. Zielerreichung, Nachvollziehbarkeit, Malus und Clawback – G.6 neu

Deutscher Entwurf: Die ausdrückliche Festlegung der variablen Jahresvergütung nach Ablauf des Jahres und die Nachvollziehbarkeit der Zielerreichung dem Grunde und der Höhe nach sollen entfallen. Dafür werden außergewöhnliche Entwicklungen sowie Einbehalt und Rückforderung in einer Empfehlung zusammengeführt.

KodexFundstelle / Kurzinhalt
BE · BelgienZiff. 7.12 verlangt vertragliche Malus-/Clawback-Regeln und Benennung ihrer Einsatzfälle.
FR · FrankreichZiff. 26.3.2 und 27.2: klare jährliche Information über Kriterien; Änderungen langfristiger Bedingungen nur ausnahmsweise und unverzüglich öffentlich.
IT · ItalienEmpf. 25(c) überwacht tatsächliche Anwendung und Zielerreichung; Empf. 31 legt bei Ausscheiden Malus-/Clawback-Anwendung detailliert offen.
NL · NiederlandeZiff. 3.4.1: Bericht erklärt vorab bestimmte messbare Kriterien und Verhältnis zwischen Vergütung und Leistung.
ES · SpanienEmpf. 59: Auszahlung erst nach hinreichender Überprüfung; Vergütungsbericht erläutert Zeitbedarf und Methode; Empf. 63 Clawback.
SE · SchwedenVergütungsausschuss überwacht laufende und beendete variable Programme; Detailvorgaben wesentlich außerhalb des Kodex.
UK · Vereinigtes KönigreichProvisions 37–38: Malus/Clawback mit Einsatzfällen; Bericht nennt Perioden, Begründung und tatsächliche Anwendung. Provision 41 bewertet, ob das System wie beabsichtigt funktionierte.
CH · SchweizZiff. 40–42: Malus/Clawback; Bericht erläutert Hauptkriterien, Bewertungsmechanismus und Gründe für Anstieg oder Rückgang der Vergütung.

Bewertung für Finanzmarktteilnehmer: Malus und Clawback gehören in den Kodex. Sie ersetzen aber nicht die ex-post-Rechenschaft über Zielerreichung und Vergütungshöhe. Spanien 59 und UK 38/41 verbinden beide Elemente überzeugend.

19. Aktienbasierte Vergütung und Haltefrist – G.7 neu (vormals G.10)

Deutscher Entwurf: Statt „überwiegend“ soll nur noch ein „substanzieller Anteil“ der variablen Vergütung aktienbasiert sein. Die vierjährige Verfügungsfrist für langfristige variable Beträge bleibt.

KodexFundstelle / Kurzinhalt
BE · BelgienZiff. 7.9 verlangt einen Mindestaktienbestand; Optionen frühestens nach drei Jahren; keine feste Mehrheit der variablen Vergütung in Aktien.
FR · FrankreichZiff. 26.3.3: mehrjährige anspruchsvolle Bedingungen, aktienorientierte Beteiligungspolitik, Obergrenzen und Anti-Hedging; kein fester Mehrheitsanteil.
IT · ItalienEmpf. 28: Ein überwiegender Teil des aktienbasierten Vergütungsplans soll insgesamt eine Vesting- und Haltezeit von mindestens fünf Jahren aufweisen.
NL · NiederlandeZiff. 3.1.2(vi): gewährte Aktien mindestens fünf Jahre halten; keine feste Quote der gesamten variablen Vergütung.
ES · SpanienEmpf. 61–62: überwiegender Teil der variablen Vergütung aktiengebunden; Übertragung oder Ausübung grundsätzlich erst nach drei Jahren, außer bei fortbestehender Nettoexponierung von mindestens zwei Jahresfestgehältern.
SE · SchwedenKeine entsprechende Detailregel im Kodex.
UK · Vereinigtes KönigreichProvision 36: Aktienzuteilungen mit Vesting- und Haltezeit von insgesamt mindestens fünf Jahren sowie formelle Haltepolitik nach dem Ausscheiden.
CH · SchweizZiff. 40: aktienbasierte Vergütung und Erwerbs-/Haltefristen; keine feste Quote oder Mindestdauer.

Bewertung für Finanzmarktteilnehmer: Mindestens die bisherige Mehrheitsanforderung sollte bleiben. International besonders überzeugend sind fünf Jahre Gesamtbindung und eine nachwirkende Haltepflicht nach UK 36.

20. Vergütung konzerninterner Aufsichtsratsmandate – Streichung G.15

Deutscher Entwurf: Die Empfehlung, Vergütung aus konzerninternen Aufsichtsratsmandaten auf die Vorstandsvergütung anzurechnen, soll entfallen.

