Satzung
Die Satzung der Strabag SE sieht in § 16 Abs. 3 vor, dass nur Aktionäre, die den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung bzw. Tagesordnungsergänzung berechtigt sind. Diese Regelung verstößt evident gegen zwingendes österreichisches Recht. § 62 SEG ordnet nämlich für die Einberufung und die Ergänzung der Tagesordnung bei einer SE die sinngemäße Geltung von § 106 Abs. 2 bis 5 AktG an. Danach gilt ein 5 %-Quorum, das nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AktG in der Satzung gesenkt, nicht aber erhöht werden darf (Bachner, Doralt/Novotny/Kalss, AktG, § 106 Rn. 25; Zollner, Kalss/Hügel, SE-Kommentar, § 62 SEG Rn. 8). Rechtswidrig ist auch die schikanöse Nachweisanforderung durch die in § 16 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 17 Abs. 1 der Satzung geforderte Hinterlegung der Aktien als Voraussetzung für die Antragsstellung, weil diese ebenfalls zu einer nicht vorgesehenen Erschwerung des Minderheitenrechts führt (Bachner, Doralt/Novotny/Kalss, AktG, § 106 Rn. 10 und 25).
Die Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. hat mit Schreiben vom
18. Mai 2008 Herrn Dr. Haselsteiner auf diese rechtswidrigen Satzungsregelungen hingewiesen. In einer Antwort aus der Abteilung Investor Relations vom
26. Mai 2008 hieß es dazu lapidar, man habe "die angesprochene Bestimmung nochmals extern überprüfen lassen und bestätigt erhalten, dass diese rechtlich nicht zu beanstanden ist." Wie sich der Presseerklärung vom
29. Mai 2008 dargestellt, überzeugt diese Antwort nicht. Ein weiteres Schreiben vom
4. Juni 2008 hat Herr Dr. Haselsteiner bis zum 16. Juni 2008 noch nicht beantworten lassen.
Schon den Börsengang der Strabag SE hat die Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. begleitet. Bitte entnehmen Sie weitere Einzelheiten www.huetchenspieler.at .
