Die Grenke AG (ISIN: DE000A161N30 / WKN: A161N3) wurde am 14. September 2020 und am 16. September 2020 von Viceroy Research bzw. von Fraser Perring mit diversen Klärungsbedarf konfrontiert. Das führte zu erheblichen Kursverlusten. Die Gesellschaft wies am 15. September 2020 alle Vorwürfe zurück und kündigte am 17. September 2020 Stellungnahmen zu den Shortseller-Attacken an. Am 17. September 2020 gab der Großaktionär Wolfgang Grenke eine erste Stellungnahme ab und am 29. September 2020 gab er dem Handelsblatt ein Interview. Am 18. September 2020 folgte eine „Ausführliche Stellungnahme“ der Grenke AG zu den Anschuldigungen. Außerdem habe der Vorstand dem Aufsichtsrat vorgeschlagen, ein Sondergutachten vom Abschlussprüfer KPMG erstellen zu lassen. Auch die BaFin (Spiegel am 15.09.2020) will die Vorwürfe sowie mögliche Marktmanipulationen und Insiderhandel prüfen.
Nach einer ersten Analyse im Handelsblatt am 16. September 2020 umfassen die Vorwürfe vier Bereiche:
- Zu hohe Gewinne durch zu hohe Bewertungen;
- Künstliche Erzeugung von Goodwill durch Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen;
- Geschäfte mit unseriösen Firmen;
- „räuberische“ bzw. „betrügerische“ Geschäftspraktiken;
Auf dieser Faktengrundlage kann gegenwärtig (Ende September 2020) noch keine Einschätzung zu der Frage abgegeben werden, ob für Aktionäre auch ein Schadensfall vorliegt. Das ist erst möglich, wenn die Grenke AG bzw. KPMG eine umfassende Stellungnahme vorlegt, die sich umfassend mit den Vorhalten von Viceroy auseinandersetzt. Dann kann man auch prüfen, ob Vorstand und Aufsichtsrat die Kapitalmarktteilnehmer Ansprüche auf Schadensersatz für unterlassene, verspätete oder unrichtige Kapitalmarktinformationen (Ad-hoc-Mitteilungen) aus Artikel 17 MAR (Marktmissbrauchsverordnung der EU, Market Abuse Regulation) haben. Diese Regelung hat die §§ 39a, 39b WpHG ersetzt.
Eine erste Analyse der aufgeworfenen Fragen versucht Thomas Borgwerth in einem Gespräch mit Heinz-Roger Dohms auf www.finanz-szene.de am 28. Oktober 2020.