Sonntag, 20. Mai 2012

Unterstützen Sie das Minderheitsverlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung bei der Techem AG

Die VzfK, die Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V., beabsichtigt, kurzfristig die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung bei der Techem AG, Eschborn, zu beantragen.

Diese soll unter anderem die Einsetzung eines Sonderprüfers beschließen, welcher mögliche schädigende Handlungen des Vorstands sowie des Aufsichtsrats der Techem AG aufklären soll. In diesem Zusammenhang soll der Sonderprüfer insbesondere untersuchen, welche bisher nicht veröffentlichten Vorteile dem Vorstand im Zusammenhang mit der Einigung mit der MEIF II ENERGIE BETEILIGUNGEN GMBH & CO. KG (Macquarie) und unter Verstoß gegen § 33 Abs. 3 WpÜG versprochen worden sind. Die VzfK geht davon aus, daß der Vorstand der Techem AG, und insbesondere dessen Vorsitzender Horst Enzelmüller insoweit die Geschäfte nicht mehr im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft führt, da er durch die (mittelbare) Beteiligung am Erwerbsvehikel von Macquarie vollständig auf das Interesse des künftigen Großaktionärs hin incentiviert ist.

Gleichzeitig rufen wir alle Aktionäre der Techem AG auf, bis zur Klärung dieser offenen Fragen ihre Techem-Aktien nicht in das Angebot der MEIF II ENERGIE BETEILIGUNGEN GMBH & CO. KG und auch nicht in das formal noch konkurrierende Angebot von BC Partners abzugeben.

Eine informierte Entscheidung der Techem-Aktionäre ist ohne Offenlegung aller Einzelheiten der zwischen der Gesellschaft und der MEIF II ENERGIE BETEILIGUNGEN GMBH & CO. KG getroffenen Vereinbarung schlicht nicht möglich.

Außerordentliche Hauptversammlung bei der Techem AG zwingend notwendig: Duldung von Nachteilszufügungen durch Vorstand

Am 9. Januar 2007 erklärte der Vorstand der Techem AG, die Techem AG habe im Rahmen von „konstruktiven Gesprächen“ über das Übernahmeangebot der MEIF II Energie Beteiligungen GmbH & Co KG (Macquarie) mit dieser eine weit reichende Einigung über wesentliche Punkte der zukünftigen Strategie und Entwicklung der Techem erzielt. Einzelheiten der Einigung werden jedoch nicht bekannt gegeben. Statt dessen ergeht sich der Vorstand der Techem AG in der entsprechenden Mitteilung einzig in blumigen Allgemeinplätzen. Gleiches gilt für die im Nachgang am 11. Januar 2007 veröffentlichte geänderte Stellungnahme des Aufsichtsrats (eine geänderte Stellungnahme des Vorstands wurde bis heute nicht veröffentlicht).

Ebenfalls am 11. Januar gaben Macquarie und BC Partners bekannt, daß sie sich auf eine gemeinsame Übernahme der Kontrolle über die Techem geeinigt hätten. Der Vorstand der Techem AG führte dazu aus, daß er die angekündigte Verbindung von Macquarie und BC Partners begrüße.

Vor dem Hintergrund, daß der Vorstand der Techem AG sich bis zum 9. Januar 2007 vehement gegen eine Übernahme durch Macquarie zur Wehr gesetzt hat und gleichzeitig das Angebot von BC Partners, in dem ihm eine mittelbare Beteiligung an der Techem AG offeriert wurde, präferiert hat, stellt sich ganz offensichtlich die Frage, ob es wirklich allein die (den Aktionären in ihren Einzelheiten nicht bekannten) Zusagen von Macquarie betreffend die Zukunft von Techem waren, die das Umdenken des Vorstands und des Aufsichtsrats veranlaßt haben; oder ob nicht doch bereits heute feststeht, daß Herr Enzelmüller und seine Kollegen nach einer erfolgreichen gemeinsamen Übernahme der Techem AG durch Macquarie und BC Partners wiederum eine mittelbare Beteiligung an der Gesellschaft erhalten sollen. Vieles spricht dafür, daß Herr Enzelmüller nur dann bereit war, seine ablehnende Haltung gegenüber Macquarie aufzugeben, wenn sie ihm die gleichen Konditionen wie BC Partners im Hinblick auf seine persönliche finanzielle Zukunft zusichern würden.

Eine Offenlegung einer solchen Zusicherung ist jedoch nicht erfolgt. Vielmehr wird in der Pressemitteilung vom 9. Januar behauptet, man ziehe eine derartige Beteiligung lediglich „in Erwägung“.

Mit Blick auf die zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Wochen laufenden Verhandlungen zwischen Macquarie und BC Partners und die nur zwei Tage später erfolgte Veröffentlichung der Einigung zwischen den ehemals konkurrierenden Bietern drängt sich eine Umgehung des gesetzlichen Verbots der Zuwendung von Vorteilen an Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 33 Abs. 3 WpÜG geradezu auf.

Die Vergangenheit hat überdeutlich gezeigt, wozu es führen kann, wenn die Mitglieder des Vorstands vom Großaktionär auf sein Interesse hin incentiviert werden. Es ist die traurige Wahrheit, daß in derartigen Konstellationen auf die Interessen der Gesellschaft und der außenstehenden Aktionäre durch den Vorstand nur noch wenig Rücksicht genommen wird. Auch hier ist zu befürchten, daß Herr Enzelmüller und seine Vorstandskollegen nach einer erfolgreichen Übernahme einzig und allein den Anweisungen der Großaktionäre Folge leisten werden. Hier sind insbesondere schädigende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rückführung der zum Erwerb der Techem-Aktien notwendigen Akquisitionsfinanzierung (sei es in Form von Super-Dividenden, die der Gesellschaft Liquidität entziehen, sei es durch Aufnahme neuer Schulden auf Ebene der Techem AG, oder anderer Maßnahmen) zu befürchten, die aller Wahrscheinlichkeit nach auch schon beschlossen sind.

Dies darf nicht geschehen! Daher ruft die VzfK alle Techem-Aktionäre auf, ihre Aktien zu behalten und auf der einzuberufenden aoHV für die Bestellung eines Sonderprüfers zu votieren.

5% für Antrag erforderlich

Für ein Minderheitsverlangen zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung sind 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich. Wir bitten alle außenstehenden Aktionäre, die Einberufung der aoHV zu unterstützen und entsprechende Vollmachten gemäß dem nachfolgenden Muster an die VzfK zu schicken.

Download_fuer_Begruendung.pdf

VZfK_Vollmacht_Techem_01.doc