INTERNATIONALER KODEXVERGLEICH – WAS GIBT ES SONST NOCH?

Anlegerfreundliche Regeln aus acht ausländischen Corporate-Governance-Kodizes – jenseits der einzelnen Änderungen des DCGK-Entwurfs 2026

Grundlage: offizielle Kodexfassungen aus Belgien, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Spanien, Schweden, dem Vereinigten Königreich und der Schweiz (Informelles Forum Nine Chairs).

Stand 7. September 2026

Zur vollständigen Synopse aller 21 Änderungspunkte: Ist der DCGK-Entwurf 2026 „international anschlussfähig“?

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Executive Summary

Die internationale Auswertung führt zu einem doppelten Ergebnis.

  • Erstens ist der DCGK-Entwurf 2026 in einzelnen Punkten tatsächlich näher an ausländischen Kodizes: Feste Altersgrenzen, die Aufschlüsselung von Sitzungsformaten und feste Kodexfristen für Finanzberichte sind dort unüblich.
  • Zweitens sind viele der vorgesehenen Streichungen gerade nicht durch das Ausland gedeckt. Bei Geschäftsordnungen, Ausschussorganisation, Hinweisgeberschutz, interner Kontrolle und Vorstandsvergütung enthalten mehrere Vergleichskodizes konkretere und für Finanzmarktteilnehmer nützlichere Regeln.

Die stärksten übertragbaren Ideen sind: eine formalisierte Reaktion auf erheblichen Aktionärswiderspruch, eine unabhängige Vorbereitung oder Prüfung wesentlicher Strukturmaßnahmen und Großaktionärsgeschäfte, ein belastbares In-Control-Statement, anonyme Hinweisgeberkanäle mit direkter Eskalation zum Aufsichtsrat, vorab bestimmte und ex post nachvollziehbare Vergütungsziele, eine fünfjährige Aktienbindung mit Haltepflicht nach dem Ausscheiden sowie eine transparente Konfliktprüfung für Vergütungsberater.

Die Bezeichnung „international anschlussfähig“ ist in den Konsultationsunterlagen nicht operationalisiert. Eine internationale Anschlussfähigkeit lässt sich deshalb nicht pauschal feststellen, sondern nur punktbezogen: Anschluss an welches Land, welche Funktion und welches Schutzniveau?

Die zehn wichtigsten Regelungsansätze für den DCGK

RangVorschlagNutzen für Finanzmarktteilnehmer
1D.2 alt erhaltenFachlich qualifizierte Ausschüsse sowie Zusammensetzung und Vorsitz bleiben transparent.
2D.1 erhalten oder fokussierenGeschäftsordnung vollständig oder zumindest mit wesentlichen Zuständigkeiten veröffentlichen.
3Hinweisgeberschutz funktional ausbauenAnonyme Kanäle, Meldemöglichkeit für Dritte, direkte Aufsichtsratseskalation, unabhängige Untersuchung und Folgemaßnahmen.
4A.4 um Mängel- und Maßnahmenbericht ergänzenMaterielle Kontrollmängel, Abhilfe sowie die Wirksamkeits- und Sicherheitsaussagen nach NL/UK offenlegen.
5Auf Gegenstimmen von mindestens 20 % der abgegebenen Stimmen reagierenErste Reaktion bei Bekanntgabe des Ergebnisses, Zwischenbericht binnen sechs Monaten und abschließender Bericht nach UK 4.
6Großaktionärsgeschäfte absichernBei Aktionären ab 10 %: marktübliche Bedingungen, Aufsichtsratszustimmung und Offenlegung nach NL 2.7.5; je nach Konflikt zusätzlich eine unabhängige Beurteilung nach CH 19.
7Vergütungsziele vor PeriodenbeginnKeine Festlegung erst nach beobachtbarer Geschäftsentwicklung; individuelle und kollektive Ziele trennen.
8Zielerreichung nachvollziehbar haltenMalus/Clawback ergänzen die ex-post-Erklärung, ersetzen sie aber nicht.
9Fünfjährige Aktienbindung; Haltepflicht nach dem AusscheidenFünfjährige Gesamtbindung nach UK/IT; nachwirkende Haltepflicht nach UK.
10Vergütungsberater kontrollierenKombination aus UK 35 und SE 7.5: Bestellung durch den Ausschuss, Offenlegung von Verbindungen und Prüfung sonstiger Mandate auf Interessenkonflikte.

