„Corona – Squeeze-out“

Das „Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (FMStBG)“ wird umbenannt in „Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (WStFG)“und neu gefasst. Dabei wird § 12 Abs. 4 FMStBG mit der Regelung zum Squeeze-out zu § 14 Abs. 4 WStFG:

(4) Der Fonds kann ein Verlangen nach § 327a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes stellen, wenn ihm Aktien der Gesellschaft in Höhe von 90 Prozent des Grundkapitals gehören. § 327b Absatz 3 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden. Anstelle des § 327e Absatz 2 des Aktiengesetzes findet § 7c Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. Ist eine gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses gerichtete Klage begründet, hat der Fonds den Aktionären ihre Aktien Zug um Zug gegen Erstattung einer bereits gezahlten Abfindung zurück zu übertragen. Im Übrigen sind die §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes anzuwenden.

Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf

Quelle: Homepage BMF