Beschlussmängelrecht

Wirtschaftsrecht: Empfiehlt sich eine Reform des Beschlussmängelrechts im Gesellschaftsrecht?

 

In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber den aktienrechtlichen Rechtsschutz für Eigentümer reduziert, ohne ihn im Kapitalmarktrecht sachgerecht zu erweitern. Das darf sich in anderen Rechtsformen nicht fortsetzen.

Unsere Thesen:

1. Die vorliegenden Gutachten konzentrieren sich auf prozessuale Fragen.

2. Anforderungen an eine effektive Beschlussmängelkontroll

  • Zweck:

– Legalitäts- und Integritätsinteresse / Primat des Rechts / Justizgrundrechte verlangen umfassende Kontrolle von wirtschaftlicher Macht.

– Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns kontrollieren;

– Differenzierung nach Beschlussgegenständen:

  • Eintragung in das Handelsregister / Gewinnverwendung / Geschäftsführung;
  • Bei Rechtsverletzungen: Weitere Folgeansprüche auf z.B. Schadensersatz / Regress der Organe fehlen;
  • Wertverhältnisse sind im Spruchverfahren zu überprüfen;
  • Es fehlt ein Abgleich zwischen den Gesellschaftsformen sowie den unterschiedlichen Prüfungsrahmen:

– Die Kenntnis der Hauptversammlung als maßgeblicher Prüfungshorizont reduziert die Prüfungstiefe durch Informationsdefizite.

– Das strukturelle Informationsgefälle bzw. die asymmetrischen Prozesslagen im Gesellschaftsrecht verlangen einen prozessualen Zugriff auf Informationen bei der Gesellschaft wie nach § 166 Abs. 2 HGB, §§ 142, 147 AktG, § 142 ZPO oder mit der discovery im US-Recht.

3. Haftung für Informationen:

  • Informationspflichten angleichen und im
  • Gesellschaftsrecht sowie im
  • Kapitalmarktrecht praktikabler ausgestalten und dabei
  • auf die gesetzliche Regelberichterstattung ausdehnen.

4. Haftung der Verantwortlichen

  • gegenüber den Eigentümern vereinfachen;
  • Sonderprüfung / besonderer Vertreter: praktikabler und schneller ausgestalten;

5. Spruchverfahren

  • Bewertungsfragen in allen Rechtsformen in das Spruchverfahren verlagern;
  • Erweiterung auf z.B. Sacheinlagen, Sachkapitalerhöhungen sowie die aufnehmenden Gesellschaften im Umwandlungsrecht;
  • Beschleunigung z. B. durch Vorlagefristen für die Antragsgegner mit Vermutungsfunktion (Anerkenntnis bei Verspätung)