KodexFundstelle / Kurzinhalt
BE · BelgienKeine unmittelbar entsprechende Kodexregel gefunden; gesetzliche, börsen- oder aufsichtsrechtliche Vorgaben bleiben möglich.
FR · FrankreichKeine unmittelbar entsprechende Kodexregel gefunden; gesetzliche, börsen- oder aufsichtsrechtliche Vorgaben bleiben möglich.
IT · ItalienKeine unmittelbar entsprechende Kodexregel gefunden; gesetzliche, börsen- oder aufsichtsrechtliche Vorgaben bleiben möglich.
NL · NiederlandeKeine unmittelbar entsprechende Kodexregel gefunden; gesetzliche, börsen- oder aufsichtsrechtliche Vorgaben bleiben möglich.
ES · SpanienKeine unmittelbar entsprechende Kodexregel gefunden; gesetzliche, börsen- oder aufsichtsrechtliche Vorgaben bleiben möglich.
SE · SchwedenKeine unmittelbar entsprechende Kodexregel gefunden; gesetzliche, börsen- oder aufsichtsrechtliche Vorgaben bleiben möglich.
UK · Vereinigtes KönigreichKeine unmittelbar entsprechende Kodexregel gefunden; gesetzliche, börsen- oder aufsichtsrechtliche Vorgaben bleiben möglich.
CH · SchweizKeine unmittelbar entsprechende Kodexregel gefunden; gesetzliche, börsen- oder aufsichtsrechtliche Vorgaben bleiben möglich.

Bewertung für Finanzmarktteilnehmer: Konzerninterne Mandate sind regelmäßig Teil der Organaufgabe. Ohne Anrechnung kann es zu einer Doppelvergütung für konzernbezogene Pflichterfüllung kommen. Die Regel sollte erhalten oder im Vergütungssystem ausdrücklich und nachvollziehbar behandelt werden.

21. Vergütung konzernfremder Aufsichtsratsmandate – Streichung G.16

Deutscher Entwurf: Die Empfehlung, dass der Aufsichtsrat über Ob und Umfang einer Anrechnung konzernfremder Mandatsvergütung entscheidet, soll entfallen.

KodexFundstelle / Kurzinhalt
BE · BelgienZiff. 2.23: Board und Management vereinbaren, ob Executives externe Mandate annehmen dürfen; keine Anrechnungsregel.
FR · FrankreichMandatszahl und Interessenkonflikte sind geregelt; keine vergleichbare Anrechnungsempfehlung.
IT · ItalienEmpf. 15: Leitlinien zur maximalen Zahl externer Mandate in großen Gesellschaften; keine Anrechnungsempfehlung.
NL · NiederlandeZiff. 2.4.2: Annahme eines Aufsichtsratsmandats durch ein Vorstandsmitglied bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats; keine Anrechnung.
ES · SpanienEmpf. 25: Höchstzahl externer Board-Mandate in der Geschäftsordnung; keine Anrechnung.
SE · SchwedenZiff. 3.2: Board genehmigt wesentliche externe Aufgaben des CEO; keine Anrechnung.
UK · Vereinigtes KönigreichProvision 15: vorherige Board-Genehmigung; Gründe für bedeutende Mandate im Bericht; Vollzeit-Executives höchstens ein bedeutendes Non-Executive-Mandat.
CH · SchweizZiff. 15: statutarische Mandatsgrenzen und vorherige Information/Zustimmungsverfahren; keine Anrechnung.

Bewertung für Finanzmarktteilnehmer: Die Anrechnung kann flexibel bleiben; die Entscheidung des Aufsichtsrats sollte jedoch nicht entfallen. Mehrere Kodizes sichern externe Mandate stattdessen durch Genehmigung, Mandatsbegrenzung oder Begründung ab; UK 15 verlangt für bedeutende Genehmigungen zusätzlich eine Begründung im Jahresbericht.

Schlussfolgerung für die Konsultation

Der Entwurf ist strukturell kürzer, aber nicht durchgehend international „anschlussfähiger“. Für mehrere Streichungen ergibt die Synopse sogar einen klaren Gegenbefund: Ausländische Kodizes regeln dieselben Punkte konkret, ohne ihre Prinzipienorientierung aufzugeben. Die tragfähigste Linie wäre daher nicht pauschale Kürzung, sondern eine Funktionsprüfung: Welche Information erlaubt Anlegern eine bessere Entscheidung, welche Regel verhindert Interessenkonflikte, und welche Rechenschaft kann tatsächlich überprüft werden?

In unterschiedlichen Ausprägungen besonders überzeugend erscheinen auf Kodexebene: veröffentlichte Organisations- bzw. Zuständigkeitsregeln (BE/FR/NL/UK), konkret geregelte Fachgremien in sämtlichen Vergleichskodizes, Hinweisgeber-Eskalation und Untersuchungsrechte (NL/ES/UK), Reaktion auf erheblichen Aktionärswiderspruch (UK), In-Control-Statements (NL/UK) sowie vorab festgelegte und nachträglich nachvollziehbare Vergütungsziele mit langfristiger Aktienbindung (FR/IT/NL/ES/UK).

Quellenhinweise

Amtliche deutsche Unterlagen: Konsultationsseite · Entwurf mit Erläuterungen · Vergleichsfassung

Übersicht der Nine Chairs beim VzfK: www.vzfk.de/corporate-governance/

Belgien: Belgian Code 2020

Frankreich: AFEP-MEDEF Code 2022

Italien: Corporate Governance Code 2020

Niederlande: Dutch Code 2025

Spanien: Good Governance Code 2020

Schweden: Swedish Code, ab 1.1.2024

Vereinigtes Königreich: UK Code 2024Schweiz:Swiss Code 2023