Das KapMuG tritt nach § 28 KapMuG zum 1. November 2020 außer Kraft. Am 24. Juni 2020 hat das BMJV eine Formulierungshilfe der Bundesregierung veröffentlicht, die am 30.06.2020 als Gesetzentwurf (BT-Drucks 19/20599) veröffentlicht wurde . Die Befristung soll nun bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden. Zur Begründung heißt es auf Seite 4:
Der Reformbedarf im Kollektiven Rechtsschutz liegt auf der Hand:
- Wie vor allem die Dauer der „Telekom-Klagen“ zeigt, hat sich das KapMuG nur in einem eingeschränkten Umfang bewährt.
- Entsprechendes gilt für Musterfeststellungsklage nach §§ 606 ff. ZPO: Die Verbandsklage hat sich nicht bewährt, wie die Anzahl der Verfahren zeigt. Zudem überzeugt die Quote (15 % des Kaufpreises) des Vergleichs in den Dieselgate-Klagen des vzbv gegen die Volkswagen AG nicht.
Es spricht einiges dafür, beide Musterfeststellungsklage umfassend zu überarbeiten. Für die wesentlichen Kritikpunkte verweisen wir auf unsere Sonderseite www.kollektiverrechtsschutz.de Zwei wesentliche Punkte vorab:
- Die Verbandsklage ist ein Fremdkörper im Zivilrecht. Nur in besonders gelagerten Fällen wie z.B. Geschäftsfähigkeit nach §§ 104 ff. BGB, Vormundschaft nach §§ 1773 ff. BGB, Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB oder Pflegschaft nach §§ 1909 ff. BGB ist es möglich, einen Anspruchsinhaber von der Rechtausübung zu trennen. Es gibt aber keinen sachlichen Grund, die zivilrechtliche Rechtsaufübung und sogar Verfahrensführung in die Hände eines Verbands zu legen.
- Ohne Leistungsklage tritt keine nachhaltige Justizentlastung ein. Nach jahrelangen Feststellungsklagen bedeutet es keine effektive Rechtsverfolgung, wenn nun noch einmal Jahre eine Leistungsklage gesteckt werden müssen.