1. Was „international anschlussfähig“ belastbar bedeuten könnte

Die Regierungskommission beschreibt ihr Ziel als eine schlankere und international anschlussfähigere Kodexstruktur, die auf starken Prinzipien basiert, ohne neue Empfehlungen oder Anregungen und ohne Mehrbelastung für die Praxis. Weder die Konsultationsseite noch der Entwurf oder die amtliche Vergleichsfassung definieren jedoch Kriterien für „Anschlussfähigkeit“ oder dokumentieren einen Ländervergleich.

Sinnvoll lassen sich drei Ebenen unterscheiden:

 Strukturelle Anschlussfähigkeit: kürzerer, prinzipienbasierter Text mit weniger Detailregeln.

 Funktionale Anschlussfähigkeit: vergleichbare Lösungen für dieselben Governance-Risiken, auch wenn Organstruktur und Rechtsform abweichen.

 Anlegerbezogene Anschlussfähigkeit: mindestens gleichwertige Transparenz, Einflussmöglichkeiten und Konfliktsicherungen für Kapitalgeber.

Der Entwurf verbessert vor allem die strukturelle Anschlussfähigkeit. Bei der anlegerbezogenen Anschlussfähigkeit fällt das Ergebnis deutlich schwächer aus. Besonders die Streichungen von D.1, D.2 alt, G.5 alt und Teilen von G.1/G.2/G.4/G.6/G.7 weichen von konkreten Regeln mehrerer Vergleichsländer ab.

2. Ausländische Best Practices jenseits des Entwurfs

Aktionärsdialog und Reaktion auf Widerspruch

UK: 20-%-Schwelle mit klarem Reaktionsfahrplan
Erreichen die Gegenstimmen gegen eine vom Board empfohlene Beschlussfassung mindestens 20 % der abgegebenen Stimmen, soll die Gesellschaft bereits bei Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses erläutern, welche Schritte sie zur Konsultation der Aktionäre beabsichtigt. Spätestens nach sechs Monaten folgt ein Zwischenbericht; anschließend legt das Board dar, welche Auswirkungen das Feedback auf seine Entscheidungen hatte.
Fundstelle: UK Provision 4
Belgien: ablehnendes Vergütungsvotum darf nicht folgenlos bleiben
Bei einem erheblichen Gegenstimmenanteil gegen die Vergütungspolitik soll die Gesellschaft die Bedenken aufgreifen und eine Anpassung der Politik erwägen.
Fundstelle: Belgien 7.3
Schweiz: Dialog bei erheblichem Widerspruch
Unterstützt ein erheblicher Stimmenanteil einen Board-Antrag nicht, soll das Board den Dialog beginnen und die Bedenken behandeln.
Fundstelle: Schweiz Ziff. 8
Italien: förmliche Politik für den Aktionärsdialog
Das Board beschließt eine Politik für den Dialog mit allen Aktionären; der Chair berichtet dem Board zeitnah über Verlauf und wesentliche Inhalte.
Fundstelle: Italien Empf. 3
Spanien: Live-Übertragung und aktive elektronische Teilnahme
Hauptversammlungen sollen live übertragen werden; große börsennotierte Gesellschaften sollen, soweit verhältnismäßig, elektronische Teilnahme und aktive Mitwirkung ermöglichen.
Fundstelle: Spanien Empf. 7
Frankreich: Klimastrategie regelmäßig in die Hauptversammlung
Klimastrategie und wesentliche Maßnahmen werden mindestens alle drei Jahre oder bei wesentlicher Änderung der Hauptversammlung vorgestellt.
Fundstelle: Frankreich Ziff. 5.4

