Aktionärsrechte

Die Aktionäre üben ihre Rechte in der Hauptversammlung aus.

Soweit der VzfK e.V. die von der Gesellschaft bekanntgemachten Beschlußfassungen für problematisch hält, wird sie an der Hauptversammlung teilnehmen und sich intensiv mit den konkreten Fragen befassen. Der VzfK e.V. bietet ihren Mitgliedern und anderen interessierten Aktionären an, ihre Rechte in diesen Hauptversammlungen wahrzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

Im Rahmen einer umfassenden Wahrnehmung der gesetzlichen Aktionärsrechte bestehen grundsätzlich die folgenden Möglichkeiten:

  1. Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, § 122 Abs. 1 AktG,
  2. Erweiterung der Tagesordnung, § 122 Abs. 2 AktG,
  3. Gegenantrag zu bekanntgemachten Beschlußfassungen, § 126 AktG,
  4. Antrag auf Sonderprüfung, §§ 142, 258 AktG,
  5. Bestellung eines besonderen Vertreters, § 147 AktG,

Das Aktiengesetz enthält eine Reihe von Minderheitsrechten, deren Ausübung ein bestimmtes Quorum voraussetzt:

  • Eine Hauptversammlung ist dann einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter auch Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, § 122 Abs. 1 AktG.
  • Die Erweiterung der Tagesordnung können Aktionäre dann verlangen, wenn ihre Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000 erreichen, § 122 Abs. 2 AktG.
  • Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines Vorganges bei der Gründung oder eines nicht über fünf Jahre zurückliegenden Vorganges bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteil zusammen 10 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, Sonderprüfer zu bestellen. Das setzt allerdings voraus, daß Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, daß bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind, § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG.
  • Bei besonderen Bilanzfragen wegen einer unzulässigen Unterbewertung kann nach § 258 Abs. 2 AktG von Aktionären beim Gericht ein Antrag auf Sonderprüfung gestellt werden, wenn diese Aktionäre 5 % des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag in der Höhe von € 500.000 erreichen.
  • Schließlich kann ein besonderer Vertreter zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach § 147 Abs. 3 AktG bestellt werden, wenn dies von Aktionären beantragt wird, die 5 % des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von € 500.000 erreichen.

Der VzfK e.V. übt auf ausgewählten Hauptversammlungen für Aktionäre das Stimmrecht aus (Vollmacht).