Sonderprüfung

Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit einen Sonderprüfer bestellen, § 142 Abs. 1 AktG. Die allgemeine Sonderprüfung nach § 142 AktG ist dabei subsidiär gegenüber einer Sonderprüfung wegen Fehlern bei der Unternehmensbewertung und mangelhafter Berichterstattung nach § 258 AktG. Die Sonderprüfung hat das Ziel, die tatsächliche Grundlage für Ersatzansprüche der Aktiengesellschaft gegenüber ihren Gründern und Verwaltungsmitglieder zu ermitteln und festzustellen.

Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers ab, so hat das Gericht unter den weiteren Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 AktG auf Antrag von Aktionären, deren Anteil zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million erreichen, einen Sonderprüfer zu bestellen. Ähnliches gilt auch für die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 147 AktG.

Der VzfK e.V. führt Aktionäre zusammen, damit das erforderliche Quorum erreicht wird. Danach werden die erforderlichen gerichtlichen Verfahren eingeleitet.