Strukturmaßnahmen, Großaktionäre und Interessenkonflikte

Frankreich: Veräußerung von mindestens 50 % der Vermögenswerte unter Aktionärsbeteiligung
Betrifft eine beabsichtigte Veräußerung mindestens die Hälfte der Vermögenswerte, gemessen an den vergangenen zwei Geschäftsjahren, empfiehlt der Kodex einen zu mindestens zwei Dritteln unabhängigen Ad-hoc-Ausschuss. Hinzu kommen ein Bericht an die Hauptversammlung und ein beratendes Votum; nach einem negativen Votum ist das weitere Vorgehen unverzüglich öffentlich zu erläutern.
Fundstelle: Frankreich Ziff. 6
Niederlande: Geschäfte mit Aktionären ab 10 % Beteiligung
Transaktionen mit Personen, die mindestens 10 % der Aktien halten, sollen marktüblich sein. Sind sie für die Gesellschaft oder die betreffende Person wesentlich, bedürfen sie der Zustimmung des Aufsichtsrats und sind im Lagebericht zusammen mit einer Erklärung zur Einhaltung von 2.7.5 offenzulegen.
Fundstelle: Niederlande 2.7.5
Niederlande: Schutz gegen Dominanz einzelner Großaktionäre
Für jeden Aktionär oder jede Gruppe verbundener Aktionäre, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 10 % der Aktien hält, darf höchstens ein Aufsichtsratsmitglied als mit ihr verbunden oder als ihr Vertreter gelten.
Fundstelle: Niederlande 2.1.7(iii)
Frankreich: Unabhängigkeit bei Großaktionären ab 10 %
Hält ein Aktionär mehr als 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte, soll das Board auf Bericht des Nominierungsausschusses systematisch prüfen, ob der ihn vertretende Director angesichts der Kapitalstruktur und möglicher Interessenkonflikte als unabhängig anzusehen ist.
Fundstelle: Frankreich Ziff. 10.7
Italien: begründete Unabhängigkeitsprüfung sofort an den Markt
Das Ergebnis der Unabhängigkeitsbeurteilung wird unmittelbar nach der Bestellung durch Pressemitteilung und später im Governance-Bericht veröffentlicht. Die verwendeten Kriterien und jede Abweichung von den Regelkriterien sind für die betroffene Person klar und detailliert zu begründen.
Fundstelle: Italien Empf. 10
Schweiz: unabhängige Prüfung oder Aktionärsvotum bei Konflikten
Je nach Konfliktintensität kann das Board eine unabhängige Drittbeurteilung einholen oder das Geschäft der Hauptversammlung zur Genehmigung vorlegen.
Fundstelle: Schweiz Ziff. 19
UK: ungelöste Board-Bedenken werden aktenkundig
Nicht ausgeräumte Bedenken von Directors sollen im Sitzungsprotokoll festgehalten werden; legt ein Non-Executive Director sein Amt wegen solcher Bedenken nieder, soll er dem Vorsitzenden eine schriftliche Erklärung zur Weiterleitung an das Board geben.
Fundstelle: UK Provision 8

Besetzung, Wahl und Arbeitsfähigkeit des Boards

Schweden: aktionärsgetragener Nominierungsausschuss
Die Hauptversammlung bestellt die Mitglieder des Nominierungsausschusses oder legt das Bestellungsverfahren fest. Die Mehrheit muss von der Gesellschaft und ihrer Geschäftsleitung unabhängig sein; bei eigentümerbenannten Mitgliedern wird der betreffende Aktionär offengelegt.
Fundstelle: Schweden Ziff. 2
UK: jährliche Einzelwiederwahl
Alle Directors stellen sich jährlich zur Wiederwahl; die Wahlunterlagen begründen spezifisch, warum ihr Beitrag weiterhin wichtig ist.
Fundstelle: UK Provision 18
UK: externe Board-Evaluation mit Offenlegung
Bei FTSE-350-Unternehmen soll mindestens alle drei Jahre eine extern begleitete Board-Evaluation stattfinden; externer Evaluator, bestehende Verbindungen, Ergebnisse und Folgemaßnahmen werden offengelegt.
Fundstelle: UK Provisions 21–23
Spanien: mindestens acht Board-Sitzungen
Der Kodex empfiehlt mindestens acht Board-Sitzungen jährlich und verlangt die Quantifizierung von Abwesenheiten.
Fundstelle: Spanien Empf. 26–27
Niederlande: systematisches Einführungsprogramm
Alle Aufsichtsratsmitglieder sollen ein auf ihre Aufgabe zugeschnittenes Einführungsprogramm absolvieren, das unter anderem Finanz-, Nachhaltigkeits- und Rechtsfragen umfasst; der Fortbildungsbedarf von Vorstand und Aufsichtsrat soll jährlich ermittelt werden.
Fundstelle: Niederlande 2.4.5–2.4.6
Schweden: Governance-Historie über zehn Jahre
Die jeweils zehn jüngsten Governance- und Nachhaltigkeitsberichte sollen auf der Website verfügbar bleiben, zusammen mit den einschlägigen Teilen der Prüfungsberichte oder gesonderten schriftlichen Erklärungen der Prüfer.
Fundstelle: Schweden 10.3–10.4

