Francotyp-Postalia Holding AG

WKN: FPH900 ISIN: DE000FPH9000

Ist eine Sonderprüfung erforderlich?

Nach einer ersten Durchsicht der auf der Hauptversammlung erhaltenen Informationen spricht einige für erhebliche Interessenkonflikte, fragwürdige Governance-Strukturen und eine Strategie hin, die möglicherweise nicht auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung, sondern auf die Ausschöpfung kurzfristiger finanzieller Interessen einer kleinen Gruppe wirtschaftliche verbundenen Personen abzielt. Die Aktiengesellschaft ist aber die Rechtsform des Interessenausgleichs zwischen z.B. den beiden Aktionärsgruppen (unternehmerisch investierte Großaktionäre und Finanzanleger als Minderheitsaktionäre) und den Eigeninteressen der juristischen Person. Die Girmes-Entscheidung und Linotype-Entscheidung des Bundesgerichtshofs ziehen hier Grenzen. Außerdem gibt es einen Rechtsanspruch auf eine Garantiedividende.

Folgende Sachverhalte könnten eine Sonderprüfung erforderlich machen:

  • Im Laufe der Hauptversammlung konnte die Verwaltung nicht erklären oder vorrechnen, welchen Eigeninteressen der Francotyp-Postalia Holding AG die anstehenden Kapitalmaßnahmen sowie das Delisting dienen sollen.
  • In einem Freigabeverfahren nach § 246a AktG lassen sich so jedenfalls kaum wesentliche Nachteile für die Francotyp-Postalia Holding AG und ihre Aktionäre darstellen. Ganz im Gegenteil: es wäre vorteilhaft, wenn es nicht zu den angestrebten Kapitalmaßnahmen und dem Delisting käme. In einer Sonderprüfung wäre zu klären, ob es angesichts der sich abzeichnenden Verzögerungen bei der Finanzierung einen „Plan B“ gibt.
  • Außerdem wurden wohl Beratungsverträge mit einem Volumen 1 bis 2 Millionen Euro im Jahr 2024 an Personen und Gesellschaften vergeben, die zum „Aurelius“-Umfeld gehören könnten. Auch für die Folgejahre sind keine objektiven Kriterien für die Auswahl dieser Berater ersichtlich. Eine Sonderprüfung hätte die Erforderlichkeit und die Leistungskontrolle der Beratungsleistungen zu klären.
  • Auf die Frage eines Aktionärs musste die Gesellschaft einräumen, dass der Vorstand Herr Friedrich G. Conzen offenbar mehrere genehmigte Nebentätigkeiten ausübt. Möglicherweise gehören einige dieser Unternehmen zum Umfeld von Aktionären. Offen blieben auch die damit verbundenen Leistungen und Gegenleistungen.
  • Das Delisting-Rückerwerbsangebot hat nicht ein Ankeraktionär abgegeben, sondern die Gesellschaft. Möglicherweise hat sie damit eine nachteilige Weisung gemäß § 311 Abs. 1 AktG umgesetzt, die nach §§ 317, 318 AktG insoweit ausgleichspflichtig ist.

Es spricht einiges dafür, diese Sachverhalte zum Gegenstand einer Sonderprüfung nach § 142 AktG zu machen. Gegebenenfalls kann auch eine außerordentliche Hauptversammlung eine Sonderprüfung und Weisungen an die Verwaltung nach §§ 83 Abs. 2, 119 Abs. 2 AktG beschließen .

Die VzfK wird es sich nicht einfach machen, diese Wege zu beschreiten. Die relevanten Sachverhalte müssen umfassend ermittelt und dann bewertet werden. Wir laden vor allem die vielen hinreichend qualifizierten und investierten Aktionäre zur Mitarbeit ein, die wir auf der Hauptversammlung kennen lernen durften. Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht aus § 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) schützt jeden Wissensträger. Bitte nehmen Sie dazu direkt mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann Kontakt auf, der auch Vorstand der VzfK ist.

