MyHammer Holding AG

ISIN: DE000A11QWW6 / WKN: A11QWW

Die weitere Entwicklung der MyHammer Holding AG nach der Verschmelzung zur Instapro II AG wird von uns auf einer weiteren Seite intensiv verfolgt.

Am 27. Juli 2021 hatte dieHomeAdvisor GmbH (die „Bieterin“)ein öffentliches Delisting-Erwerbsangebot gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von 22,02 Euro je Stückaktie der MyHammer Holding AG veröffentlicht. (Hier geht es zum Übernahmeangebot). (Sonderseite des Bieters) Die Notierung am regulierten Markt endete mit Ablauf des 24. August 2021. Die am 11. Februar 2021 angekündigte Verschmelzung wurde in einer Mitteilung vom 17. Juni 2021 auf das Jahr 2022 verschoben. (Zusammenfassung von Ad-hoc-Mitteilungen)

Die MyHammer Holding AG führt am 23. Juni 2022 eine Präsenz-Hauptversammlung in Berlin (Hotel Estrel) durch. Tagesordnungspunkt 4: Beschlussfassung über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag zwischen der MyHammer Holding AG als übertragendem Rechtsträger und der Instapro II AG, Düsseldorf, als übernehmendem Rechtsträger (Verschmelzung der MyHammer Holding AG auf die Instapro II AG)

Die Aktionäre erhalten als Gegenleistung für die Übertragung von 14 Inhaberaktien der MyHammer AG 9 Inhaberaktien der Instapro II AG. Dazu gelangt der Prüfbericht auf der Seite 188 zu einem Wert von 31,50 für eine Aktie der Instapro II AG und von 20,22 Euro für eine Aktie der MyHammer AG.

Die VzfK bietet Aktionären an, sie auf der Hauptversammlung vertreten und Widerspruch einzulegen. Weitere Informationen enthält unsere Sonderseite. Auf der Hautpversammlung werden wir diesen Gegenantrag stellen, den wir aus Zeitgründen nicht fristgerecht für eine Bekanntmachung durch die Gesellschaft einreichen konnten: (Hier geht es zu der Begründung)

  • Die Instapro II AG bietet jedem Aktionär, der Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Aktien gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von 22,76 Euro je Stückaktie an.
  • Die Instapro II AG leistet an diejenigen Aktionäre, die keinen Widerspruch zur Niederschrift erklären, eine bare Zuzahlung für jede MyHammer Holding AG-Aktie in Höhe von 2,51 Euro.

Als nächstes vertreten wir Aktionäre dann im Spruchverfahren. Lassen Sie sich schon jetzt formlos registrieren. Nach der Hauptversammlung finden Sie hier weitere Informationen.

Mittelbare Hauptaktionärin ist die IAC/INTERACTIVECORP, eine Aktiengesellschaft (Corporation) nach dem Recht von Delaware, USA. Sie ist eine Holdinggesellschaft, die durch verschiedene Tochtergesellschaften, unter anderem durch die MyHammer, Medien- und Internetdienstleistungen erbringt. Die Aktien der IAC/INTERACTIVECORP werden an der US-amerikanischen Börse NASDAQ Stock Market sowie an weiteren Börsen gehandelt. (Gemeinsamer Verschmelzungsbericht, Seite 11)WKN: A3CQZU / ISIN: US44891N2080

Das Aktiengesetz kennt in den §§ 311 ff. deutliche Verantwortlichkeiten bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags. Wir werden der Frage nachgehen, wie das in der Vergangenheit von der HomeAdvisor GmbH gehandhabt wurde. Wir werden auch prüfen, wie die weitere Geschäftsentwicklung aussieht. Gegebenenfalls werden wir der Hauptversammlung die Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 AktG vorschlagen. Eine etwaige gerichtliche Durchsetzun erfordert nach § 142 Abs. 2 AktG ein Quorum von einem Prozent oder 100.000 Anteil am Satzungskapital:

(2) Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines Vorgangs bei der Gründung oder eines nicht über fünf Jahre zurückliegenden Vorgangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, Sonderprüfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind; dies gilt auch für nicht über zehn Jahre zurückliegende Vorgänge, sofern die Gesellschaft zur Zeit des Vorgangs börsennotiert war. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Für eine Vereinbarung zur Vermeidung einer solchen Sonderprüfung gilt § 149 entsprechend.