Hauptversammlung am 31. August 2009
Die Marbert Holding AG hatte auf ihrer Hauptversammlung am 31. Juli 2008 ein Delisting beschlossen. Die Gesellschaft wollte allen außenstehenden Aktionären anbieten, ihre Aktien für € 6,07 zu erwerben.
Dieses Delisting stellte sich zunächst als vorläufiger Abschluss eines "Sparprogramms" zum Vorteil des Großaktionärs dar. Nachdem der Umsatz von T€ 151.700 (2003) auf T€ 14.800 (2008) und die Mitarbeiterzahl von 1.215 (2003) auf 72 (2008) abgeschmolzen wurde, reflektiert die nun erstellte Unternehmensbewertung nur noch ein Restunternehmen. Wie bei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG soll offenbar nach den Vorstellungen des Großaktionärs so eine möglichst niedrige Abfindung angeboten werden, die auch noch von der Marbert Holding AG zu zahlen ist. Sie dürfte möglicherweise wirtschaftlich kaum dazu in der Lage sein, eines Tages den im Spruchverfahren festgesetzten Erhöhungsbetrag zu zahlen. Außerdem konnten auf der Hauptversammlung die Fragen zu einem Beschluss nach § 71 AktG (Erwerb eigener Aktien) nicht beantwortet werden.
Vorstand und Aufsichtsrat haben dann am 3. Juli 2009 beschlossen, von einem Delisting Abstand zu nehmen. Auf der nächsten Hauptversammlung am 31. August 2009 soll dazu ein entsprechender Beschluss gefasst werden. Diese Entscheidung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Gesellschaft nicht über die erforderlichen Finanzmittel für ein Delisting verfüge. Die Gesellschaft verschweigt allerdings, dass sie nicht über eine aktienrechtliche Ermächtigung zu Erweb eigener Aktien in dem Umfang verfügt, in dem hier Aktien zu erwerben wären. Zudem ist es nach wie vor eine Angelegenheit des Großaktionärs, diese Aktien zu erwerben. Er hat aber offenbar die rechtlichen Risiken dieses "Sparprogramms" erkannt und daher von einer weiteren Umsetzung abgesehen.
Die VzfK wird an der nächsten Hauptversammlung am 31. August 2009 teilnehmen und die Rechte der außenstehenden Aktionäre im erforderlichen Umfang wahrnehmen. Wir werden auch ganz systematisch hinterfragen, in welchem Umfang es in den letzten fünf Jahren zur Verlagerung von Vermögen und Geschäftschancen auf Unternehmen der Großaktionäre gekommen ist. Insbesondere für Aktionäre mit einer größeren Beteiligung macht es Sinn, eine weitere Vorgehensweise nach §§ 142, 147 oder 148 AktG prüfen zu lassen.