Interne Kontrolle, Integrität und Abschlussprüfung

Niederlande: abgestuftes In-Control-Statement
Der Vorstand erklärt mit Begründung u. a. Mängeltransparenz, reasonable assurance für Finanzberichte, limited assurance für Nachhaltigkeitsberichte, das von den Systemen vermittelte Sicherheitsniveau für die Steuerung operativer und Compliance-Risiken sowie die Fortführungsfähigkeit.
Fundstelle: Niederlande 1.4.3
UK: Wirksamkeitserklärung zu allen wesentlichen Kontrollen
Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, soll das Board die Wirksamkeit aller wesentlichen finanziellen, operativen, Berichts- und Compliance-Kontrollen zum Bilanzstichtag erklären und nicht wirksame Kontrollen sowie ergriffene oder geplante Abhilfemaßnahmen beschreiben.
Fundstelle: UK Provision 29
Spanien: weiter Hinweisgeberkreis
Der Kanal steht nicht nur Beschäftigten, sondern auch Directors, Aktionären, Lieferanten und Auftragnehmern offen; vertrauliche und anonyme Meldung sind garantiert.
Fundstelle: Spanien Empf. 42(c)
Niederlande: Aufsichtsrat kann selbst untersuchen
Ist der Vorstand betroffen, kann der Aufsichtsrat eine eigene unabhängige Untersuchung initiieren und koordinieren; Abschlussprüfer und Interne Revision haben besondere Eskalationspflichten.
Fundstelle: Niederlande 2.6.2–2.6.5
Belgien: direkter Zugang zum Audit-Chair
Beschäftigte können den Prüfungsausschussvorsitzenden direkt informieren; bei Bedarf sorgt der Ausschuss für eine verhältnismäßige, unabhängige Untersuchung und angemessene Folgemaßnahmen.
Fundstelle: Belgien 4.13
Spanien: Abschlussprüfer einmal jährlich vor dem Gesamtboard
Der Prüfungsausschuss soll sicherstellen, dass der Abschlussprüfer einmal jährlich das Gesamtboard über seine Tätigkeit sowie über Entwicklungen der Risiko- und Rechnungslegungslage informiert.
Fundstelle: Spanien Empf. 42(2)(d)
Schweiz: jährliche Private Session
Mindestens einmal jährlich soll eine Kommunikation zwischen Prüfungsausschuss und Abschlussprüfer ohne Beteiligung des Managements stattfinden.
Fundstelle: Schweiz Ziff. 23

