MyHammer Holding AG – Gegenantrag

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Berlin, 10. Juni 2022

Gegenantrag zur Hauptversammlung am 23. Juni 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Sie der anliegenden Bankbestätigung entnehmen können, ist die Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. (VzfK) Aktionär der Gesellschaft.

Für die Hauptversammlung kündige ich für die Hauptversammlung den folgenden Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 4 – Verschmelzung der MyHammer Holding AG auf die Instapro II AG an:

  • Die Instapro II AG bietet jedem Aktionär, der Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Aktien gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von 22,76 Euro je Stückaktie an.
  • Die Instapro II AG leistet an diejenigen Aktionäre, die keinen Widerspruch zur Niederschrift erklären, eine bare Zuzahlung für jede MyHammer Holding AG-Aktie in Höhe von 2,51 Euro.

Angesichts der Komplexität der aufgeworfenen Bewertungsfragen und der hier bestehenden Arbeitsbelastung aus anderen Verfahren konnte ein sachgerechter Antrag nicht fristgerecht zur Bekanntmachung eingereicht werden. Dennoch stimmen wir zur Vorbereitung und verwaltungstechnischen Vereinfachung der Hauptversammlung einer Veröffentlichung auf der Homepage zu.

Mit Interesse sehen wir einer Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat entgegen.

Begründung:

Die Aktien der Instapro II AG sind nicht an einer Börse notiert; wohl aber die der MyHammer Holding AG (Gesellschaft). Dabei spielt es nach der Rechtsprechung keine Rolle, ob die Aktien im regulierten Markt oder Freiverkehr notieren. Damit ist grundsätzlich eine Barabfindung in Höhe des Börsenkurses als auch eine Umtauschrelation nach Börsenkurs/Ertragswert möglich.

Die Instapro II AG gibt den durchschnittlichen Umsatz gewichteten Börsenkurs der Gesellschaft im hier maßgeblichen dreimonatigen Referenzzeitraum vor dem 11. Februar 2021 mit 20,14 Euro bzw. gemäß Meldung der BaFin mit 20,15 Euro an (vgl. Bewertungsgutachten BDO Seite 88). Weil dieser Betrag unterhalb des von der Instapro II AG behaupteten Ertragswerts der Gesellschaft in Höhe von 20,22 Euro je Aktie liegt, hat sie den Börsenkurs als nicht zu berücksichtigen beurteilt.

Zusätzlich hat die Instapro II AG eine Hochrechnung des Börsenkurses vorgenommen (vgl. Bewertungsgutachten BDO Seite 89). Als Vergleichsindex hat die Instapro II AG den SDAX gewählt. Dieser weise eine negative Entwicklung auf, so dass der hochgerechnete Börsenkurs nur 17,78 Euro betrage (vgl. Bewertungsgutachten BDO Seite 89).

Der von Instapro II AG behauptete Börsenkurs errechnet sich (rechtsfehlerhaft[1]) unter Ausschluss der Freiverkehrskurse. Bezieht man die Freiverkehrskurse mit ein, errechnet sich ein Umsatz gewichteter Durchschnittskurs in Höhe von 20,52 Euro. Legt man diesen zugrunde, errechnet sich eine bare Zuzahlung in Höhe von 0,27 Euro/Aktie.

Zum Zwecke der Hochrechnung stellt die Antragsgegnerin auf den SDAX ab (vgl. BDO Seite 89). Allerdings ist die Aktie der Gesellschaft (nach wie vor) im General Standard Index der Deutsche Börse AG gelistet:

Quelle: www.ariva.de (zuletzt abgerufen am 09.06.2022)

Der General Standard Index

„[…] ist ein Börsenindex der Deutsche Börse AG. Er bildet 200 umsatzstarke Werte aus dem Börsensegment des General Standards ab. Dadurch ist er ein sehr breit aufgestellter Index, der einen großen Teil des deutschen Aktienmarktes abdeckt. Er wird börsentäglich fortlaufend berechnet und veröffentlicht.“[2]

Tatsächlich wird die Aktie der Gesellschaft in diesem Index immer noch (Stand 9. Juni 2022) gelistet:

Quelle: https://www.boerse.de/kurse/General-Standard-Index-Aktien/DE000A0C4B83 (zuletzt abgerufen am 09.06.2022)

Dieser (als Performance-Index) herangezogene Index weist zwischen dem 10.02.2021 und dem 31.05.2022 einen Anstieg um 10,90 Prozent aus. Rechnet man den Börsenkurs mit dieser Performance hoch, errechnet sich ein Wert je Aktie in Höhe von 22,76 Euro, woraus eine bare Zuzahlung in Höhe von 2,51 Euro je Aktie folgt.

