Im August 2020 ist die empirische Studie „Ertragswert und Börsenwert – Empirische Daten zur Preisfindung beim Delisting“ im Verlag de Gruyter erschienen. Diese Studie der quantitativen empirischen Justizforschung rechnet 111 Delisting-Verfahren durch, die im Zeitraum zwischen der „FRoSTA-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs vom Darin stellen wir für 26 Emittenten dar, bei denen auf ein Delisting eine kompensationspflichtige Strukturmaßnahme gefolgt ist, die Unterschiede zwischen Ertragswert und Börsenwert dar. Diese Studie haben wir zum 31. März 2020 fortgeschrieben, um die Unterschiede zwischen Ertragswert und Börsenwert vorzurechnen.
Bei 111 untersuchten Delisting-Verfahren kam es in 27 Fällen zu abfindungspflichtigen Strukturmaßnahmen.
- In 20 Fällen lag die Abfindung über dem Börsenkurs, nur in 6 Fällen unter dem Börsenkurs.
- Von den Hauptversammlungen beschlossene Barabfindungen lagen um 77,17 % über der nach BörsG zu zahlenden Gegenleistung.
- Bis zum 31.12,2019 lag die Differenz bei 24.385.557,29 Euro.
- Nach Abschluss der Spruchverfahren dürfte sich dieser Betrag noch erhöhen.
Zu ähnlichen Zahlen kommt auch die Studie „Spruchverfahren nach Squeeze-out“, S. 130 ff.
Das sind die in der Studie ausgewerteten Einzeldaten:
