Sonntag, 20. Mai 2012

Hauptversammlung am 26. Januar 2010

Herr Dr. von Pierer hat schon in einem Interview mit dem Spiegel im März 1992 versichert, dass Siemens in der Zukunft kein Geld mehr zahlen würde, um an Aufträge zu kommen. Im Jahr 2006 hat sich leider in aller Deutlichkeit gezeigt, dass dieser Ankündigung nicht die erforderlichen Taten gefolgt sind. Aus Sicht der Aktionäre und Mitarbeiter stellt sich daher die ganz grundsätzliche Frage, in welchem Umfang sich Siemens auch ohne solche Zahlungen auf den Weltmärkten im Leistungswettbewerb durchsetzen kann. 

Die VzfK hat an der Hauptversammlung am 24. Januar 2008 teilgenommen und dort Gegenanträge gestellt. Auf der Hauptversammlung hat sie weit mehr als 100 Aktionäre vertreten.  Auch auf der folgenden Hauptversammlung am 27. Januar 2009 hat die VzfK mehr als 100 Aktionäre vertreten. 

Die VzfK wird auch an der Hauptversammlung am 26. Januar 2010 teilnehmen und mehrere Gegenanträge zu den Tagesordnungspunkten 4 (Entlastung Vorstand), 5 (Entlastung Aufsichtsrat), 6 (Billigung des Systems zur Vergütung des Vorstands), 12 (Vergleichsvereinbarungen mit ehemaligen Organmitgliedern) und 13 (Vergleichsvereinbarungen mit den D&O-Versicherern) stellen. Wir werden auch die auf Verlangen des Vereins der Belegschaftsaktionäre in der Siemens AG e.V. aufgenommenen Tagesordnungspunkte 14 (Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung) und 15 (Ergänzung des § 2 der Satzung) unterstützen. 

Falls Sie von uns auf dieser Hauptversammlung vertreten werden möchten, können Sie das Ihrer Bank bei Erhalt der Benachrichtigung über die Hauptversammlung mitteilen. Wir erhalten dann die Eintrittskarten direkt von Ihrer Bank. Falls Ihnen die Eintrittskarten vorliegen, können Sie diese mit einem entsprechenden Vollmachtsvermerk auch direkt zusenden. Wenn Sie sich über die Homepage der Siemens AG anmelden, können Sie uns auch dort bevollmächtigen. 

Im Grundsatz ist es zu begrüßen, dass die Siemens AG mit den Organverantwortlichen und ihren Versicherungen geeinigt hat. Die vorliegenden Vereinbarungen entsprechen aber nicht dem hier bestehenden Regelungsbedarf. Dazu gehört auch, dass sie zwei systemfremde Haftungsprivilegierungen enthalten, die so weder das Aktienrecht, noch das übrige Zivilrecht kennen. Sie berücksichtgen nicht das wirtschaftliche Leistungsvermögen der einzelnen Personen. Außerdem enthalten sie in § 3 umfassende Haftungsfreistellungen, für die es keine Rechtsgrundlage gibt. Zudem bleibt offen, warum die D&O Versicherungen nicht in der Höhe der vollen Deckungszusage von € 250 Millionen in Anspruch genommen werden, sondern nur € 100 Millionen leisten müssen. Für die weiteren Einzelheiten verweisen wir auf unseren Gegenantrag.