Verfahrensrecht: Sammelklagen, Gruppenklagen, Verbandsklagen – Bedarf es neuer Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes im Zivilprozess?
Bundestag und Bundesrat haben am 14.06.2018 bzw. am 06.07.2018 in den §§ 606 ff. ZPO eine Musterfeststellungs- klage beschlossen, die erst zum 1.11.2018 in Kraft tritt.
In der Praxis wird sich zeigen, ob die Kritik
- der 70. Jahrestagung der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts und des Bundesgerichtshofs vom 28. bis 30.05.2018
- sowie fast aller Sachverständigen in der Anhörung vor dem Ausschuss am 12.06.2018
berechtigt war oder nicht.
Unsere Thesen:
72._DJT_Flugblatt_Kollektiver_Rechtsschutz
- Die Zivilprozessordnung geht von einem Rechtsstreit auf gleicher Augenhöhe aus. Bei asymmetrischen Prozesslagen verlangt das Grundgesetz eine Nivellierung im materiellen Recht und Prozessrecht. Das gilt vor allem für das Beweisrecht.
- Einzelkläger (z.B. Verbraucher) stehen Verursachern wie großen Unternehmen bei Massenverfahren und Streuschäden nicht auf gleicher Augenhöhe gegenüber.
- Die Verbandsklage auf Individualschadensersatz ist ein Fremdkörper im Zivilrecht.
- Primat des Rechts: Rechtsbruch darf sich nicht lohnen:
- Legalitäts- und Integritätsinteresse des Rechtsverkehrs ist durchzusetzen.
- Wettbewerbsrecht muss sich im kollektiven Rechtsschutz fortsetzen.
- Gewinnabschöpfung.
5. Ohne Justizentlastung kein effektiver kollektiver Rechtsschutz:·
- Zahlungsklage statt Feststellungsklage; keine Verfahrensverdoppelung mit nachfolgender Zahlungsklage
- Typisierungen bei Anspruchsgrund und –höhe
- Darlegungslasten modifizieren / Ermittlungen beim Verursacher (Discovery)
- Ziel: Vergleich in erster Instanz, sonst Grund- und Endurteil möglich.
6. Verjährung
- Weicht Vertragsgegenstand von Typengenehmigung ab, verlängert das die Verjährung auf 30 Jahre.
- Verjährung tritt erst sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens im kollektiven Rechtsschutz ein.
7. Waffengleichheit auch im Kostenrecht :
- Kappung des Kostenanspruchs der Beklagtenvertreter auf das Erforderliche
- Angemessene Finanzierung der Klägerseite auch z.B. bei Sachverständigengutachten, die ein Gruppenkläger veranlasst;
- Prozessfinanzierung für Anspruchsinhaber gehört nicht zur öffentlichen Daseinsvorsorge
8. Die Musterfeststellungsklage entsricht nicht den Anforderungen an einen effektiven kollektiven Rechtsschutz.