Ausgangslage
Die „Frosta-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 08.10.2013 – II ZB 26/12) hat die bisher geltenden Grundsätze der „Macrotron-Entscheidung“ (BGH, Urteil vom BGH 25.11.2002 – II ZR 133/01) geändert. Nach „Frosta“ muss den außenstehenden Aktionären kein Übernahmeangbot mehr unterbreitet werden, dass im Spruchverfahren gerichtlich zu überprüfen war. Außerdem entfällt der Hauptversammlungsbeschluss.
Während es zuvor kaum Gesellschaften ein Delisting beantragt hatten, haben bis zum September 2015 mehr als 50 Gesellschaften ein Delisting beantragt. Bereits die Ankündigung führte bei 81,58 % aller Gesellschaften zu Kursverlusten, die im Durchschnitt bei 16,12 % lagen.
Da sich der Handlungsbedarf nicht von der Hand weisen lies, stellten CDU / CSU und SPD im laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Transparenzrichtlinie (BT-Drucks. 18/5010) am 30.09.2015 einen Änderungsantrag (BT-Drucks. 18/6220). Nach der Anhörung von Sachverständigen am 07.09.2015 hat der Bundestag am 01.10.2015 (BT 18/127) das Gesetz verabschiedet.
Jetzt muss – von der Gesellschaft oder einem Aktionär – ein Übernahmeangebot unterbreitet werden, dessen Angebotspreis dem durchschnittlichen Börsenkurs der letzten sechs Monate entspricht. Ein Spruchverfahren und eine Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren finden jetzt nicht mehr statt. Das Regelungskonzept passt weder in das AktG, noch in das WpÜG. In dem als Rechtsbehelf angebotene „KapMuG-Verfahren“ geht es nicht um den Ertragswert. Vielmehr stellt der Verfahrensgegenstand die Aktionäre vor Darlegungslasten, denen er nicht entsprechen kann. Auch das Kostenrisiko ist problematisch.