Hauptversammlung am 24. Juni 2025

Ergebnisse der HV: Auf der Hauptversammlung hat die VzfK mehr als 6 Prozent der Aktien vertreten. (EQS-Meldung zu Stimmrechten) Bei den meisten Beschlussfassungen stimmten mehr als 40 Prozent mit „Nein“ gegen die Vorschläge der Verwaltung. Nur bei sechs Beschlussfassungen gab es mehr als 30 Prozent „Nein“ Stimmen. Angesichts der gesetzlichen Mehrheitserfordernisse wurden TOP 9 (Aufhebung des genehmigten Kapitals gemäß Ziffer 4 Abs. 1, Abs. 2 der Satzung) und TOP 10 (Aufhebung des genehmigten Kapitals gemäß Ziffer 4 Abs. 5 Satzung) abgelehnt.) Damit bleibt die Gesellschaft insoweit handlungsfähig.

Unsere Einschätzung zur gegenwärtigen (Mai / Juni 2025) Lage der Gesellschaft:

Die Gesellschaft durchläuft gegenwärtig (Mai 2025) ein komplexes Maßnahmenpaket: Keine Dividende trotz erwirtschaftetem Gewinn, Delisting, Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung gegen z.B. Sacheinlage unter Bezugsrechtsausschluss. Das ermöglicht einem Investor wie zum Beispiel „Aurelius“, durch eine Sacheinlage – wie z.B. Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen – günstig eine Aktienmehrheit zu erwerben. Was ist mit den Eigeninteresse der juristischen Problem und Aktienwert der Minderheitsaktionäre? (Hauptversammlung am 24.06.2025: Wir können Sie vertreten!)

Die angekündigte Transaktionsstruktur wirkt für bestimmte Fonds (OGAW-Kapitalgesellschaften) wie ein faktischer Squeeze-out ohne angemessene Abfindung und gerichtliche Überprüfung. Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAGB dürfen sie nur in Fondsgesellschaften investieren, die an einem regulierten Kapitalmarkt gehandelt werden. Wird das Delisting nicht verhindert, müssen diese Fonds die Aktien unter dem inneren Wert abgeben.

Die Gesellschaft hat mit einer Ad-hoc-Mitteilung am 12.05.2025 mitgeteilt, ein öffentliches Delisting-Rückerwerbsangebot abzugeben. Beim Delisting handelt es sich um eine Maßnahme der Geschäftsführung, die seit der „FRoSTA-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs nicht mehr hauptversammlungspflichtig ist. Die Gesellschaft hat als Angebotsgegenleistung nach § 39 Abs. 3 Satz 2 BörsG i.V.m. § 31 WpÜG und §§ 3 ff. WpÜG-AngebotsVO den Sechs-Monats-Durchschnittskurs ermittelt. Er liegt bei 2,27 Euro. Das Rückerwerbsangebot wird nur durchgeführt werden, wenn vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage die ordentliche Hauptversammlung von FP, die am 24. Juni 2025 stattfinden wird, den Beschluss zur Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung von FP-Aktien gemäß der §§ 237 ff. 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG nach deren Erwerb im Rahmen des Rückerwerbsangebot fasst. Das Übernahmeangebot zu 2,27 Euro kann über die Homepage der Gesellschaft bezogen werden.

Empirische Daten zeigen, dass der Angebotspreis im Übernahmeangebot meist unter der Abfindung in einer nachfolgenden Strukturmaßnahme wie z.B. Verschmelzung, Squeeze-out oder Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag legt. Auch wenn die Aktien nach einem Delisting in Hamburg meist noch weiter gehandelt werden können, gehen die Handelsumsätze zurück. Außerdem entfallen die Informationspflichten aufgrund der Börsenzulassungsordnungen. Damit trifft ein Delisting vor allem die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften schwer, die auf der Grundlage von § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. KAGB nur in Wertpapiere investieren dürfen, die an einem organisierten Markt zugelassen bzw. in diesen einbezogen sind. Aus Sicht der Minderheitsaktionäre kommt ein Delisting daher nur dann in Betracht, wenn wie auch immer geartete überwiegende Interessen es erforderlich machen. Diese sind hier aber nicht ersichtlich.

Die Gesellschaft hat ausweislich der Datenbank für bedeutende Stimmrechtsanteile der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen großen Free Float (Streubesitz).

Die nächste ordentliche Hauptversammlung findet am Dienstag, den 24. Juni 2025 in Berlin statt. Diese Hauptversammlung wird die VzfK nutzen, um die Situation der Gesellschaft zu hinterfragen. Gegen die folgenden Beschlussfassungen werden wir Gegenanträge stellen:

TOP 2: Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Francotyp-Postalia Holding AG des abgelaufenen Geschäftsjahres 2024 in Höhe von EUR 45.202.183,78 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen.

§ 254 Abs. 1 AktG verlangt eine Garantiedividende in der Höhe von 4 Prozent, wenn die Lage der Gesellschaft es zulässt. Das ist hier aber der Fall. Weil kein Grund dafür ersichtlich ist, keine Dividende in der Höhe von 0,04 Euro auszuschütten, stellen wir dazu einen Gegenantrag. Wie rufen die Minderheitsaktionäre dazu auf, für diesen Antrag zu stimmen. Falls andere Aktionäre hierzu weitere Anträge zum Beispiel nach § 122 Abs. 2 AktG stellen, werden wir dem zustimmen.

TOP 3 und 4: Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat

Vorstand und Aufsichtsrat haben viel Geld für das Delisting-Rückerwerbsangebot ausgegeben. Das verstößt gegen § 71 AktG, weil mehr als zehn Prozent der eigenen Aktien erworben werden können. Mit der Kapitalherabsetzung gehen diese Aktien endgültig unter und können nicht mehr zum Beispiel für Akquisitionszwecke eingesetzt werden.

Die VzfK schlägt vor, gegen eine Entastung zu stimmen.

TOP 8: Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung
von Aktien nach Erwerb durch die Gesellschaft (§ 237 Abs. 3, Abs. 4 AktG);
Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien (§ 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG);
Ermächtigung des Aufsichtsrats, die Fassung von Ziffer 4 Abs. 1, Abs. 2 der
Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalherabsetzung anzupassen

Wie bereits oben dargestellt, erfordern die Belange der Gesellschaft weder den Erwerb eigener Aktien durch das Übernahmeangebot, noch eine Kapitalherabsetzung. Diese Maßnahmen liegen überwiegend im Interesse der Aktionäre sowie möglicher Erwerber, für die ein Einstieg in die Gesellschaft billiger werden könnte: Sie kein Geld mehr für die Aktien ausgeben, welche nun über das Übernahmeangebot erworben und dann eingezogen werden. Zudem unterläuft dieser Beschlussvorschlag das Verbot aus § 71 AktG, mehr als zehn Prozent der eigenen Aktien zu erwerben.

Daher schlägt die VzfK vor, gegen diesen Beschlussvorschlag, also mit „Nein“ abzustimmen.

TOP 9: Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals
gemäß Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung sowie Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals (Genehmigtes Kapital 2025/I) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Änderung von
Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft

Es spricht einiges dafür, dass es sich bei diesem Beschlussgegenstand um einen Vorratsbeschluss handelt, der an die Stelle des am 9. November 2025 auslaufende genehmigte Kapital nach § 4 Abs. 3 der Satzung treten soll. Der neue Beschluss sieht unter Buchst. b), 3. Spiegelstrich eine Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen vor. Hier sind weiteren Anforderungen an die Sacheinlagen zu stellen. Andernfalls entsteht die Gefahr den Satzungszweck auszuhöhlen. Hierzu unterbreiten wir im Gegenantrag einen Vorschlag.

Die VzfK schlägt vor, für unseren Gegenantrag und gegen den Beschlussvorschlag der Gesellschaft zu stimmen.

Die VzfK bietet auf der Grundlage von Weisungen nach den folgenden Maßgaben eine Vertretung auf der Hauptversammlung am 24. Juni 2025 an:

  • Eine Stimmrechtsvertretung erfolgt nur für die Beschlussgegenstände, für die eine Weisung erteilt wird.
  • Die VzfK vertritt nur Aktionäre, die auf der Grundlage unserer Vorschläge für die Abstimmungen zu TOP 2, 8 und 9, zu unseren Gegenanträgen und einem eventuellen weiteren Antrag nach § 122 Abs. 2 AktG zu TOP 2 eine Weisung erteilen.

Falls Sie von uns vertreten werden möchten, übersenden Sie uns Ihre Eintrittskarte mit den zuvor genannten Weisungen auf dem Postweg oder per Mail. Bitte rufen Sie bei weiteren Rückfragen bei uns an.