Haftungsklage

Einer Aktiengesellschaft können eine Reihe von Ansprüchen auf Schadensersatz zustehen. Wenn Vorstand und Aufsichtsrat diese Forderungen nicht geltend machen, können das an ihrer Stelle Aktionäre. Dazu ist es erforderlich, das in § 148 AktG geregelte Klagezulassungsverfahren einzuleiten.