Fortschreibung 30. September 2023

Hier kann die Forschreibung für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 30. September 2023 heruntergeladen werden:

Die Aktie ist und bleibt der „Sachwert für den kleinen Mann„. Anders als eine Immobilie ist sie jederzeit handelbar und betragsmäßig flexibel. Wie die ausgewerteten Daten zeigen, können Ertragswert und Börsenwert wegen der unterschiedlichen Informationsgrundlagen nicht gleichwertig sein. Daher dürfte der jetzt geforderte Systemwechsel in einer „Reform des Übernahmerechts“ zum Börsenwert als alleiniger Wertermittlungsmethode die Abfindungen der Minderheitsaktionäre noch weiter reduzieren. Das nutzt dem Erwerber und schadet dem Unternehmen sowie den außenstehenden Aktionären, wenn Unternehmenswert und Abfindung nicht dem inneren Wert entsprechen. Außerdem wird kein Erwerber – auch kein Hauptaktionär – als ein „Homo Oeconomicus“ ein Unternehmen zu einem Börsenwert erwerben, der deutlich über dem Ertragswert liegt. Er könnte dann den Kaufpreis nicht mehr erwirtschaften.

Eckwerte der Fortschreibung für den Zeitraum 1. Januar 2002 bis zum 31. August 2023:

Teil 1: Vergleich Börsenwert – innerer Wert nach Unternehmensbewertung zum Tag der Hauptversammlung und Ausgang des Spruchverfahrens (LG / OLG / BGH)

Die wesentlichen Daten lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Eckwerte der Auswertung zu den Börsenwerten stellen sich dazu wie folgt dar:

  • Auswertungszeitraum: 1. Januar 2002 bis 30. September 2023
  • Anzahl (wirksame) Squeeze-out-Verfahren: 640 Fälle
  • davon mit Ausweis von Börsenwerten: 343 Fälle
  • Anzahl Squeeze-out-Verfahren, bei denen die Barabfindungen von Hauptaktionären nach den Börsenwerten bestimmt wurden: 126 Fälle
  • Anzahl Squeeze-out-Verfahren, bei denen die Börsenwerte unter den inneren Werten laut Bewertungsgutachten der Hauptaktionäre lagen: 184 Fälle
  • Anzahl Squeeze-out-Verfahren, bei denen Hauptaktionäre die Börsenwerte (z. B. wegen Marktenge) unberücksichtigt ließen: 33 Fälle
  • Anzahl Squeeze-out-Verfahren, bei denen die Barabfindungen von Gerichten nach den Börsenwerten bestimmt wurden: 83 Fälle
  • Anzahl Squeeze-out-Verfahren, bei denen die Börsenwerte unter den inneren Werten laut Gerichten lagen: 249 Fälle
  • Anzahl Squeeze-out-Verfahren, bei denen Gerichte die Börsenwerte unberücksichtigt ließen: 11 Fälle
  • Gesamtunternehmenswerte laut Bewertungsgutachten Hauptaktionäre: 649,8 Mrd. EUR
  • Gesamtbörsenwerte: 576,8 Mrd. EUR
  • Differenz: 73,0 Mrd. EUR
  • Barabfindungen laut Bewertungsgutachten Hauptaktionäre: 18,6 Mrd. EUR
  • Barabfindungen nur nach Börsenwerten: 17,0 Mrd. EUR
  • Differenz (ggf. Verkürzung der Barabfindung): 1,6 Mrd. EUR
  • Gesamtunternehmenswerte laut letzter Gerichtsentscheidung (Landgericht / Oberlandesgericht / Bundesgerichtshof) oder Bewertungsgutachten Hauptaktionäre: 690,2 Mrd. EUR
  • Gesamtbörsenwerte: 576,8 Mrd. EUR
  • Differenz: 113,4 Mrd. EUR
  • Barabfindungen laut letzter Gerichtsentscheidung (Landgericht / Oberlandesgericht / Bundesgerichtshof) oder Bewertungsgutachten Hauptaktionäre: 19,5 Mrd. EUR
  • Barabfindungen nur nach Börsenwerten: 17,0 Mrd. EUR
  • Differenz (ggf. Verkürzung der Barabfindung): 2,5 Mrd. EUR

Teil 2: Vergleich Gegenleistung im Übernahmeangebot (WpÜG) – innerer Wert nach Unternehmensbewertung zum Tag der Hauptversammlung / Spruchverfahren (LG / OLG / BGH)

Die wesentlichen Daten lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Eckwerte der Auswertung zu den Angebotspreisen stellen sich dazu wie folgt dar:

  • Auswertungszeitraum: 1. Januar 2002 bis 30. September 2023
  • Anzahl (wirksame) Squeeze-out-Verfahren: 640 Fälle
  • davon mit vorangegangenen Übernahmeangeboten: 226 Fälle
  • Anzahl Squeeze-out-Verfahren, bei denen die Barabfindungen laut beschlussfassenden Hauptversammlungen über den Angebotspreisen lagen: 135 Fälle
  • Anzahl Squeeze-out-Verfahren, bei denen die Barabfindungen laut beschlussfassenden Hauptversammlungen unter den Angebotspreisen lagen: 59 Fälle
  • Anzahl Squeeze-out-Verfahren, bei denen die Barabfindungen laut beschlussfassenden Hauptversammlungen identisch mit den Angebotspreisen waren: 32 Fälle
  • Anzahl Squeeze-out-Verfahren, bei denen die Barabfindungen laut Gerichten über den Angebotspreisen lagen: 168 Fälle
  • Anzahl Squeeze-out-Verfahren, bei denen die Barabfindungen laut Gerichten unter den Angebotspreisen lagen: 41 Fälle
  • Anzahl Squeeze-out-Verfahren, bei denen die Barabfindungen laut Gerichten identisch mit den Angebotspreisen waren: 17 Fälle
  • Barabfindungen laut Bewertungsgutachten Hauptaktionäre: 11,9 Mrd. EUR
  • Angebotspreise: 11,6 Mrd. EUR
  • Differenz: 0,3 Mrd. EUR
  • Barabfindungen laut letzter Gerichtsentscheidung (Landgericht / Oberlandesgericht / Bundesgerichtshof) oder Bewertungsgutachten Hauptaktionäre: 12,3 Mrd. EUR
  • Angebotspreise: 11,6 Mrd. EUR
  • Differenz: 0,7 Mrd. EUR

Kodexkonsultation 2022

Die Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. hat diese Stellungnahme am 5. März 2022 eingereicht. Im Mittelpunkt der Überlegungen steht eine deutliche Aufwertung des Whistleblowings. Nicht nur bei Wirecard gab es Whistleblower, deren belastbare Hinweise über Jahre hinweg ignoriert wurden. Das vergrößerte die Risiken und die später eingetretenen Schäden. Das von § 91 Abs. 3 AktG nun ausdrücklich verlangte „angemessene und wirksame interne Kontrollsystem und Risikomanagementsystem“ ist auf loyale Hinweisgeber angewiesen, deren Stellung gestärkt werden muss.

Dazu hat Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann in einem Interview mit der Handelszeitung aus Zürich am 04.03.2022 aufgezeigt, warum Whistleblowing den Eigeninteressen einer Gesellschaft entspricht.

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