Vorstandsvergütung

UK: fünf Jahre Bindung plus Haltepflicht nach dem Ausscheiden
Aktienzuteilungen sollen einer gesamten Vesting- und Haltefrist von mindestens fünf Jahren unterliegen; eine formelle Haltepolitik nach dem Ausscheiden soll noch nicht unverfallbar gewordene und bereits unverfallbar gewordene Aktienpositionen erfassen.
Fundstelle: UK Provision 36
Italien: überwiegender Plananteil fünf Jahre gebunden
Bei aktienbasierter Vergütung soll ein überwiegender Teil des Plans insgesamt eine Vesting- und Haltezeit von mindestens fünf Jahren aufweisen.
Fundstelle: Italien Empf. 28
Niederlande: Szenarioanalyse vor Vergütungsfestlegung
Der Aufsichtsrat soll mögliche Ergebnisse variabler Vergütungskomponenten und deren Auswirkungen analysieren, bevor er die Vergütungspolitik entwirft und die individuelle Vorstandsvergütung festlegt.
Fundstelle: Niederlande 3.1.2(ii)
Frankreich: Peer Group nie alleiniger Maßstab
Marktvergleich ist zulässig, aber Verantwortung, Ergebnis und Arbeit müssen eigenständig berücksichtigt werden; Konsistenz und Proportionalität sind ausdrückliche Prinzipien.
Fundstelle: Frankreich 26.1.2
Spanien: keine Vergütung für bloßen Marktwindfall
Variable Vergütung soll die individuelle Leistung abbilden und nicht bloß allgemeine Markt- oder Branchenentwicklung; Kriterien berücksichtigen das eingegangene Risiko.
Fundstelle: Spanien Empf. 58
Spanien: dokumentierte Zielprüfung
Auszahlung erst nach hinreichender Verifikation; der Vergütungsbericht nennt Zeitbedarf und Methode der Prüfung.
Fundstelle: Spanien Empf. 59
UK: Rechenschaft über Malus und Clawback
Der Bericht nennt Einsatzfälle, Zeitraum, Begründung und tatsächliche Nutzung von Malus/Clawback.
Fundstelle: UK Provision 38
Niederlande: Abfindung regelmäßig nur ein Jahresfixum
Die Abfindung soll ein Jahresfestgehalt nicht übersteigen; bei Eigenkündigung oder schwerwiegendem schuldhaftem beziehungsweise nachlässigem Verhalten ist keine Abfindung vorgesehen.
Fundstelle: Niederlande 3.2.3
Italien: sofortige Transparenz bei Ausscheiden
Nach Abschluss der internen Entscheidung wird eine detaillierte Pressemitteilung zu Leistungen, Gründen, Prozess, Zahlungszeitpunkten und Malus/Clawback veröffentlicht.
Fundstelle: Italien Empf. 31
UK und Schweden: Beraterbeziehungen offenlegen bzw. konfliktfrei halten
UK nennt Berater und jede Verbindung; Schweden verlangt die Prüfung anderer Mandate für Gesellschaft oder Management.
Fundstelle: UK Provision 35; Schweden Ziff. 7.5

3. Welche Regeln sind für Finanzmarktteilnehmer besser?

Die folgende Bewertung orientiert sich nicht an der Zahl der Vorschriften, sondern an ihrem Informations- und Schutzwert.

SchutzfunktionStärkste VergleichsregelnMehrwert
AktionärswiderspruchUK 4; BE 7.3; CH 8Votum löst sichtbare Reaktion und zeitlich strukturierte Rechenschaft aus.
GroßaktionärskonflikteNL 2.1.7, 2.7.5; FR 10.7; CH 19Zurechnung, unabhängige Entscheidung, Marktüblichkeit und Offenlegung werden kombiniert.
StrukturmaßnahmenFR 6; NL 2.8Unabhängige Vorbereitung, Aktionärsvotum bzw. enger Aufsichtsratsprozess.
HinweisgeberNL 2.6; ES 42(c); UK 6Breiter Personenkreis, Anonymität, Schutz, Eskalation und unabhängige Untersuchung.
Interne KontrolleNL 1.4.3; UK 29Nicht nur Systembeschreibung, sondern konkrete Wirksamkeits- und Sicherheitsaussagen, Mängel und Abhilfe.
Board-TransparenzBE Charter; FR 2/16; NL 2.3; UK 14Zuständigkeiten und Arbeitsordnung bleiben öffentlich überprüfbar.
VergütungszieleFR 26.3.2; IT 27; NL 3.1.2; ES 58Ziele sind vorab bestimmt, messbar, risikoadjustiert und langfristig.
VergütungsergebnisES 59; UK 38/41; CH 42Zielprüfung, Malus/Clawback und Ergebnis werden nachvollziehbar erklärt.
AktienbindungUK 36; IT 28; NL 3.1.2Eine fünfjährige Bindung (UK/IT/NL) und eine nachwirkende Haltepflicht (UK) stärken den langfristigen Interessengleichlauf.
BeraterkonflikteUK 35; SE 7.5; ES 50(d); FR 16.3Bestellung, Verbindungen, Objektivität und sonstige Mandate werden kontrolliert.

