Hauptversammlung am 04. Juni 2009
Die Gesellschaft hatte im Geschäftsjahr 2006 auf Veranlassung der Großaktionärin wesentliche Vermögensgegenstände auf andere Konzerngesellschaften zu verlagern.
Diese Übertragungen waren im Zusammenhang mit den Entlastungsbeschlüssen der Hauptversammlung am 29. August 2007 Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung. Das Landgericht Köln hat im Urteil vom 19. September 2008 mit dem Aktenzeichen 82.O.254/07 die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für nichtig erklärt. Zur Begründung führt es unter anderem aus:
"Die Bewertung der verkauften Gesellschaften, insbesondere hinsichtlich KHD Indien als nachhaltig erfolgreiche Gesellschaft, ist nicht akzeptabel. Sie bewegt sich außerhalb eines berechtigten Bewertungsspielraums. Aufgrund der Erfahrungen der Kammer mit Unternehmensbewertungen im Rahmen von Spruchverfahren ist davon auszugehen, dass bei einer realistischen Einschätzung der Ergebnisse und des Kapitalisierungszinses hinsichtlich der KHD Indien ein doppelt bis dreifach so hoher Ertragswert beziehungsweise Unternehmenswert für diese Gesellschaft ermittelt worden wäre. Das hätte sich entsprechend auf den Kaufpreis für die fünf Konzerngesellschaften ausgewirkt. Folglich ist bereits auf der Grundlage des Vortrages der Parteien von einem ohne weiteres erkennbaren objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei dem Verkauf der fünf Unternehmen von der KHD Köln an die KHD Wien auszugehen. Die Einholung eines gerichtlichen Bewertungsgutachtens ist nicht erforderlich. ... Für den Vorstand der Beklagten war der Verstoß gegen § 57 AktG erkennbar. Der Vorstand der Beklagten hatte dafür Sorge zu tragen, dass die Tochter- bzw. Einzelunternehmen zu Marktpreisen veräußert werden. ... Der Verstoß gegen § 57 AktG ist auch dem Aufsichtsrat anzulasten."
Hier zeigt sich einmal mehr, wie auf der Grundlage von Gutachten zum Unternehmenswert nach des Standard IdW S 1 von Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten die Partikularinteressen von Großaktionären durchgesetzt werden können.
Die Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2007 sollte zunächst am 18. Dezember 2008 stattfinden, wurde allerdings kurzfristig abberufen. Sie findet jetzt am 4. Juni 2009 statt. Die VzfK wird an der Hauptversammlung teilnehmen und auch hier den strukturellen Standpunkt der nicht im Aufsichtsrat vertretenen Aktionären vertreten. Wenn Sie von uns auf der Hauptersammlung am 4. Juni 2009 vertreten werden möchten, beauftragen Sie bitte Ihre Bank damit, uns die Eintrittskarten zukommen zu lassen. Wir erhalten die Eintrittskarten dann direkt von der Bank. Falls Ihnen die Eintrittskarten schon vorliegen, können Sie uns die Eintrittskarten auch direkt mit einer entsprechenden Vollmacht zusenden.
