Die VzfK hat zwei Studien zu quantiativen empirischen Justizforschung herausgeben. Sie werten auch Finanzmarktdaten aus, um Investitionsstrategien zu plausibilisieren. Die Datenbestände beider Studien werden laufend aktualisiert.
- Die Studie „Spruchverfahren nach Squeeze“ (Verlag de Gruyter 2015) hat im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2013 insgesamt 397 Spruchverfahren in Squeeze-out-Verfahren nach § 327a Abs. 1 AktG, § 12 Abs. 4 FMStBG und § 62 Abs. 5 UmwG mit bis zu 125 Angaben je Einzelfall erfasst und ausgewertet.
- Die Studie „Ertragswert und Börsenwert – Empirische Daten zur Preisfindung beim Delisting“ (Verlag de Gruyter 2020) rechnet 111 Delisting-Verfahren durch, die im Zeitraum zwischen der „FRoSTA-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 08.10.2013 – II ZB 26/12) bis zum 31. Dezember 2019 ergangen sind.
Zum 31. März 2020 gibt es eine Fortschreibung von Daten aus beiden Studien. Sie untersuchen die Gleichwertigkeit von Ertragswert und Börsenwert, um eine Faktenlage für die aktuellen rechtspolitischen Diskussionen zu schaffen. Außerdem bezwecken die Daten die Plausibilisierung von Investitionsstrategien bei Unternehmensübernahmen (WpÜG) und kompensationspflichtigen Strukturmaßnahmen (SpruchG).
- Download in Deutsch
- Download in English
- Hier geht es zu einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse.
Solange Börsenwert und Ertragswert unterschiedliche Informationen zum inneren Wert vorliegen, können diese Werte nicht gleichwertig sein. Die bei kompensationspflichtigen Strukturmaßnahmen gebotenen Informationen zum inneren Wert enthalten die Berichte nach § 293a AktG bzw. § 293e AktG bzw. der Übertragungsbericht und der Prüfbericht nach § 327c Abs. 2 AktG. Den Zusammenhang zwischen Informationen und Preisbilung erklärt die Effizienzmarkthypothese, für die Eugene F. Fame im Jahr 2013 den „Alfred-Nobel-Gedächtnispreis für Wirtschaftswissenschaften“ erhalten hat. Damit hat die Kapitalmarktforschung die „besser geeigneten Anhaltspunkte entwickelt“, auf die der „Stollwerck-Beschluss“ des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2010 – II ZB 18/09 unter Randziffer 20 für die weitere Rechtsentwicklung abgestellt hat.