4. Was nicht ohne Weiteres übertragbar ist

 Kodexvergleich ist kein Gesamtvergleich der Rechtsordnungen. Was im Kodex fehlt, kann im Gesetz, Börsenregelwerk, Takeover Code oder Aufsichtsrecht stehen.

 One-tier- und two-tier-Systeme verteilen Aufgaben anders. Übertragbar sind vor allem Funktionen: unabhängige Vorbereitung, Transparenz, Eskalation und Rechenschaft.

 Eigentümerstrukturen unterscheiden sich. Schweden integriert Großaktionäre institutionell; UK ist stärker markt- und engagementorientiert; Deutschland muss Mitbestimmung und dualistisches System einbeziehen.

 Eine Empfehlung ist nur so stark wie Monitoring, Abstimmungsverhalten und Marktreaktion. Kodextext allein garantiert keine Durchsetzung.

 Mehr Offenlegung ist nur dann anlegerfreundlich, wenn sie entscheidungsrelevant, auffindbar, vergleichbar und einem verantwortlichen Organ zugeordnet ist.

Die richtige Reformfrage lautet deshalb nicht, welcher ausländische Kodex insgesamt „besser“ ist. Entscheidend ist, welche einzelne Funktion im deutschen dualistischen System mit möglichst geringer Komplexität, aber überprüfbarer Wirkung übernommen werden kann.

5. Gesamturteil zum DCGK-Entwurf 2026

Der Entwurf ist dort überzeugend, wo er Missverständnisse beseitigt, Gesetzesgrundsätze sichtbar macht oder redaktionell konsolidiert: A.4 neu, Grundsatz 24 und D.7. Die Herabstufung von Altersgrenzen sowie der Verzicht auf die Aufschlüsselung nach Sitzungsformaten entsprechen dem internationalen Bild, sofern andere Transparenzmechanismen den Informationsverlust ausgleichen.

Nicht überzeugend ist die pauschale Reduktion überprüfbarer Governance-Information. Die internationale Synopse spricht gegen die Streichung der veröffentlichten Geschäftsordnung, der Ausschussempfehlung und der Unabhängigkeitsanforderung für Vergütungsberater. Auch die Vergütungsänderungen schwächen an mehreren Stellen Vorhersehbarkeit, Langfristigkeit und ex-post-Nachvollziehbarkeit.

Als Konsultationslinie bietet sich daher an: Prinzipienorientierung ja, aber nur bei funktionaler Gleichwertigkeit. Wo eine Detailregel ein konkret erkennbares Informations- oder Interessenkonfliktrisiko adressiert, muss ihre Streichung durch einen mindestens gleich wirksamen Mechanismus ersetzt werden.

6. Primärquellen und Links

Deutschland: Konsultationsseite 2026 · Entwurf mit Erläuterungen · amtliche Vergleichsfassung

Belgien: Belgian Code 2020

Frankreich: AFEP-MEDEF Code 2022

Italien: Corporate Governance Code 2020

Niederlande: Dutch Code 2025

Spanien: Good Governance Code 2020

Schweden: Swedish Code, ab 1.1.2024

Vereinigtes Königreich: UK Code 2024

Schweiz: Swiss Code 2023

Zusammenstellung der Nine Chairs beim VzfK: www.vzfk.de/corporate-governance/

Hinweis zur Zitierweise

Die Fundstellen beziehen sich auf die im Quellenverzeichnis verlinkten Fassungen. Die Kurzbeschreibungen sind deutsche Paraphrasen. Für Zitate, rechtliche Würdigung oder die Beurteilung eines konkreten Unternehmens ist der Originaltext einschließlich der jeweiligen gesetzlichen und börsenrechtlichen Umgebung heranzuziehen.