Das Aktiengesetz enthält eine Reihe von Minderheitsrechten, deren Ausübung ein bestimmtes Quorum voraussetzt:
- Eine Hauptversammlung ist dann einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter auch Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, § 122 Abs. 1 AktG.
- Die Erweiterung der Tagesordnung können Aktionäre dann verlangen, wenn ihre Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000 erreichen, § 122 Abs. 2 AktG.
- Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines Vorganges bei der Gründung oder eines nicht über fünf Jahre zurückliegenden Vorganges bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteil zusammen 10 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, Sonderprüfer zu bestellen. Das setzt allerdings voraus, daß Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, daß bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind, § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG.
- Bei besonderen Bilanzfragen wegen einer unzulässigen Unterbewertung kann nach § 258 Abs. 2 AktG von Aktionären beim Gericht ein Antrag auf Sonderprüfung gestellt werden, wenn diese Aktionäre 5 % des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag in der Höhe von € 500.000 erreichen.
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass in diesen Fällen häufig nicht nur ein Aktionär über die erforderliche Anzahl von Aktien verfügt. Daher wurde ein Aktionärsforum (http://www.ebundesanzeiger.de/) eingerichtet, damit sich die unterschiedlichen Aktionäre finden können. Der VzfK e.V. führt die Aktionäre zusammen, poolt die Aktien (Aktionärsforum) und leitet die entsprechenden gerichtlichen Verfahren ein. In diesem Verfahren sucht der VzfK e.V. immer nach der Lösung, die den Interessen aller Aktionäre entspricht. Damit profitieren von den Aktivitäten des VzfK e.V. nicht nur deren Mitglieder, sondern auch alle anderen Aktionäre.