Fortschreibung 31. März 2020

Hier kann die Fortschreibung für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2020 heruntergeladen werden:

Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass Minderheitsaktionäre bei einem Eingriff in ihr Aktieneigentum ihren Anteil am inneren Wert erhalten. Sie müssen für den Verlust ihrer Rechtsposition „wirtschaftlich voll entschädigt“ werden. Sie sollen erhalten, was die gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist. Wertuntergrenze ist der Börsenwert: Die Anleger dürfen nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung erhalten hätten. Die Fortschreibung zeigt, dass Ertragwert und Börsenwert dann nicht gleichwertig sind, wenn ihnen unterschiedliche Informationen zugrundeliegen.

Eckwerte der Fortschreibung für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2020:

Teil 1: Vergleich Börsenwert – innerer Wert nach Unternehmensbewertung zum Tag der Hauptversammlung / Spruchverfahren (LG / OLG / BGH)

  • 312 Squeeze-out-Verfahren, bei denen der Börsenwert im Übertragungsbericht ausgewiesen wird.
  • Wäre nur auf den Börsenwert abgestellt worden, hätten die Minderheitsaktionäre rund 808 Millionen Euro weniger Barabfindungen
  • Stellt man zusätzlich auf gerichtliche Festsetzungen von Barabfindung in Spruchverfahren ab (sofern solche bereits vorliegen), erhöht sich der Betrag um die Nachzahlungen auf über 1,6 Milliarden Euro.
  • Dieser Betrag fehlt z.B. in der privaten Altersvorsorge.
  • Die Angaben zum Ertragswert und Börsenwert stammen aus den Berichten nach § 327c Abs. 2 AktG bzw. dem Tenor der jeweils letzten gerichtlichen Entscheidung.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 (Inkrafttreten der §§ 327a ff. AktG) bis zum 31. März 2020 stellt sich die Datenlage wie folgt dar:

Teil 2: Vergleich Gegenleistung im Übernahmeangebot (WpÜG) – innerer Wert nach Unternehmensbewertung zum Tag der Hauptversammlung / Spruchverfahren (LG / OLG / BGH)

Bei 188 Emittenten folgte im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2020 dem Übernahmeangebot ein Squeeze-out.

Die Ermittlung der Differenzen wird auf den Freefloat (Streubesitz) aus dem Übertragungsbericht für den Squeeze-out begrenzt. Damit besteht eine einheitliche Vergleichsgruppe, für die sich konkrete Vermögenseinbußen ermitteln lassen.

Zwischen der Gegenleistung im Übernahmeangebot und der Abfindung im Squeeze-out bestehen die folgenden Unterschiede:

Die Differenz zur Abfindung im Squeeze-out (laut beschlussfassender Hauptversammlung) liegt bei 228.022.829,10 Euro. in 116 Fällen lag die Barabfindung im Squeeze-out über dem Angebotspreis, in 43 Fällen darunter und in 29 Fällen waren sie identisch.

Soweit es im Spruchverfahren bislang eine Entscheidung von LG / OLG / BGH gibt, beträgt die Differenz zur Gegenleistung im Übernahmeangebot 565.761.753,54 Euro. In 145 Fällen lag die Barabfindung im Squeeze-out über dem Angebotspreis, in 27 Fällen darunter und in nur noch 16 Fällen waren sie identisch.