Umtauschrelation:

Die von der Antragsgegnerin festgelegte Umtauschrelation beträgt 9 Instapro II-Aktien für 14 Aktien der Gesellschaft (§ 2.1 des Verschmelzungsvertrags). Weil diese Umtauschrelation vertraglich fixiert ist, geht es nur darum, ob (wegen sog. „kaltem“ Delisting) eine Barabfindung anzubieten ist (= Verschmelzung einer Börse notierten Gesellschaft auf eine nicht Börse notierte Gesellschaft; § 29 I UmwG).

Das dürfte hier zu bejahen sein, weil die Aktien der Gesellschaft nach wie vor an der Börse Hamburg (im Freiverkehr) notiert und immer noch im General Standard Index der Deutsche Börse AG gelistet sind.

In diesem Fall ist der anteilige Ertragswert je Aktie als Barabfindung anzubieten, wobei der Börsenkurs als Wertuntergrenze zu berücksichtigen ist.

Börsenkurs:

Die Aktien der Instapro II AG sind nicht an einer Börse notiert; wohl aber die der MyHammer Holding AG.

Es ist damit grundsätzlich eine Barabfindung in Höhe des Börsenkurses als auch eine Umtauschrelation nach Börsenkurs/Ertragswert denkbar:

  • Angekündigt wurde die Strukturmaßnahme bereits am 11.02.2021
  • Referenzzeitraum für Börsenkurs daher: 11.11.2020 bis 10.02.2021 (vgl. BDO Seite 86)
  • Antragsgegnerin gibt den Börsenkurs der Gesellschaft mit 20,14 Euro bzw. gemäß Meldung der BaFin mit 20,15 Euro an (vgl. BDO Seite 88).
  • Dieser Betrag liegt unterhalb des von der Antragsgegnerin behaupteten Ertragswerts der Gesellschaft in Höhe von 20,22 Euro (vgl. BDO Seite 85).
  • Antragsgegnerin hat zusätzlich Hochrechnung des Börsenkurses vorgenommen (vgl. BDO Seite 89). Als Vergleichsindex hat Antragsgegnerin den SDAX gewählt. Dieser weise negative Entwicklung auf, so dass der hochgerechnete Börsenkurs nur 17,78 Euro betrage (vgl. BDO Seite 89).

Der von Antragsgegnerin behauptete Börsenkurs errechnet sich, wie zuvor schon unter Verweis auf LG Düsseldorf vom 17. März 2022 – 31 O 27/17 [AktE] – Seite 11 dargestellt, rechtsfehlerhaft unter Ausschluss der Freiverkehrskurse. Bezieht man die Freiverkehrskurse mit ein, errechnet sich ein Umsatz gewichteter Durchschnittskurs in Höhe von 20,52 Euro.

Legt man diesen zugrunde, errechnet sich eine bare Zuzahlung in Höhe von 0,27 Euro/Aktie:

Rechnet man den Börsenkurs mit dieser Performance hoch, errechnet sich ein Wert je Aktie in Höhe von 22,76 Euro. Das führt zu den beiden im Gegenantrag genannten Beträgen:

  • Angebot einer Barabfindung in Höhe von 22,76 Euro/Aktie.
  • Alternativ: Bare Zuzahlung in Höhe von 2,51 Euro/Aktie.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Martin Weimann


[1]              Vgl. LG Düsseldorf vom 17. März 2022 – 31 O 27/17 [AktE] – Seite 11: „Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist demgegenüber nicht lediglich auf den durchschnittlichen Börsenkurs im regulierten Markt (9,87 €) abzustellen: Hierbei bedarf die Frage, ob dieser Kurs schon wegen des Vorliegens einer Marktenge nicht aussagekräftig ist, hier keiner Entscheidung. Denn bei gleichzeitigem Handel der Aktien im Freiverkehr und im regulierten Markt ist der aus dem Handel in beiden Märkten gebildete Durchschnittskurs zu berücksichtigen. Eine Trennung zwischen beiden Märkten ist nicht gerechtfertigt, da die Verkehrsfähigkeit der Aktie nur ein wertbildender Faktor ist, jedoch nicht an der Gewährleistung des Aktieneigentums teilnimmt (vgl. BVerfG, NJW 2012,3081). Hieraus folgt, dass, soweit ein funktionierender Handel gegeben ist, auch das Marktsegment des Freiverkehrs die Verkehrsfähigkeit der Aktie sicherstellt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.3.2008, AG 2008, 498 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.2.2008, AG 2008, 783/785).“

[2]              https://broker-test.de/boersenlexikon/general-standard-index/